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Aufenthaltstitel für ungewöhnliche Situation (Gelesen: 8.351 mal)
Stephan_T
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.11.2017 um 13:22:34
 
Hallo Experten,

ich durchstöbere dieses Forum schon seit einer Weile nach Informationen und viel hat mir von hier schon sehr weitergeholfen

Zu meiner Situation möchte ich euch um Rat fragen.

Meine Verlobte ist Taiwanerin und wir werden im Januar in Taiwan heiraten. Ein EFZ hierzu ist gerade im Legalisierungsprozess. Unser Plan war dann dort ein FZV zu beantragen mit dem sie im April in Deutschland einreist. Soweit so einfach.

Hier kommt das ungewöhnliche: Wir sind seit 2016 auf einer längeren Radreise und haben entsprechend auch kein geregeltes Einkommen, aber genügend Ersparnisse von denen wir die Reise finanzieren können. Ist ein Nachweis dieser Ersparnisse (20.000+ €) genügend als Finanzierungsnachweis für die Beantragung eines Aufenthaltstitels? Ich gehe momentan von Ja aus...

Sollte sie den Aufenthaltstitel bekommen, wäre dieser ja erst einmal befristet, 1 Jahr oder sogar 3 Jahre... kommt auf die Ausländerbehörde an. Unsere Radreise könnte durchaus noch so lange weitergehen. Kann ihr eine Verlängerung am Ende dieser Befristung evtl. wegen Nichtteilnahme am Integrationskurs und nicht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge verweigert werden? Oder werden in solchen Fällen einfach weiter befristete Aufenthaltstitel ausgestellt, solange unsere Finanzierung gesichert ist?

Aus bloßem Interesse: Was passiert wenn sie einen befristeten Aufenthaltstitel nicht verlängert? Muss sie erneut ein FZV beantragen und den Prozess von vorne anfangen, oder kann sie diesen im Rahmen einer visafreien Einreise nachträglich verlängern?

Der Grund warum wir uns überhaupt den Stress machen ist um länger in Europa radeln zu können. Gegenwärtig ist sie durch die 90-von-180-Tagen-Regel beschränkt, was eine Tour durch Skandinavien unmöglich macht.

Eure Antworten würden mir weiterhelfen zu entscheiden, evtl. ist es nämlich doch weniger Stress sich in Europa auf die Staaten außerhalb des Schengenraums zu beschränken beim radeln...

Vielen Dank!
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 19.11.2017 um 13:40:06
 
Stephan_T schrieb am 19.11.2017 um 13:22:34:
Ist ein Nachweis dieser Ersparnisse (20.000+ €) genügend als Finanzierungsnachweis für die Beantragung eines Aufenthaltstitels? Ich gehe momentan von Ja aus...


Da du Deutscher bist, ist keinerlei Finanzierungsnachweis notwendig. Es spielt also keine Rolle, ob ihr Einkommen/Ersparnissen oder gar nichts habt.

Stephan_T schrieb am 19.11.2017 um 13:22:34:
Kann ihr eine Verlängerung am Ende dieser Befristung evtl. wegen Nichtteilnahme am Integrationskurs und nicht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge verweigert werden? Oder werden in solchen Fällen einfach weiter befristete Aufenthaltstitel ausgestellt, solange unsere Finanzierung gesichert ist?


Der Aufenthaltstitel wird dann immer um ein Jahr verlängert, bis sie den Integrationskurs erfolgreich abschließt.

Stephan_T schrieb am 19.11.2017 um 13:22:34:
Der Grund warum wir uns überhaupt den Stress machen ist um länger in Europa radeln zu können. Gegenwärtig ist sie durch die 90-von-180-Tagen-Regel beschränkt, was eine Tour durch Skandinavien unmöglich macht.


