Elli25 schrieb am 29.07.2017 um 18:42:10: Gehört es also zur Routine, dass die Wirksamkeit der Ehe durch die
ABH geprüft wird, wenn keine Nachbeurkundung im Inland erfolgt?
Welche fachliche Kompetenz besitzt die
ABH um die materiell-rechtliche Wirkung der Ehe zu prüfen? Keine.
Sie darf es aber an das Standesamt weiterleiten und eben fragen ob tatsächlich die Ehe wirksam ist. Dann wird ggf. noch Geburtsurkunde etc. verlangt. Also kostenlose Nachbeurkundung light ohne Nachbeurkundung x). Aber dann brauchen die mE auch gute Gründe um weitere Urkunden zu verlangen.
Eine Deutsche Urkunde hat bereits die Echtheit an sich, § 437 I ZPO.
Ohne Legalisationsvermerke oder Apostille liegt die Anerkennung der ausl. Eheurkunde im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. D.h. Sie könnte sie akzeptieren oder eben nicht, § 438 I ZPO.
Aber formal kann die
ABH die Legalisierung/Apostillierung der Urkunde verlangen. Ist die Urkunde also legalisiert oder apostilliert, dann trägt sie die Echtheit in sich, § 438 II ZPO. D.h. man weiß, dass die Urkunde von dem dänischen Standesamt ausgestellt wurde und dass eine Ehe mit den dort angegebenen Angaben geschlossen wurde. Und dann gibt es kein Ermessen mehr sondern muss anerkannt werden. Ausnahme nur, wenn es berechtigte/begründete Zweifel an der Echtheit der Urkunde gibt, d.h. eine Fälschung vorliegt.