erne schrieb am 28.12.2019 um 12:15:10:robbaht schrieb am 28.12.2019 um 12:13:33:Muss ich für sie denn auch eine Verpflichtungserklärung abgeben
Hast du schon, in Form deiner Unterschrift auf der Eheurkunde
Auch wenn ernes Antwort durchaus meiner eigenen Auffassung und im realen Leben meinem Stil entspricht, möchte ich dennoch etwas weiter ausholen:
Zunächst mal gilt:
T.P.2013 schrieb am 27.12.2019 um 01:29:24: Zitat:3) Wie werden Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten?...
Völlig irrelevant bei der
AE für die Ehefrau eines Deutschen.
Aber auch bei Ehepartnern von Ausländern und sonstigen mitkommenden Familienmitgliedern, die Teil der "Bedarfsgemeinschaft" werden gilt die
AVwV zum
AufenthG die beim Nachzug von Stiefkindern die mit einem leiblichen Elternteil zu dessen Ehegatten nach Deutschland ziehen, festlegt:
Zitat:32.0.5 ...
Da mit dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden soll, ist im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht erforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Eine Belastung der Sozialsysteme ist aufgrund der Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2
SGB II nicht zu befürchten.
M.a.W.: Ist der
LU für diejenigen gesichert, bei denen das Nachzugsvoraussetzung ist, dann ist keine
VE erforderlich. Ist er nicht gesichert, wäre die Forderung nach Abgabe einer solchen
VE durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sinnfrei.
Bei Stiefeltern existiert keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung für den (meist) Stiefvater. Natürlich gilt das "keine
VE erforderlich" dann umso mehr für Familienmitglieder, bei denen eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht: Bei der eigenen Ehefrau und den eigenen Kindern.
Daher wäre eine Forderung nach einer
VE vorschriftswidrig und müsste auch nicht erfüllt werden.