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Rechtswidrige Strafe für vermeintlich unerlaubten Aufenthalt (Gelesen: 1.556 mal)
Themen Beschreibung: Wie bekommt man sein Geld zurück?
dim4ik
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18.06.2019 um 18:04:16
 
Hallo zusammen,

heute stelle ich Euch folgenden Fall zur Diskussion.

Ein ukrainischer Staatsbürger hält sich oft rechtmäßig visumfrei in DE auf. Er achtet dabei immer streng auf die zulässige Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tage je 180-tägigen Zeitraum.

Bei der letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet in 2018 wurde er am Flughafen bei der Grenzkontrolle angehalten und ihm wurde vorgeworfen, er habe die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten. Die Bundespolizei erstellt einen Bericht, behält 350 Euro als Sicherheitsleistung ein und lässt den Ukrainer ausreisen. Dieser ist weder deutscher noch englischer Sprache mächtig, unterschreibt den Bericht, kreuzt dabei das Kästchen "Einer eventuellen Einstellung des Strafverfahrens sowie der Verrechnung der einbehaltenen Sicherheitsleistung auf eine Auflage gemäß § 153a StPO stimme ich zu" an, fliegt in die Ukraine zurück und hört nie wieder was davon.

Einige Monate später kommt er wieder nach Deutschland und versucht die Sache mithilfe seiner in DE lebenden deutschsprachigen Verwandten zu klären. Von der Bundespolizei werden sie zur Staatsanwaltschaft geschickt, wo sie die Akteneinsicht beantragen und dabei feststellen, dass die Bundespolizei bei zwei Ein-/Ausreisestempeln im Reisepass die Jahresangaben falsch in den Bericht übernommen hat. Die beiden Stempeln zu einem kurzfristigen Aufenthalt sind vom Jahr 2017 und nicht 2018, somit gab es an sich auch keinen Rechtsvertoß. Der Fall ist aber bereits von der Staatsanwaltschaft überprüft, die Vorwürfe bestätigt, die Sicherheitsleistung im vollen Umfang als Strafe angerechnet worden und der Fall nach § 153a Abs. 1 StPO ohne gerichtliche Zustimmung eingestellt. Der Staatsanwalt meinte, dem Ukrainer sei ein Brief mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft verschickt worden, dieser ist aber in der Tat nie bei der von ihm angegebenen Adresse in der Ukraine eingetroffen.

Soweit ich es verstehe, sind keine Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft in so einem "Schnellverfahren" ohne gerichtliche Beteiligung vorgesehen und der einzige Weg die 350 Euro zurück zu bekommen wäre eine Klage auf Schadenersatz aufgrund der Amtspflichtverletzung nach § 34 GG i.V.m. § 839 BGB.

Was denkt Ihr?

Danke im Voraus
dim4ik
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Aras
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Antwort #1 - 18.06.2019 um 19:53:27
 
Ne, sehe keine Amtspflichtverletzung. Die Entscheidung kann man vielleicht wegen fehlender Bekanntgabe als nicchtig feststellen lassen oder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da er ja jetzt darüber bescheid weiß, 2 Wochen frist.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dim4ik
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Antwort #2 - 19.06.2019 um 12:55:20
 
Aras schrieb am 18.06.2019 um 19:53:27:
sehe keine Amtspflichtverletzung

Wirklich? Dass zwei Beamten der Bundespolizei und der Staatsanwaltschaft die Ein-/Ausreisedaten zweimal falsch erkannt haben? Bei einem Menschen könnte man es noch hinnehmen, sollte der Staatsanwalt aber nicht die von der Bundespolizei festgestellten Tatsachen überprüfen? Eine Kopie des Reisepasses wurde der Akte ja von Anfang an beigefügt

Aras schrieb am 18.06.2019 um 19:53:27:
Die Entscheidung kann man vielleicht wegen fehlender Bekanntgabe als nicchtig feststellen lassen

Ich finde keine gesetzliche Grundlage dafür in der StPO. Kennst Du sie?

Aras schrieb am 18.06.2019 um 19:53:27:
oder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Da geht ja nur bei einer Gerichtsentscheidung, die es hier nicht gab, da das Verfahren in der vorgerichtlichen Untersuchung von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde.
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Aras
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Antwort #3 - 20.06.2019 um 11:55:46
 
dim4ik schrieb am 19.06.2019 um 12:55:20:
Wirklich? Dass zwei Beamten der Bundespolizei und der Staatsanwaltschaft die Ein-/Ausreisedaten zweimal falsch erkannt haben? Bei einem Menschen könnte man es noch hinnehmen, sollte der Staatsanwalt aber nicht die von der Bundespolizei festgestellten Tatsachen überprüfen? Eine Kopie des Reisepasses wurde der Akte ja von Anfang an beigefügt


