Aras schrieb am 07.01.2017 um 22:51:36:Du hast beim Einbürgerungsverfahren über einen entscheidungsrelevanten Punkt gelogen. Würde mich nicht wundern wenn du nach der rechtskräftigen Rücknahme ein Strafverfahren aufgebrummt bekommen würdest. Also ich würde da nicht so leichtfertig sein. Zumal dein Aufenthaltstitel erloschen ist.
Diese ^^ apodiktische Aussage ist mMn falsch und hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, denn
1. sie ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 "mit besonderen Integrationsleistungen" eingebürgert worden und hat NUR die Trennung verschwiegen;
der Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist aber KEINE Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung gem. § 10 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63196.htmDeshalb sind alle hier bezüglich der Trennung angestellten Überlegungen für "die Tonne"
2. zum
LU steht in § 10 Abs. 1 S 1 Nr. 3
Zitat:3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
Der
LU ist/war für sie und ihren Ehemann (Kinder sind keine bekannt) durch ihr und sein Einkommen gesichert, solange sie noch verheiratet (bzw. nicht geschieden) und damit noch gegenseitig unterhaltspflichtig sind;
außerdem kommt es
3. entscheidend darauf an, ob
Sozialleistungen tatsächlich bezogen wurden oder werden.
Zitat aus VAH-StAG-2015
http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/463812/publicationFile/23664/Anwe... Zitat:10.1.1.3 Zu Nummer 3 keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
...
Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt...
So auch HIER in alien
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/vah.htm#11 Zitat:10.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch)
...
Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt.
Nach ihren bisherigen Informationen, wurden hier weder vor, bei noch nach der Einbürgerung Sozialleistungen bezogen.
Deshalb sollte mMn der EB-Rücknahmebescheid unbedingt zeitnah anwaltlich überprüft und ggf. rechtzeitig angefochten werden.