Abängig von euren genauen Reiseplänen: Ein deutscher Aufenthaltstitel ist dazu gedacht, in Deutschland zu leben. Da müsstet ihr aufpassen, dass der Titel nicht irgendwann automatisch erlöscht, weil ihr zu lange aus Deutschland weg seid oder gar nicht erst einen echten Wohnsitz in Deutschland habt. Zudem berechtigt ein deutscher Aufenthaltstitel auch nur zu Aufenthalten nach der 90/180-Regelung außerhalb Deutschlands. Wenn ihr verheiratet seid, ist sie allerdings in jedem EU-Land abgeleitet freizügigkeitsberechtigt, wenn du dort deine Freizügigkeit ausübst. Dafür bedarf es keines Aufenthaltstitels, das Recht tritt automatisch ein. Vielleicht braucht ihr also gar keine Aufenthaltserlaubnis?
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Stephan_T
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Antwort #2 - 19.11.2017 um 14:05:47
 
Lila F. schrieb am 19.11.2017 um 13:40:06:
Da du Deutscher bist, ist keinerlei Finanzierungsnachweis notwendig. Es spielt also keine Rolle, ob ihr Einkommen/Ersparnissen oder gar nichts habt.

OK, sehr gut. Muss das nur selbstbewusst dem Sachbearbeiter erklären sollte er danach fragen Smiley

Lila F. schrieb am 19.11.2017 um 13:40:06:
Der Aufenthaltstitel wird dann immer um ein Jahr verlängert, bis sie den Integrationskurs erfolgreich abschließt.

Hab ich mir so gedacht, Danke.

Lila F. schrieb am 19.11.2017 um 13:40:06:
Abängig von euren genauen Reiseplänen: Ein deutscher Aufenthaltstitel ist dazu gedacht, in Deutschland zu leben. Da müsstet ihr aufpassen, dass der Titel nicht irgendwann automatisch erlöscht, weil ihr zu lange aus Deutschland weg seid oder gar nicht erst einen echten Wohnsitz in Deutschland habt.

Genau. 6 Monate außerhalb und der Aufenthaltstitel ist futsch, soweit ich gelesen habe.

Lila F. schrieb am 19.11.2017 um 13:40:06:
Zudem berechtigt ein deutscher Aufenthaltstitel auch nur zu Aufenthalten nach der 90/180-Regelung außerhalb Deutschlands.

Das weiss ich, allerdings ist diese Regel durch die offenen Grenzen im Schengenraum unmöglich zu kontrollieren. Sollten wir in eine Polizeikontrolle geraten oder eine Schengen-Außengrenze passieren, könnten wir sagen dass wir Deutschland vor weniger als 90 Tagen verlassen haben. Kontrollieren kann das niemand. In der Praxis wird man deshalb von einem ausländischen Grenz/Polizeibeamten bei vorzeigen von einem Deutschen Aufenthaltstitel einfach durchgewunken.

Lila F. schrieb am 19.11.2017 um 13:40:06:
Wenn ihr verheiratet seid, ist sie allerdings in jedem EU-Land abgeleitet freizügigkeitsberechtigt, wenn du dort deine Freizügigkeit ausübst. Dafür bedarf es keines Aufenthaltstitels, das Recht tritt automatisch ein. Vielleicht braucht ihr also gar keine Aufenthaltserlaubnis?

Das ist ja mal SUPER interessant. Hast du dazu evtl. einen Rechtstext? Wenn das stimmt und so anwendbar ist, ist das die Lösung unserer Probleme. Den Aufenthaltstitel bräuchten wir dann wirklich erst... ja zum Aufenthalt eben.
Würde mich auchmal interessieren wie das in der Praxis aussieht. Bleiben wir, sagen wir, 200 Tage im Schengenraum, zeigen wir dann bei der Ausreise unsere Reisepässe zusammen mit der Heiratsurkunde und schon kommt mit einem Lächeln der Stempel? Ich glaube das kann etwas länger dauern, selbst wenn wir so im Recht wären  Laut lachend
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Antwort #3 - 19.11.2017 um 14:50:57
 
Stephan_T schrieb am 19.11.2017 um 14:05:47:
Sollten wir in eine Polizeikontrolle geraten oder eine Schengen-Außengrenze passieren, könnten wir sagen dass wir Deutschland vor weniger als 90 Tagen verlassen haben.


es ist absolut unnötig, zu lügen.
Du hast den nächsten Satz nicht richtig gelesen Lila F. schrieb am 19.11.2017 um 13:40:06:
Wenn ihr verheiratet seid, ist sie allerdings in jedem EU-Land abgeleitet freizügigkeitsberechtigt, wenn du dort deine Freizügigkeit ausübst.


