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Familiennachzug Vietnamesische Ehegattin / Freizügigkeit / Aufenthalt (Gelesen: 2.170 mal)
FranceGermanGuy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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03.04.2019 um 15:51:28
 
Hallo,

ich habe einen etwas komplizierteren Fall und würde euch gerne um einen Rat bitten.

Ich bin deutscher Staatsangehöriger und bin seit September 2018 mit einer Vietnamesischen Frau verheiratet.

Ich arbeite in Deutschland und zahle auch Steuern in Deutschland, da ich im öffentlichen Dienst tätig bin. Ich wohne jedoch in Frankreich (direkt an der Deutschen Grenze und bin auch in Frankreich gemeldet). Durch meine berufliche Tätigkeit verbringe ich unter der Woche meine Zeit in deutschen Hotels oder aber auch in einer weiteren Wohnung in Deutschland, welche ich für berufliche Zwecke angemietet habe. Am Wochenende reise ich nach Frankreich in meine private Wohnung um meine Freizeit zu genießen.

Ich würde jetzt gerne die Familienzusammenführung mit meiner Ehefrau machen.

- Ist jetzt die Französische Botschaft oder die Deutsche Botschaft dafür zuständig?

- Wäre meine Ehefrau mit einer Französischen Aufenthaltserlaubnis auch erlaubt mit mir nach Deutschland zu reisen?

- Darf meine Frau mit einer französischen Aufenthaltserlaubnis Arbeit in Deutschland annehmen?

- Was würde passieren wenn meine Frau eine Aufenthaltserlaubnis für Frankreich bekommt und ich zb. in einem Jahr wieder komplett nach Deutschland ziehen möchte und somit nicht mehr Gebrauch von meiner Freizügigkeit mache (Die Wohnung in Frankreich aufgebe)?


Danke!
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« Zuletzt geändert: 03.04.2019 um 16:07:07 von FranceGermanGuy »  
 
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 03.04.2019 um 16:19:23
 
Meine Meinung, aber nicht mein Fachgebiet

Da du eine Deutscher bist, in Deutschland arbeitest und eine Wohnung in Deutschland hast sollte das über die deutsche Botschaft gehen!

Meiner Meinung nach gibt es da auch keine Freizügigkeit, denn Nationalität, Wohnung, Abgaben und Arbeit ist in Deutschland und die französische Wochenendwohnung dürfte kaum zur Freizügigkeit reichen....aber es werden sich mit Sicherheit noch berufene hier melden
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grisu1000
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Antwort #2 - 04.04.2019 um 01:28:04
 
FranceGermanGuy schrieb am 03.04.2019 um 15:51:28:
Durch meine berufliche Tätigkeit verbringe ich unter der Woche meine Zeit in deutschen Hotels oder aber auch in einer weiteren Wohnung in Deutschland, welche ich für berufliche Zwecke angemietet habe. Am Wochenende reise ich nach Frankreich in meine private Wohnung um meine Freizeit zu genießen.


Ich halte das für ein Problem. Du lebst und arbeitest in Deutschland, bist ja auch, wie ich annehme, hier gemeldet. Du nimmst ja die Arbeitnehmer-Freizügigkeit damit gar nicht wahr.

Wenn nicht schon Frankreicht beim Nachzug stutzt, wird es DEU, wenn du durgängig gemeldet warst. Aus deutscher Sicht hast du nie die EU-Freizügigkeit genutzt, niemals weggezogen und niemals im Ausland gearbeitet. Das du eine Wochenendwohnung in Frankreich hast ist für DEU unbeachtlich.

Ich würde den Versuch aufgeben, der spätestens bei Rückkehr nach DEU ggf. in einem Rechtsstreit enden wird.
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 04.04.2019 um 10:21:37
 
Hast Du in Frankreich eine Aufenthaltskarte als freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger beantragt und bekommen? Trotz Angabe, dass Du zwar einen Wohnsitz in Frankreich hast, aber dort nicht arbeitest?

Bist Du in Deutschland noch mit einem Wohnsitz gemeldet?

Das ganze Thema dürfte damit stehen und fallen ob es offiziell anerkannt ist, dass Du der Freizügigkeit unterliegst.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #4 - 04.04.2019 um 12:04:56
 
Ich würde bei dieser Konstellation ganz einfach den Versuch wagen, über die französische Botschaft das einfache Einreisevisum für die Wahrnehmung des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts zu beantragen.
Mehr als "Mais non, Madame!" riskiert man nicht.

Du kannst den gemeldeten Wohnsitz den französischen Behörden belegen.
Ich glaube auch kaum, dass diese Anmeldung mit einem internen Vermerk "pour utiliser seulement le week-end" versehen ist...

