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Wein geht die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verloren, wenn man im Ausland krank wird? (Gelesen: 956 mal)
karambol
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i4a rocks!


Beiträge: 88

Pinneberg, Schleswig-Holstein, Germany
Pinneberg
Schleswig-Holstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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23.07.2019 um 07:50:15
 
Hallo zusammen,

ein Ehepaar kommt aus der Belarus, leben in Deutschland seit 10 Jahren, beide sind über 60 Jahre alt, belarusische Staatsangehörige, keine deutsche Staatsangehörigkeit, beide beziehen Grundsicherung im Alter, die Frau ist schwerbehindert.

Die Frau plant einen Urlaub in Belarus und dort auch ihre alte Freunde besuchen. Da wird sie krank. Diese Krankheit dauert sehr lange und Ärzte wissen auch nicht, wann die Frau wieder fit ist und bereit zurückzugehen.

Wann erlöscht in diesem Fall ihre unbefristete Aufenthaltsgenehmigung bzw. Niederlassungserlaubnis?

Wenn diese erlöscht, was wäre die Möglichkeit, diese wiederherzustellen?

Danke
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.07.2019 um 08:07:45
 
karambol schrieb am 23.07.2019 um 07:50:15:
Wann erlöscht in diesem Fall ihre unbefristete Aufenthaltsgenehmigung bzw. Niederlassungserlaubnis?

Nach sechs Monaten im Ausland, sofern keine längere Frist bestimmt wird.

karambol schrieb am 23.07.2019 um 07:50:15:
Wenn diese erlöscht, was wäre die Möglichkeit, diese wiederherzustellen?

Wiederherstellung ist nicht möglich. Die einzige Möglichkeit, die ich nach dem Erlöschen sehe, wäre eine FZF zum Ehemann. Hier könnte die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes problematisch werden.

Es sollte schnell Kontakt zur ABH aufgenommen werden, um zumindest eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu erreichen.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 23.07.2019 um 12:22:49
 
Solange die AE nicht erloschen ist, sollten die hier genannten Gründe, natürlich mit ärztlichen Bescheinigungen, für die Verlängerung der Sechsmonatsfrist grundsätzlich ausreichen.

Man darf diese Frist aber nicht verstreichen lassen - ist der AT erstmal erloschen, gibt es i.d.R. keine Möglichkeiten mehr!
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 23.07.2019 um 13:07:13
 
Beziehern von Grundsicherung im Alter sind maximal vier Wochen Auslandsaufenthalt erlaubt. Das könnte Probleme bei der Mietzahlung mit sich bringen. Die Neuregelung, von der bislang kaum Notiz genommen wurde, gilt bereits seit dem 1.7.2017.

Die Neuregelung findet sich im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016. Hierdurch wurde § 41a neu ins SGB XII eingefügt. Dort heißt es: »Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen«. Bislang regelte das SGB XII lediglich, dass Grundsicherungs-Leistungen nur denjenigen zustehen, die »ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben« (§ 41 SGB XII). Eine entsprechende Regelung enthält auch – z.B. – das Wohngeldgesetz und das SGB VI. Bei der gesetzlichen Rente gilt: "Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben" (§ 110 Abs. 1 SGB VI).
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