Mit dir als Deine Ehefrau hat sie die gleichen Rechte, wie du.
Da du dich auch länger als 90 Tage in anderen Ländern der EU aufhalten darfst, darf sie (mit dir) das auch

ahh, doch, du hast weitergelesen
Stephan_T schrieb am 19.11.2017 um 14:05:47:
Hast du dazu evtl. einen Rechtstext?

http://www.info4alien.de/doc/vo_eu/2004_38_eg.pdf
... und dann die Umsetzung in dem jeweiligen Land, wobei die Richtlinie 2004-38 der Mindeststandard ist. Das jeweilige Landesgesetz mag mehr erlauben, darf aber nicht weniger.
Stephan_T schrieb am 19.11.2017 um 14:05:47:
und schon kommt mit einem Lächeln der Stempel?

nein, kein Stempel ... unnötig (nötig bist nur Du daneben stehend)
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Stephan_T
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Antwort #4 - 19.11.2017 um 14:52:15
 
Stephan_T schrieb am 19.11.2017 um 14:05:47:
Das ist ja mal SUPER interessant. Hast du dazu evtl. einen Rechtstext?

Schon gefunden, trotzdem Danke!
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-127/08

So wie ich das lese sollten wir uns wahrscheinlich trotzdem auf längere Diskussionen einstellen wenn wir das so machen. Auch sollten wir am besten nicht aus Deutschland aus dem Schengen Raum ausreisen (da Deutschland aber ja keine Schengen-Außengrenze hat sollte das nicht so schwer sein).
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Stephan_T
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Antwort #5 - 19.11.2017 um 15:52:23
 
erne schrieb am 19.11.2017 um 14:50:57:
nein, kein Stempel ... unnötig (nötig bist nur Du daneben stehend)

Super, Danke für die Information.

Polizisten/Grenzer könnten einen Nachweis über die Ehe verlangen nehme ich an? Sollte ich die Heiratsurkunde und/oder einen Auszug aus dem Familienregister immer dabei haben (evtl. sogar in legalisierter Form)?
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Antwort #6 - 19.11.2017 um 16:01:40
 
Stephan_T schrieb am 19.11.2017 um 14:52:15:
Schengen Raum ausreisen (da Deutschland aber ja keine Schengen-Außengrenze hat sollte das nicht so schwer sein).


Na, doch. See- und Luftgrenzen können auch Außengrenzen sein.
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Antwort #7 - 19.11.2017 um 16:48:23
 
Stephan_T schrieb am 19.11.2017 um 15:52:23:
Polizisten/Grenzer könnten einen Nachweis über die Ehe verlangen nehme ich an?


Hallo,

Du nimmst korrekt an.
Denn der Status als Angehöriger eines EU-Bürgers ist ja das entscheidende Kriterium, um als Drittstaater nach der Freizügigkeitsrichtlinie-EU behandelt werden zu können.

Zitat:
Sollte ich die Heiratsurkunde und/oder einen Auszug aus dem Familienregister immer dabei haben (evtl. sogar in legalisierter Form)?


Ja, definitiv.
Und zwar im Idealfall beides in beglaubigter Kopie (nicht die Originale) und mit englischsprachiger Übersetzung, falls nicht schon die Urkunden entsprechendes Format haben.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Stephan_T
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Antwort #8 - 19.11.2017 um 16:58:22
 
fab87 schrieb am 19.11.2017 um 16:01:40:
Na, doch. See- und Luftgrenzen können auch Außengrenzen sein.

Ja, habe natürlich Landgrenzen gemeint.

T.P.2013 schrieb am 19.11.2017 um 16:48:23:
Ja, definitiv.
Und zwar im Idealfall beides in beglaubigter Kopie (nicht die Originale) und mit englischsprachiger Übersetzung, falls nicht schon die Urkunden entsprechendes Format haben.

Ja, haben sie. Heiratsurkunden werden in Taiwan auf Chinesisch (Landessprache) und Englisch ausgestellt. Eine Legalisierung vom Deutschen Institut Taipei (effektiv die Botschaft) werde ich dort auch anfertigen lassen da wir diese sowieso benötigen. Mit einer beglaubigten Kopie davon dürften dann keine Zweifel aufkommen.

Vielen Dank euch allen, das ist jetzt alles echt viel einfacher geworden dank euren Informationen! Ich und meine zukünftige Frau freuen uns damit auf nächstes Jahr! Smiley
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Stephan_T
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Antwort #9 - 07.09.2018 um 12:44:51
 
Hallo nochmal und danke an alle die hart gearbeitet haben um das Forum wieder zum Leben zu erwecken.

