GegenGegenargument:
Es kommt garnicht darauf an auf welcher Rechtsgrundlage das Visum damals erteilt wurde. Es wird klar gesagt, dass der Aufenthalt rechtmäßig und gewöhnlich sein muss, § 8
StaG. Dies bedeutet, dass auch Zeiten mit Fiktionsbescheinigung und sogar Zeiten mit dem FZF-Visum angerechnet werden können.
Zitat:9.1.2.1 Star-VWV Allgemeine Anforderungen
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
haltsdauer angerechnet werden.
Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem
deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah-
ren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
oder Statusdeutscher gewesen sein.
Der Staat legt also fest, dass die integrative Wirkung der Ehe bereits durch die zweijährige Ehe im Inland vermutet wird/gewährleistet ist. Es liegt hier sogar eine dreijährige Ehe im Inland vor.
Würde man jetzt aber so wie die hier belangte Behörde argumentieren, so könnte dies zu grob unbilligen Ergebnissen führen. Die Behörde könnte dann die Erteilung von fristgerecht und zeitnah beantragten Aufenthaltserlaubnissen bewusst oder unbewusst verzögern und so die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen und Einbürgerungen zeitlich nach hinten verlegen. Auch könnte er dann ggf. rechtsfehlerhaft Aufenthaltserlaubnisse verweigern und die Zeit von Widerspruchsverfahren und Klage nicht anrechnen weil ja offensichtlich keine Aufenthaltserlaubnis vorlag, obwohl die Verwaltungshandlung falsch war und sich der Aufenthalt als ex tunc erlaubt erweist.
Der Staatsangehörigkeitsstelle wurde mit §§ 8, 9
StaG ein Ermessensspielraum gegeben. Dieses Ermessen muss er pflichtgemäß ausüben. Die mit Fiktionsbescheinigungen überbrückten Aufenthaltszeiten weisen einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nach. Zumindest kann bei der Abwägung der Interessen nicht das verzögern des Staates auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Rolle spielen, da der Staat bei selbstverschuldeten Fehlern nicht schutzwürdig ist.