Aras schrieb am 20.06.2019 um 11:55:46:Zumal Beschlüsse und Urteile der Strafgerichte nicht durch die Zivilgerichte aufgehoben werden.
Ist ja klar, es gab aber kein Urteil bzw. Beschluss eines Strafgerichts und es ist doch der einzige Stolperstein in der ganzen Geschichte.
Aras schrieb am 20.06.2019 um 11:55:46:Man kann also nicht erwarten, dass das Strafgericht ihn verurteilt und dann das Zivilgericht das Urteil für falsch erklärt und etwaigen finanziellen Schaden ausgleicht.
Siehe oben: es war soweit kein Gericht mitbeteiligt, das ganze Verfahren wurde ausschließlich von der
BPOL bzw. Staatsanwaltschaft durchgeführt.
Aras schrieb am 20.06.2019 um 11:55:46:"Einer eventuellen Einstellung des Strafverfahrens sowie der Verrechnung der einbehaltenen Sicherheitsleistung auf eine Auflage gemäß § 153a StPO stimme ich zu"
Was bedeutet das? Ist das ein Verzicht auf gerichtliche Überprüfung?
Das bedeutet, dass der Beschuldigte sich
im Voraus mit einer eventuellen Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldstrafe einverstanden erklärt, ohne dass der Fall von der Staatsanwaltschaft ans Gericht übergeben wird. Also ein impliziter Verzicht auf eine Richterbeteiligung am Verfahren. Daher auch die Frage, wie man hier noch zurückrudern bzw. eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft in so einem vereinfachten Verfahren anfechten kann. Folgendes habe ich im Netz gefunden:
https://www.rudolph-recht.de/einstellung-gegen-geldauflage/ Zitat:Verschärft wird die Problematik dadurch, dass im Rahmen einer Einstellung gemäß § 153a StPO überhaupt keine justizielle Kontrolle erfolgt. Es gibt weder absolute Höchstgrenzen für Geldauflagen noch einen Form- bzw. Begründungszwang. Betroffene Opfer haben keinen Rechtsschutz und auch derjenige, der vorschnell einer Einstellung gegen Geldauflage zugestimmt hat, kann das Geld selbst dann nicht zurückverlangen, wenn sich später herausstellt, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt überhaupt keine Straftat war.
Aras schrieb am 20.06.2019 um 11:55:46:§ 91 RiStBV für eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft
Danke, das ist schon mal was. Allerdings ergibt sich die Frage, ob im Fall einer nicht (korrekt) erfolgten Bekanntgabe der Entscheidung diese auch irgendwie nichtig ist. Ich kenne es so aus dem Verwaltungsrecht, im Strafprozessrecht finde ich allerdings kein Pendant dazu, wenn es zu einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kommt (wie hier beschrieben).
Aras schrieb am 20.06.2019 um 11:55:46:Ich würde es aber als Erfahrung verbuchen und eine höfliche Beschwerde/Gegenvorstellung an die Staatsanwaltschaft formulieren. Zuerst einmal erklären, dass niemals ein Brief der Staatsanwaltschaft an der Adresse in der Ukraine angekommen ist. Von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft habe er sodann auf eigene Nachfrage am x.6.2019 erfahren. Die Entscheidung sei nicht rechtmäßig zugestellt worden und hat darum keine Außenwirkung entfaltet => nichtig. Da er seit dem von der Entscheidung zumindest in mündlicher Form erfahren hat, wolle er die Entscheidung bitte schriftlich an deine Adresse erhalten oder ggf. abholen.
So eben hat er das auch gemacht und in wenigen Tagen darauf eine Rückmeldung von der Staatsanwaltschaft bekommen, dass der Fall nun überprüft sei und keine strafbare Handlung seinerseits vorliege; der zu Unrecht gezahlte Geldbetrag werde zurückgezahlt. Meines Verständnis war dies eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung iSv Nr. 105 RiStBV. Die Staatsanwaltschaft ist aber an diese Richtlinien nicht gebunden, es hätte also sein können, dass sie die Beschwerde ignoriert und das Geld behält. Daher ging es mir um offizielle Rechtsmittel, die es wohl doch nicht gibt.
Aras schrieb am 20.06.2019 um 11:55:46:Vielleicht noch einen Wiedereinsetzungsantrag stellen
Würde es in diesem Fall gehen? Die Wiedereinsetzung wäre doch nur im Fall einer vorangegangenen Strafgerichtsentscheidung möglich, oder?
deerhunter schrieb am 21.06.2019 um 20:17:05:Es wird doch i.d.R. ein Zustellungsbeauftrager von der BP beauftragt. An den hätte sich der Beschuldigte wenden müssen
Nicht immer, s. Nr. 91 RsStBV. In dem Fall gab es wohl keine Zustellung der Einstellungsverfügung, sondern einen einfachen Brief, der im internationalen Postverkehr wohl verloren ging.
Unter dem Strich hat sich der Fall jedenfalls erledigt.
@
Aras,
deerhunter, danke Euch für die Diskussion!