Und jeder Richter am Amtsgericht, der die Staatshaftungsklage bearbeiten wird, wird dir erklären, dass die Staatshaftungsklage nicht dazu dient Versäumnisse im Strafverfahren zu überprüfen. Wir haben einen dreistufigen Aufbau der Strafgerichtsbarkeit. Deinem Bekannten wurde dieser nicht verwehrt. Er solle sich eben entsprechend erst an Staatsanwaltschaft und Strafgerichte wenden bevor er vor dem Zivilgericht Geld vom Staat einfordert. Zumal Beschlüsse und Urteile der Strafgerichte nicht durch die Zivilgerichte aufgehoben werden. Man kann also nicht erwarten, dass das Strafgericht ihn verurteilt und dann das Zivilgericht das Urteil für falsch erklärt und etwaigen finanziellen Schaden ausgleicht.


"Einer eventuellen Einstellung des Strafverfahrens sowie der Verrechnung der einbehaltenen Sicherheitsleistung auf eine Auflage gemäß § 153a StPO stimme ich zu"

Was bedeutet das? Ist das ein Verzicht auf gerichtliche Überprüfung?

dim4ik schrieb am 19.06.2019 um 12:55:20:
Ich finde keine gesetzliche Grundlage dafür in der StPO. Kennst Du sie?


Merke:
§ 91 RiStBV für eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft und § 35 StPO für eine Entscheidung eines Strafgerichtes

Das Problem ist, dass es bereits jetzt ein wirtschaftlicher Totalschaden ist. Er hat 350 € gezahlt und es wurde wegen § 153a StPO eingestellt. Er ist weiterhin nicht verurteilt. Geht er jetzt zum Anwalt, dann zahlt er ihm womöglich mehr als 350 €.

Zitat:
d) Entscheidung
45 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens gleichsam wie in den Fällen des § 153 Abs. 1. Werden die Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 S. 2 zu Unrecht als erfüllt angesehen, steht dies der Wirksamkeit der Entscheidung mangels gerichtlicher Kontrolle nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch nicht gehindert im Falle nachträglichen Erkennens des Fehlens der Zustimmungsfreiheit [Zustimmung des Gerichtes, nicht des Betroffenen], etwa auf Grund einer Beschwerde des Geschädigten, das Verfahren wieder aufzunehmen und ggf. mit richterlicher Zustimmung einstellen.

MüKoStPO/Peters StPO § 153 Rn. 45

Die ganze Energie die du da reinsetzen willst, um die 350 € zurück zu erhalten sind Wahnsinn. Die Strafjustizmühlen mühlen ständig unbarmherzig. Du wirst soooviel Geld und/oder Zeit investieren, sodass die 350 € nix mehr wert sind.

Frag auf frag-einen-anwalt.de ob man die nicht erhaltene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft noch irgendwie anfechten könne etc..

Ich würde es aber als Erfahrung verbuchen und eine höfliche Beschwerde/Gegenvorstellung an die Staatsanwaltschaft formulieren. Zuerst einmal erklären, dass niemals ein Brief der Staatsanwaltschaft an der Adresse in der Ukraine angekommen ist. Von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft habe er sodann auf eigene Nachfrage am x.6.2019 erfahren.  Die Entscheidung sei nicht rechtmäßig zugestellt worden und hat darum keine Außenwirkung entfaltet => nichtig. Da er seit dem von der Entscheidung zumindest in mündlicher Form erfahren hat, wolle er die Entscheidung bitte schriftlich an deine Adresse erhalten oder ggf. abholen. Vielleicht noch einen Wiedereinsetzungsantrag stellen, wenn die Information weniger als eine Woche her ist.

Dann hinweisen warum die Entscheidung sachlich falsch ist, zu dem Ergebnis kommen dass gar kein Vergehen vorliegt und es somit keine Schuld und keinerlei öffentliches Interesse gibt. Ohne Vergehen hätte keine Einstellung gem. § 153a StPO erfolgen müssen sondern unter § 170 II StPO. Bitte um Revidierung der Entscheidung und Auszahlung der 350 €.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gegenvorstellung
https://blog.burhoff.de/2019/06/dauerbrenner-wiedereinsetzung-oder-wie-oft-denn-
noch/

Und wie immer... die Zeit rennt (vielleicht). Womöglich aber auch zu spät, da du ja schriebst, dass die schon letztes Jahr davon mitbekommen haben?
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Antwort #4 - 21.06.2019 um 20:17:05
 
Es wird doch i.d.R. ein Zustellungsbeauftrager von der BP beauftragt. An den hätte sich der Beschuldigte wenden müssen
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Antwort #5 - 06.07.2019 um 11:39:33
 
Aras schrieb am 20.06.2019 um 11:55:46:
Zumal Beschlüsse und Urteile der Strafgerichte nicht durch die Zivilgerichte aufgehoben werden.