Einige Neuerungen erstmal:
- Wir haben im Januar in Taiwan geheiratet. Die Englische Heiratsurkunde haben wir im Deutschen Institut Taipei legalisieren lassen.
- Am 6. April 2018 sind wir per Flugzeug zurück nach Deutschland eingereist. Sie hat dabei einen Einreisestempel bekommen, da sie als Taiwanerin sowieso Visafrei ist.
- Wir haben in meinem Heimatort dann eine Nachbeurkundung machen lassen und eine Internationale Heiratsurkunde bekommen, die in allen Sprachen der EU ist.
- Am 15. Mai haben wir die Grenze nach Dänemark überquert. Die Taiwanische sowie die Internationale Heiratsurkunde haben wir im Original im Schlepptau. Beglaubigte Kopien davon sind laut Bürgerbüro nicht möglich.
- Wir haben vereinzelt Fotos, Quittungen, Fährtickets und andere Nachweise von unserer Zeit im EU-Ausland. Während dieser Zeit kamen wir in keine Kontrolle.
- Am 21. August sind wir per Fähre von Schweden nach Detuschland gereist.
- Wir sind derzeit in Deutschland.
- Wir fangen demnächst in Luxemburg an zu arbeiten, werden aber für diese Zeit in Deutschland leben, also als Grenzpendler. Es ist Saisonarbeit für nur ein paar Wochen.
- Bevor der Winter einsetzt wollen wir Richtung Süden radeln.

Meine Frage ist nun: Nach welchen Kriterien richtet sich ihr jetziger Aufenthalt in Deutschland? Hier greifen die EU-Regeln eventuell nicht da ich Deutscher bin und ich finde im Internet auch keine Richtlinien dazu. Also muss ich selbst interpretieren, dass sich ihr Aufenthalt in Deutschland weiterhin nach Schengen-Regeln richtet, sie sich also nicht länger als 90 in 180 Tagen in Deutschland aufenthalten darf. Ich zähle ihre Zeit im EU-Ausland nicht dazu, da diese unter dem Freizügigkeitsabkommen war und nicht unter den Schengen-Regeln.
Eine andere Interpretation wäre dass wir unsere Freizügigkeit bereits hinreichend ausgelebt haben und diese dann auch für Deutschland gilt. Das wurde glaube ich irgendwo mal mit 6 Monaten leben und arbeiten im EU-Ausland definiert, was wir definitiv nicht gemacht haben. Aber andererseits könnte ich argumentieren dass wir weiterhin unsere Freizügigkeit ausleben, da wir nur auf der Durchreise in Deutschland sind und in Luxemburg arbeiten (werden).
Ich meine auch mal irgendwo gelesen zu haben, kann es aber nicht wieder finden, dass ein Deutscher, der in Deutschland lebt, aber im EU-Ausland arbeitet, als EU-Bürger gezählt wird, da er seine Freizügigkeit auslebt. Ist das richtig?
Die pessimistischte Interpretation wäre dass ihr derzeitiger Aufenthalt in Deutschland illegal ist da sie 90 Tage im Schengen-Raum überschritten hat und laut Deutschem Recht keine Legitimität für einen längeren Aufenthalt hat.

tl;dr: Ist sie derzeit illegal in Deutschland? Was meint ihr?

Wahrscheinlich kommen wir ohnehin in keine Kontrolle bis wir wieder aus Deutschland weg sind. Aber was wenn? Ich habe die Argumentation mit einem Polizisten schon mehrfach im Kopf durchgespielt, einfach wird sie auf jeden Fall nicht  Laut lachend
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Antwort #10 - 07.09.2018 um 14:10:50
 
Moin,

für einen Daueraufenthalt fallt Ihr (Deutscher + seine drittstaatangehörige Ehefrau) in das nationale Aufenthaltsrecht.
Soll heißen: Für einen beabsichtigten oder tatsächlichen langfristigen Aufenthalt (vulgo "Daueraufenthalt", also z.B. mehr als 90 Tage Aufenthalt) benötigt sie einen nationalen Aufenthaltstitel gem. AufenthG.

