Moin,
Grundsätzliches:
Zitat:Aber... gelten für sie nicht weiterhin im EU-Ausland EU-Regeln? ...
Ja. Aber jeder Staat der EU hat dafür regulatorische Regelungen.
Für die Wahrnehmung von Reiserechten abgeleiteter Freizügigkeitsberechtigter wird grundsätzlich das Vorhandensein entsprechende Visa für Freizügigkeitsberechtigte gefordert (einfaches Einreisevisum). Ob für Kurzaufenthalte oder angestrebte Daueraufenthalte. Im Notfall werden diese an der Grenze ausgestellt.
Ist sie grundsätzlich als Drittstaaterin visumpflichtig, gilt das für Kurzaufenthalte und angestrebte Daueraufenthalte.
Ist sie als Drittstaatlerin nach Schengenrecht für Kurzaufenthalte (nur Schengen!) von der Visumpflicht befreit, entfällt diese Erfordernis für Kurzaufenthalte (max. 90 Tage). Aber auch nur für diese.
Soll heißen:
Aufenthalte nach Schengenrecht (Kurzaufenhalt) - ab dem 91. Tag unerlaubt.
Aufenthalt nach EU-Recht (Daueraufenthalt bzw. länger als 90 Tage, z.B. über abgeleitete Freizügigkeit) - einfaches Einreisevisum bzw. Aufenthalts
karte erforderlich.
Wenn sie im Inland Schengen oder bei Ausreise Außengrenze Schengen kontrolliert wird guckt der Polizist:
1) Aufenthaltskarte eines EU-Staates vorhanden (oder eben nationaler Aufenthaltstitel, z. B. AE)?
Wenn ja, alles gut. Wenn nein, dann gilt...
2) ... also Schengenrecht Kurzaufenthalt. Aufenthalt seit Einreise (-stempel) bis zu 90 Tage?
Wenn ja, alles gut. Wenn nein, dann gilt... wie oben von mir angeführt.
Abgesehen davon: Deine Frau ist verbindlich in das Schengengebiet zur Wahrnehmung eines Kurzaufenthalts eingereist. Deshalb kein einfaches Einreisevisum vorhanden, visumfreies Einreiseprivileg Schengen wahrgenommen. Beantragung
AE zumindest in DEU aus dem Inland nicht möglich.
Das merkt jeder Grenzer, ob in Spanien, Lettland, Italien oder Deutschland.
Wenn die 90 Tage überschritten sind, wird jeder dieser Grenzer m. E. sehr wohl rechtlich etwas zu beanstanden haben. Mindestens unerlaubter Aufenthalt, wenn plausibel belegbar, dass die Einreise in den entsprechenden Staat nach Ablauf der 90 Tage stattfand, zusätzlich unerlaubte Einreise.
Die Idee, nach Schengenregularium visumfrei einzureisen und sich danach mit Kettenaufenthalten, jeweils begründet mit "abgeleiteteter Freizügigkeit EU", munter innerhalb der Schengen- zugleich EU-Staaten umherzureisen, wird nicht funktionieren.
In DEU sowieso nicht.
Meine Bewertung der rechtlichen Tatsachen.
Gruß
deerhunter schrieb am 07.09.2018 um 15:32:31:Also solltet ihr euch schnellstens zur
ABH aufmachen und eine
AE beantragen
M.E. fruchtlos. Taiwanesen sind nicht nach §41
AufenthV privilegiert.
Gruß