reinhard schrieb am 08.01.2017 um 16:50:07:Nach dem Gesetz ist die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Und Du sollst alles angeben, was sich bei Dir ändert. Eine Trennung kann insofern die Einkommens-Situation ändern und muss insofern angegeben werden.
Aber: Rechne mal aus, ob Dein Einkommen in der Ausbildung zusammen mit dem Trennungs-Unterhalt ausreichen würde. Vielleicht ist die Einbürgerungsbehörde ja auch verhandlungsbereit, wenn Du bereust und das Stichwort "Trennungsunterhalt" zusätzlich ins Spiel bringst.
Ich war zu dem Zeitpunkt der Aushändigung nicht so schlau wie jetzt und wusste echt nicht,dass die Trennung auf
LU und somit auf sonstige Sachlagen einen Einfluss haben wird.
Ich bin ja keine Rechtsanwältin um damals feststellen müssen, dass das ganze so kompliziert ist.
Ja und Ja ich habe verschwiegen, dass eine Trennung stattgefunden hat, aber ich habe halt bis jetzt nichts falsches gemacht, weil ich damals halt nur wusste, dass ich die Trennung nicht angeben musste, weil diese nicht Relevant ist.
Das es aber eine Auswirkung auf das
LU haben würde, habe ich nicht gedacht. Zumal mir mein Einkommen ausreicht.
Mein Ex verdient 2400 Netto. Ich hätte natürlich einen Anspruch auf Unterhalt wegen der Ausbildung. Darauf habe ich aber verzichtet,aus dem Grund,dass er noch die Miete bezahlt.