Bei einem Kurzaufenthalt gelten die Schengenregularien und dessen Umsetzungen in Deutschland. Für Deine Frau bedeutet dies, maximal mögliche Aufenthaltsdauer ohne Visum / AT (wenn TWN-Pass mit Personalausweisnummer) ist 90 Tage.
Aufenthaltszeiten in anderen Schengenstaaten werden angerechnet.

EU-Freizügigkeit wurde von Euch nicht wahrgenommen, daher keine abgeleitete Rückkehrerregelung.

Daher: Ja, Deine Frau hält sich ab dem 91. Tag unerlaubt auf, Deine "pessimistische Interpretation" trifft zu.

Auffallen wird das dann, sobald sie über eine Schengen-Außengrenze in einen Nicht-Schengen-EU-Staat oder in ein Drittausland ausreist.
Und da wird das vermutlich nicht nur "nicht einfach", sondern der unerlaubte Aufenthalt schlicht und ergreifend strafrechtlich sanktioniert.

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Antwort #11 - 07.09.2018 um 14:51:14
 
T.P.2013 schrieb am 07.09.2018 um 14:10:50:
Daher: Ja, Deine Frau hält sich ab dem 91. Tag unerlaubt auf, Deine "pessimistische Interpretation" trifft zu.

Mist.
Aber... gelten für sie nicht weiterhin im EU-Ausland EU-Regeln? Das heißt, sobald wir z.B. in Frankreich sind ist sie, solange mit mir und Heiratsurkunde zusammen, legal dort? So wurde es mir oben erklärt und das Freizügigkeitsgesetz ist in diesem Fall auch relativ klar:
erne schrieb am 19.11.2017 um 14:50:57:
Mit dir als Deine Ehefrau hat sie die gleichen Rechte, wie du.
Da du dich auch länger als 90 Tage in anderen Ländern der EU aufhalten darfst, darf sie (mit dir) das auch


Daher verstehe ich auch nicht dass du schreibst:
T.P.2013 schrieb am 07.09.2018 um 14:10:50:
Auffallen wird das dann, sobald sie über eine Schengen-Außengrenze in einen Nicht-Schengen-EU-Staat oder in ein Drittausland ausreist.
Und da wird das vermutlich nicht nur "nicht einfach", sondern der unerlaubte Aufenthalt schlicht und ergreifend strafrechtlich sanktioniert.

Das dürfte doch dann nur auf eine Ausreise per Flug aus Deutschland ins nicht-Schengen-Ausland zutreffen. Wenn wir die Schengen-Außengrenze z.B. in Spanien passieren dürfte der Grenzer aus rechtlicher Sicht nichts zu beanstanden haben.
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Antwort #12 - 07.09.2018 um 15:32:31
 
Stephan_T schrieb am 07.09.2018 um 14:51:14:
Das heißt, sobald wir z.B. in Frankreich sind ist sie, solange mit mir und Heiratsurkunde zusammen, legal dort? 


Nein, das gilt nur innerhalb ihrer 90 Tage

Stephan_T schrieb am 07.09.2018 um 14:51:14:
So wurde es mir oben erklärt und das Freizügigkeitsgesetz ist in diesem Fall auch relativ klar:


Als Deutscher, der in Deutschland lebt gibt es keine Freizügigkeit

Stephan_T schrieb am 07.09.2018 um 14:51:14:
Wenn wir die Schengen-Außengrenze z.B. in Spanien passieren dürfte der Grenzer aus rechtlicher Sicht nichts zu beanstanden haben. 


Doch jeder Grenzübertritt nach außerhalb Schengen egal Flug, Auto, Schiff oder zu Fuss wird entsprechend "strafbar" sein

Also solltet ihr euch schnellstens zur ABH aufmachen und eine AE beantragen
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Antwort #13 - 07.09.2018 um 15:36:08
 
Moin,

Grundsätzliches:

Zitat:
Aber... gelten für sie nicht weiterhin im EU-Ausland EU-Regeln? ...


Ja. Aber jeder Staat der EU hat dafür regulatorische Regelungen.
Für die Wahrnehmung von Reiserechten abgeleiteter Freizügigkeitsberechtigter wird grundsätzlich das Vorhandensein entsprechende Visa für Freizügigkeitsberechtigte gefordert (einfaches Einreisevisum). Ob für Kurzaufenthalte oder angestrebte Daueraufenthalte. Im Notfall werden diese an der Grenze ausgestellt.