Ist ja klar, es gab aber kein Urteil bzw. Beschluss eines Strafgerichts und es ist doch der einzige Stolperstein in der ganzen Geschichte.

Aras schrieb am 20.06.2019 um 11:55:46:
Man kann also nicht erwarten, dass das Strafgericht ihn verurteilt und dann das Zivilgericht das Urteil für falsch erklärt und etwaigen finanziellen Schaden ausgleicht.

Siehe oben: es war soweit kein Gericht mitbeteiligt, das ganze Verfahren wurde ausschließlich von der BPOL bzw. Staatsanwaltschaft durchgeführt.

Aras schrieb am 20.06.2019 um 11:55:46:
"Einer eventuellen Einstellung des Strafverfahrens sowie der Verrechnung der einbehaltenen Sicherheitsleistung auf eine Auflage gemäß § 153a StPO stimme ich zu"

Was bedeutet das? Ist das ein Verzicht auf gerichtliche Überprüfung?

Das bedeutet, dass der Beschuldigte sich im Voraus mit einer eventuellen Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldstrafe einverstanden erklärt, ohne dass der Fall von der Staatsanwaltschaft ans Gericht übergeben wird. Also ein impliziter Verzicht auf eine Richterbeteiligung am Verfahren. Daher auch die Frage, wie man hier noch zurückrudern bzw. eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft in so einem vereinfachten Verfahren anfechten kann. Folgendes habe ich im Netz gefunden:

https://www.rudolph-recht.de/einstellung-gegen-geldauflage/
Zitat:
Verschärft wird die Problematik dadurch, dass im Rahmen einer Einstellung gemäß § 153a StPO überhaupt keine justizielle Kontrolle erfolgt. Es gibt weder absolute Höchstgrenzen für Geldauflagen noch einen Form- bzw. Begründungszwang. Betroffene Opfer haben keinen Rechtsschutz und auch derjenige, der vorschnell einer Einstellung gegen Geldauflage zugestimmt hat, kann das Geld selbst dann nicht zurückverlangen, wenn sich später herausstellt, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt überhaupt keine Straftat war.


Aras schrieb am 20.06.2019 um 11:55:46:
§ 91 RiStBV für eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Danke, das ist schon mal was. Allerdings ergibt sich die Frage, ob im Fall einer nicht (korrekt) erfolgten Bekanntgabe der Entscheidung diese auch irgendwie nichtig ist. Ich kenne es so aus dem Verwaltungsrecht, im Strafprozessrecht finde ich allerdings kein Pendant dazu, wenn es zu einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kommt (wie hier beschrieben).

Aras schrieb am 20.06.2019 um 11:55:46:
Ich würde es aber als Erfahrung verbuchen und eine höfliche Beschwerde/Gegenvorstellung an die Staatsanwaltschaft formulieren. Zuerst einmal erklären, dass niemals ein Brief der Staatsanwaltschaft an der Adresse in der Ukraine angekommen ist. Von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft habe er sodann auf eigene Nachfrage am x.6.2019 erfahren.  Die Entscheidung sei nicht rechtmäßig zugestellt worden und hat darum keine Außenwirkung entfaltet => nichtig. Da er seit dem von der Entscheidung zumindest in mündlicher Form erfahren hat, wolle er die Entscheidung bitte schriftlich an deine Adresse erhalten oder ggf. abholen.

So eben hat er das auch gemacht und in wenigen Tagen darauf eine Rückmeldung von der Staatsanwaltschaft bekommen, dass der Fall nun überprüft sei und keine strafbare Handlung seinerseits vorliege; der zu Unrecht gezahlte Geldbetrag werde zurückgezahlt. Meines Verständnis war dies eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung iSv Nr. 105 RiStBV. Die Staatsanwaltschaft ist aber an diese Richtlinien nicht gebunden, es hätte also sein können, dass sie die Beschwerde ignoriert und das Geld behält. Daher ging es mir um offizielle Rechtsmittel, die es wohl doch nicht gibt.

Aras schrieb am 20.06.2019 um 11:55:46:
Vielleicht noch einen Wiedereinsetzungsantrag stellen

Würde es in diesem Fall gehen? Die Wiedereinsetzung wäre doch nur im Fall einer vorangegangenen Strafgerichtsentscheidung möglich, oder?

deerhunter schrieb am 21.06.2019 um 20:17:05:
Es wird doch i.d.R. ein Zustellungsbeauftrager von der BP beauftragt. An den hätte sich der Beschuldigte wenden müssen

Nicht immer, s. Nr. 91 RsStBV. In dem Fall gab es wohl keine Zustellung der Einstellungsverfügung, sondern einen einfachen Brief, der im internationalen Postverkehr wohl verloren ging.

Unter dem Strich hat sich der Fall jedenfalls erledigt.
@
Aras, deerhunter, danke Euch für die Diskussion!
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