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Visum für maledivischen Partner bekommen - und jetzt? (Gelesen: 4.410 mal)
Mrsegan27
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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28.02.2017 um 13:53:38
 
Hallo ihr Lieben,

mein maledivischer Partner hat nun endlich sein Visum zur Fzf zum deutschen Kind bestätigt bekommen  Smiley Augenrollen er muss jetzt nur noch zur deutschen Botschaft nach Colombo und dort eine Krankenversicherung vorlegen. Jetzt aber zu meinen Fragen:

1.  ich würde gerne eine incoming Krankenversicherung für ihn abschließen. Könnt ihr mir da was empfehlen? Oder doch etwas ganz anderes?

2. er muss sich ja sobald er hier ist beim Einwohnermeldeamt melden und dann mit dem schreiben zur ausländerbehörde gehen. Stimmt das? Wie lange dauert es denn bis man eine Arbeitserlaubnis bekommt?

Wir haben nämlich jetzt folgende Situation. Ich habe es tatsächlich geschafft ihm einen wirklich guten Job für den Anfang zu besorgen trotz der mangelnden deutschkenntnisse. Dieser würde allerdings schon am 1. April beginnen. Und vor Mitte märz kann er nicht hier sein. Gibt es trotzdem eine Chance den Job anzutreten? Gibt es da irgendwelche Vorab-Dokumente, mit der er auch ohne Arbeitserlaubnis arbeiten kann? Kennt sich da jemand aus? Ich könnte mich soooooooooowas von ärgern wenn er diese Job-Chance nicht nutzen kann  weinend

Ich hoffe ihr könnt uns ein bisschen Licht ins Dubklr bringen bevor ich morgen mal bei der Ausländerbehörde Anrufe.

Vielen Dank im Voraus  Smiley
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.02.2017 um 14:11:09
 
1. Incomming Versicherung reicht.

2. Das ist korrekt.

Es kann sein dass bereits auf dem Visum steht dass Erwerbstätigkeit gestattet ist. Damit könnte er dann direkt arbeiten. Ist be FZF zum deutschen eigentlich die Regel.
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Petersburger
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Antwort #2 - 28.02.2017 um 16:02:42
 
Ein Aufenthaltstitel nach Par. 28 berechtigt zur Ewerbstätigkeit. Steht so in Par. 27 (5) AufenthG.

Das muss auch im Visum so eingetragen sein.
Das kann er gleich bei Visumerhalt kontrollieren und ggf. einfordern.

Wenn nichts dort steht oder das Gegenteil - gibt es in Einzelfällen -, dann unmittelbar zur ABH und um umgehende Ausstellung einer Bescheinigung bitten, die diesen Fehler korrigiert.

Aber bevor das jetzt theoretisch durchgespielt wird, schau erstmal nach, was im Visum steht.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 28.02.2017 um 16:12:07
 
Ich würde bevor ich Arbeitsvertrage unterschreibe auch daran denken, dass der "Einreisende" mit an Sicherheit grenzender Warscheinlichkeit zum Integrationskurs verpflichtet wird...da könnte es schwer werden, die nächsten 9 Monate zu arbeiten
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Mrsegan27
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 28.02.2017 um 18:19:11
 
Vielen Dank schon mal an alle  Smiley

Selbst bei einem Job wird man zum integrationskurs verpflichtet?!  unentschlossen Schockiert/Erstaunt
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 28.02.2017 um 18:28:22
 
In größerr Städten gibt es auch Integrstionskurse am Wochenende.

Ist das Kind schon geboren oder noch nicht?
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engine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 28.02.2017 um 18:37:57
 
Da aber auch noch gar nicht feststeht, wie schnell ein Platz in einem Kurs frei wird und ob/wie lange das Arbeitsverhältnis anhält, würde ich mich zunächst auf die Arbeitserlaubnis und den Job konzentrieren. Aber den Integrationskurs natürlich auf gar keinen Fall aus den Augen verlieren.

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Mrsegan27
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #7 - 28.02.2017 um 18:44:01
 
Ja muss er den denn machen?
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deerhunter
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Antwort #8 - 28.02.2017 um 18:45:09
 
Mrsegan27 schrieb am 28.02.2017 um 18:19:11:
Selbst bei einem Job wird man zum integrationskurs verpflichtet?!unentschlossen Schockiert/Erstaunt


Selbstverständlich!

Verpflichtung zur Teilnahme

Neuzuwanderer sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn sie sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können. Die Verpflichtung zur Teilnahme stellt die Ausländerbehörde fest. http://www.bamf.de/DE/Infothek/TraegerIntegrationskurse/Organisatorisches/Teilna...
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Mrsegan27
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Antwort #9 - 28.02.2017 um 19:28:17
 
Ok ich dachte wenn man einen Job findet und vorweisen kann und somit ja automatisch deutsch lernt, dass dann Ausnahmen gemacht werden
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #10 - 28.02.2017 um 19:51:46
 
Es kann dann sein, dass der Integrationskurs unzumutbar ist. Dann muss die ABH die Verpflichtung aufheben.

Wenn das Kind bereits geboren ist, dann ist die Forderung nach der Versicherung unzulässig.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #11 - 28.02.2017 um 20:33:55
 
Das Kind ist schon geboren, wird schon bald ein Jahr alt  Cool

Welche Versicherung ist unzulässig?
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Aras
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Antwort #12 - 28.02.2017 um 20:39:20
 
Incoming Versicherung.
https://fragdenstaat.de/a/11607
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 01.03.2017 um 06:26:00
 
Ja aber ohne Vorweis einer Krankenversicherung werden Sie ihn das Visum nicht aushändigen?!  hä?
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deerhunter
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Antwort #14 - 01.03.2017 um 06:29:34
 
Eine Incomingversicherung reicht für die Einreise und das Visum. Das Problem entsteht für die AE! Hier braucht er eine "richtige" KV und wenn ihr nicht verheiratet seid, kostet diese richtig Geld!
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