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Mutter nach Deutschland holen (Gelesen: 2.133 mal)
eduard71
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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31.05.2019 um 13:43:36
 
Hallo an Alle,

Ich besitze eine Blaue Karte, arbeite und lebe mit meine Zwei Kinder und meine Frau in Hessen seit ca 3 Jahren. Mein Vater ist vor eine Woche gestorben und meine Mutter die 73 Jahre Alt ist lebt jetzt alleine in Haus. Wie stehen die chancen dass ich sie nach Deutschland hole um bei mir zu leben? Fur das Lebensunterhalt ist natuerlich keine Frage denn ich werde dafuer sorgen. Was muss ich alles tun?

Besten Dank!
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 31.05.2019 um 14:16:59
 
Die Chance ist gleich Null. Deutschland kennt nur die Familienzusammenführung, und zur (ausländerrechtlichen) Familie gehört nur Deine Ehefrau und Deine minderjährigen Kinder.

Sonstige Verwandte wie Deine Mutter können nur her, wenn die Bedingungen nach § 36 Aufenthaltsgesetz erfüllt sind – älter werden, verwitwet sein gehören nicht dazu, auch weil das vielen passiert.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 31.05.2019 um 14:19:37
 
Relevante Informationen fehlen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Jasper Idle
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 31.05.2019 um 15:48:34
 
Reinhard,

ich dachte ich hätte hier gelesen, dass wenn KK bezahlt werden kann, LU gesichert ist und man nachweisen kann, dass in der Vergangenheit Geld für Pflege oder ähnliches dauerhaft überwiesen wurde eine "Kann" Entscheidung möglich sei.

Stichwort Härtefall. Ich habe auch irgendwo gelesen, dass es da Unterschiede geben soll. Normale Härte, harte Härte und außergewöhnliche Härte.

Ist das nicht korrekt?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 31.05.2019 um 15:49:26
 
Aras schrieb am 31.05.2019 um 14:19:37:
Relevante Informationen fehlen.


Ja, wenn es eine Unionsangehörige wäre oder sie aus einem Anwerbeland mit Sozialabkommen wäre, könnte man differenzierter antworten. Aber das muss der Fragende entscheiden. Ich habe für Uzbekistan die richtige Antwort gegeben.
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Jasper Idle
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 03.06.2019 um 07:35:32
 
Jetzt habe ich es gefunden: § 36 (2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

Wie dröselt sich Härte weiter auf?

Wie wäre das eigentlich wenn der ausländische Staatsbürger eingebürgert ist und dann sonstige Familienangehörige, Eltern, Geschwister, nachholen wollen würde?
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Petersburger
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Antwort #6 - 03.06.2019 um 08:23:18
 
Nicht Härte, sondern außergewöhnliche Härte.

Aus dem hier im Thema ersichtlichen Informationen deutet nicht, gar nichts auf Härte hin.
Nicht auf "einfache" Härte, nicht besondere und schon gar nicht außergewöhnliche.

Alles deutet auf eine absolut normale Lebenssituation hin:
Kinder ziehen weg, die Eltern bleiben allein. Einer der Eltern stirbt.
Normal, vorhersagbar und weit und breit keine Härte erkennbar.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Jasper Idle
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i4a rocks!


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Antwort #7 - 03.06.2019 um 08:51:58
 
Also Härte bedeutet:

[...]Ein solches Bedürfnis kann etwa bei schwerwiegender Er-krankung oder Behinderung und/oder bei fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit vorliegen und sich auch auf eine unabdingbare psychische Unterstützung beziehen. [...]

Dann spielt es also auch keine Rolle ob äusländische Eltern von Deutschen oder Ausländern. Dann kommts wohl wieder darauf an, welche Staatsbürgerschaft die Eltern haben. Also ich weiß nicht. Gefühlt erscheint mir das etwas unfair. Aber es kann ja nicht einfach jeder kommen. Soweit ich weiß erlauben einige andere Länder es ihren Staatsbürgern ihre ausländischen Eltern nachzuholen.
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Aras
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Antwort #8 - 03.06.2019 um 09:31:32
 
Und was ist dann außergewöhnliche Härte?

Wenn es eben nicht gewöhnlich ist und es so ungewöhnlich ist, sodass es einen Ausnahmecharakter aufweist.... Also eine Außergewöhnlichkeit darstellt.

Wie Petersburger geschrieben hat, stellt es laut Schilderung nur einen gewöhnlichen Fall dar. Eine Härte ist unbestritten. Nicht die Behörde muss nachweisen, dass ein gewöhnlicher Fall vorliegt sondern der Ausländer muss darlegen, dass es ein außergewöhnlicher Fall ist.


Also was ist an dem Fall außergewöhnlich? Diese Frage muss beantwortet werden.

Wenn andere Staaten das ermöglichen dann kann man wohl empfehlen dorthin auszuwandern? Was bringt der Vergleich?
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Jasper Idle
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #9 - 03.06.2019 um 09:40:13
 
Und was ist dann außergewöhnliche Härte?

Entscheided ja die Härtefallkommission glaube ich nach Einzelfall oder nicht? Anhaltspunkte können ja Gerichtsentscheide geben.

Was bringt der Vergleich?


Aufmerksamkeit schaffen dafür, dass andere Länder Familien besser schützen als Deutschland? Ich möchte aber keine Grundsatzdiskussion lostreten. Das überlasse ich Menschen die im Bereich arbeiten, oder sonstwie Experten dafür sind.
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Petersburger
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Antwort #10 - 03.06.2019 um 10:49:27
 
Die Härtefallkomission entscheidet über Inlandssachverhalte.

Es gibt ein BVerwG-Urteil, nämlich 10 C 10.12 vom 18.04.2013.
Dort ist ab Randnummer 37 die außergewöhnliche Härte beschrieben, die dieses Gericht als Nachzugsvoraussetzung nach § 36 Abs. 2 AufenthG anerkennt.

Jasper Idle schrieb am 03.06.2019 um 09:40:13:
dass andere Länder Familien besser schützen als Deutschland?

Wir können das ja mal mit RUS vergleichen:
Nachzug zu volljährigen Kindern und auch volljähriger Kinder zu ihren Eltern problemlos möglich, wenn ein Konto mit dem offziellen Existenzminimum für ein Jahr vorgelegt wird.
Derzeit etwa 140 EUR im Monat.

Die Lebensmittelpreise sind in etwa mit Deutschland vergleichbar, also ist auch klar, wie weit man mit diesem Betrag kommt.
Keine "Grundversorgung", medizinische Versorgung ohne zusätzliches Geld kaum zu bekommen und schließt übrigens auch schwere Erkrankungen, namentlich Krebs, im Wesentlichen aus.

Gut, die Familie ist im Sinne der Zuzugsmöglichkeit "besser geschützt". In Bezug auf die Lebensbedingungen ...


Ich wollte mit diesem Hinweis ausschließlich zeigen, dass die "reine Nachzugsmöglichkeit" möglicherweise nicht das einzige und schon gar nicht das ausschlaggebende Kriterium dafür sein darf, was als "besserer Schutz" bezeichnet wird.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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