Micha4381 schrieb am 02.01.2017 um 11:57:46:wir waren eben bei der AB und wir haben schriflich eine dreijährige
AE beantragt, man möchte diese uns aber nicht geben.
Sie hat die
AE schriftlich beantragt, jetzt wartet sie auf den schriftlichen Bescheid. Was "gesagt" wird, spielt ja keine Rolle.
Zitat: Vielmehr sagte man uns dort, wenn wir auf die dreijährige
AE bestünden und die AB dies schriftlich begründen müsse, dann könnten wir vorerst keine
AE sondern nur eine Duldung ausgestellt bekommen und es würde alles länger dauern.
Mit einer Duldung hat das gesamte Verfahren nichts zu tun. Sie ist mit einem D-Visum eingereist, das ist ein Aufenthaltstitel. Sie beantragt eine
AE, damit entsteht "Fiktionswirkung". Der Aufenthalt bleibt erlaubt, bis über den AE-Antrag entschieden wurde.
Zitat:Ist das so zutreffend, was die AB da zu uns sagt ?
Nein, aber es wurde ja nur von jemandem gesagt.
Zitat:Argumentativ, meinte die SBín der AB zu uns "Wir würden sie gerne in einem Jahr dennoch einmal sehen wollen" - das ist die Begründung für nur 1 Jahr ? Ich sagte, dass meine Frau den Integrations- und Sprachkurs machen muss und dieser über 600 Stunden Zeit veranschlagen wird, zudem meine Frau auch arbeiten gehen muss und man sich nicht "eben mal" bei der VHS oder einer Sprachschule anmelden kann, da es Wartezeiten gibt.
Wenn die
ABH nur ein Jahr geben will, soll sie das rechtssicher begründen. Dann gewinnt sie auch das Verwaltungsgerichts-Verfahren. Oder sie geben dem Antrag statt, Deine Frau erhält dann eine
AE für drei Jahre.
Eine Verlängerung darf nur ein Jahr betragen, solange sie den I-Kurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Sie sollte sich einfach darum bemühen.
Und: Überlegt immer, wie viel Geld und Energie Ihr in eine Auseinandersetzung investieren wollt.