Reisen nach Deutschland zusammen mit Dir wären dann grundsätzlich ebenso möglich, wie das Arbeiten später (bei "Rückkehr").

Und sollte sie in Folge eine FRA-Aufenthaltskarte bekommen, wäre bei Vorlage derselben später in DEU, bei einer evtl. "Rückkehr", meiner Meinung nach in der Praxis eher nicht mit Rechtsstreitigkeiten zu rechnen.

Gruß

lottchen schrieb am 04.04.2019 um 10:21:37:
Hast Du in Frankreich eine Aufenthaltskarte als freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger beantragt und bekommen? Trotz Angabe, dass Du zwar einen Wohnsitz in Frankreich hast, aber dort nicht arbeitest?

Bist Du in Deutschland noch mit einem Wohnsitz gemeldet?


Wohl kaum. Aufenthaltskarten werden nicht für EU-Bürger, sondern für deren Drittstaatangehörige ausgestellt.
Und dass er noch einen angemeldeten Wohnsitz in DEU hat, schrieb er bereits.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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lottchen
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Antwort #5 - 04.04.2019 um 13:09:04
 
Er schrieb, dass er eine Wohnung in D angemietet hat. Nicht, dass er in D gemeldet wäre.

Aber Du hast Recht, dass mit seiner Aufenthaltskarte was ich geschrieben habe war Blödsinn.
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frisbeescheibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 04.04.2019 um 13:10:33
 
T.P.2013 schrieb am 04.04.2019 um 12:04:56:
Wohl kaum. Aufenthaltskarten werden nicht für EU-Bürger, sondern für deren Drittstaatangehörige ausgestellt.
Und dass er noch einen angemeldeten Wohnsitz in DEU hat, schrieb er bereits.


In anderen EU-Staaten mag es anders sein, aber Frankreich bietet ganz offiziell an, auf fakultativer Basis eine Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger auszustellen.
https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F16003
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fab87
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 04.04.2019 um 13:22:15
 
frisbeescheibe schrieb am 04.04.2019 um 13:10:33:
In anderen EU-Staaten mag es anders sein, aber Frankreich bietet ganz offiziell an, auf fakultativer Basis eine Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger auszustellen.
https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F16003


Der Titre de séjour d'un travailleur citoyen UE/EEE/Suisse entspricht der Freizügigkeitsbescheinigung in D, der Anmeldebescheinigung in AT oder dem registration certificate anderswo etc.

Die Entsprechung der Aufenthaltskarte wäre die carte de membre de la famille d'un citoyen de l'Union/EEE/Suisse bzw. nach 5 Jahren carte de séjour de membre de la famille d'un citoyen de l'Union/EEE/Suisse
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grisu1000
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Antwort #8 - 05.04.2019 um 00:28:17
 
T.P.2013 schrieb am 04.04.2019 um 12:04:56:
Und sollte sie in Folge eine FRA-Aufenthaltskarte bekommen, wäre bei Vorlage derselben später in DEU, bei einer evtl. "Rückkehr", meiner Meinung nach in der Praxis eher nicht mit Rechtsstreitigkeiten zu rechnen.


Zumindest könnte sie sich ggf. das Visaverfahren sparen und direkt eine AE bei der ABH beantragen, wenn die ABH einen Rückkehrfall verneint. Ich gebe zu Versuch macht klug in diesem Fall.

T.P.2013 schrieb am 04.04.2019 um 12:04:56:
Reisen nach Deutschland zusammen mit Dir wären dann grundsätzlich ebenso möglich, wie das Arbeiten später (bei "Rückkehr").


Solange nur die franzöische Aufenthaltkarte vorliegt wäre natürlich die 90 Tage Regelung  zu beachten. Bei Woche in DEU und Wochenende in FRA könnte das Tagezählen schon mal vergessen werden.
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Petersburger
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Antwort #9 - 05.04.2019 um 05:46:19
 
grisu1000 schrieb am 05.04.2019 um 00:28:17:
Solange nur die franzöische Aufenthaltkarte vorliegt wäre natürlich die 90 Tage Regelung  zu beachten.

Nein, die ist für Freizügige völlig irrelevant.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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grisu1000
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Antwort #10 - 06.04.2019 um 20:36:09
 
Petersburger schrieb am 05.04.2019 um 05:46:19:
Nein, die ist für Freizügige völlig irrelevant. 

Richtig, denkfehler meinerseits. Es gilt ja auch bei Besuch Deutschlands für sie EU-FReizügigkeit und nicht Schengenrecht.
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