Zitat:Man könnte zwar tatsächlich auf diese Idee kommen, es gibt aber höchstrichterliche Rspr. die dies verneint: BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 2.10 :
Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erledigt sich ein dem früheren Ausländer zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel (hier: Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990) auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf. DAS ^^^ wäre tatsächlich fatal für sie, weil sie dann ggf. erneut mind. 5 Aufenthaltsjahre nachweisen müsste, um eine neue
NE gem. §9 zu erhalten,
die sie für einen späteren + neuen Einbürgerungsantrag braucht, sobald sie nach Abschluss ihrer Ausbildung den
LU selbst sicherstellen kann,
maW:
NACH Rücknahme der EB wäre sie rechtlich wesentlich schlechter gestellt als VOR dem EB-Antrag.
Umso wichtiger ist, dass sie sich JETZT kompetent anwaltlich beraten lässt mit dem Ziel, eine rechtswirksame Rücknahme der EB zu verhindern.
Die günstigste Lösung wäre mMn, wenn sie sich mit ihren Ehemann wieder versöhnen und die Ehe fortführen würde, damit sie wieder eine
AE gem. § 28 bekommen könnte
http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65962.htmEine erneute
NE könnte sie dann gem. § 28 Abs. 2 schon nach 3 Jahren erhalten,
bis dahin hätte sie auch ihre Ausbildung beendet.