Ist sie grundsätzlich als Drittstaaterin visumpflichtig, gilt das für Kurzaufenthalte und angestrebte Daueraufenthalte.
Ist sie als Drittstaatlerin nach Schengenrecht für Kurzaufenthalte (nur Schengen!) von der Visumpflicht befreit, entfällt diese Erfordernis für Kurzaufenthalte (max. 90 Tage). Aber auch nur für diese.

Soll heißen:

Aufenthalte nach Schengenrecht (Kurzaufenhalt) - ab dem 91. Tag unerlaubt.

Aufenthalt nach EU-Recht (Daueraufenthalt bzw. länger als 90 Tage, z.B. über abgeleitete Freizügigkeit) - einfaches Einreisevisum bzw. Aufenthaltskarte erforderlich.

Wenn sie im Inland Schengen oder bei Ausreise Außengrenze Schengen kontrolliert wird guckt der Polizist:

1) Aufenthaltskarte eines EU-Staates vorhanden (oder eben nationaler Aufenthaltstitel, z. B. AE)?
Wenn ja, alles gut. Wenn nein, dann gilt...

2) ... also Schengenrecht Kurzaufenthalt. Aufenthalt seit Einreise (-stempel) bis zu 90 Tage?
Wenn ja, alles gut. Wenn nein, dann gilt... wie oben von mir angeführt.

Abgesehen davon: Deine Frau ist verbindlich in das Schengengebiet zur Wahrnehmung eines Kurzaufenthalts eingereist. Deshalb kein einfaches Einreisevisum vorhanden, visumfreies Einreiseprivileg Schengen wahrgenommen. Beantragung AE zumindest in DEU aus dem Inland nicht möglich.

Das merkt jeder Grenzer, ob in Spanien, Lettland, Italien oder Deutschland.
Wenn die 90 Tage überschritten sind, wird jeder dieser Grenzer m. E. sehr wohl rechtlich etwas zu beanstanden haben. Mindestens unerlaubter Aufenthalt, wenn plausibel belegbar, dass die Einreise in den entsprechenden Staat nach Ablauf der 90 Tage stattfand, zusätzlich unerlaubte Einreise.

Die Idee, nach Schengenregularium visumfrei einzureisen und sich danach mit Kettenaufenthalten, jeweils begründet mit "abgeleiteteter Freizügigkeit EU", munter innerhalb der Schengen- zugleich EU-Staaten umherzureisen, wird nicht funktionieren.
In DEU sowieso nicht.

Meine Bewertung der rechtlichen Tatsachen.

Gruß

deerhunter schrieb am 07.09.2018 um 15:32:31:
Also solltet ihr euch schnellstens zur ABH aufmachen und eine AE beantragen


M.E. fruchtlos. Taiwanesen sind nicht nach §41 AufenthV privilegiert.

Gruß
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« Zuletzt geändert: 07.09.2018 um 15:55:33 von Tippi » 
Grund: Folgepost eingefügt 

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Antwort #14 - 07.09.2018 um 16:37:08
 
Danke T.P.2013, auch wenn es eine sehr ernüchternde Antwort ist. Ich verstehe die Regelung nun, allerdings bin ich sehr enttäuscht da nichts, weder hier noch im EU-Gesetzeswerk auf diese Komplikation hinweist. Als Laie bin ich beim lesen der Gesetzestexte natürlich nicht auf die Idee gekommen dass ein Einreisevisum notwendig ist damit meine Frau in den Genuss meiner Freizügigkeit kommen kann. Ich denke auch dass das nachzuvollziehen ist. Insbesondere da die Aufenthaltskarte rein deklaratorischer Natur ist und das Recht auch ohne diese besteht.

...

Was empfeht ihr uns um aus dieser Situation zu kommen? Ich kann mir vorstellen dass einzig Richtige wäre jetzt schnellstmöglich a) einen Flug ins Nicht-Schengen-Gebiet zu buchen und dann b) zur Ausländerbehörde gehen, die Situation schildern, unseren Fehler eingestehen, Flugtickets zeigen und um eine Grenzübertrittsbescheinigung bitten. Dabei hoffen, dass die Beamten Verständnis zeigen.

Oder gibt es zum jetzigen Zeitpunkt eine Möglichkeit für uns mit einem Wohnsitz in Luxemburg eine Aufenthaltskarte von dort zu beantragen?
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