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Einbürgerungstest (Gelesen: 3.356 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerungstest wie lange gültig?
mamima
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21.11.2016 um 16:02:26
 
Hat der Einbürgerungstest Gültigkeitsdauer?
Ich habe den Einbürgerungstest schon 2010 abgelegt und nun wurde mir gesagt(Sachbearbeiterin von der Behörde), dass er nicht mehr gültig ist? auf Bamfseite habe ich nichts über die Gültigkeitsdauer gefunden. hat jemand Ahnung darüber? Herzlichen Dank
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Odysseus
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Antwort #1 - 22.11.2016 um 08:06:09
 
Der Test ist unbegrenzt gültig.
Lass Dir doch einfach mal die Vorschrift von der SB zeigen!! Würde mich interessieren.
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mamima
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Antwort #2 - 24.11.2016 um 21:45:36
 
sie hat einfach gesagt, dass es seit 2014 gändert wurde und ich sollte bei einer beliebigen Volkshochschule nochmal machen , es geht ja schnell Schockiert/Erstaunt
ich habe nichts weiter gefragt, wo das steht weil ich dachte ich mach mich erstmal auf die suche, wo was steht, aber leider nichts gefunden
Griesgrämig
danke Dir für die Antwort
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KaGe
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Antwort #3 - 25.11.2016 um 06:35:30
 
Beantrage die Einbürgerung schriftlich bei der Behörde.
Als Anlage zum Antrag dein Testergebnis von 2010.
Und die Nachweise der sonstigen Voraussetzungen.

Dann abwarten, was die Behörde dir schreibt.
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Odysseus
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Antwort #4 - 25.11.2016 um 08:35:39
 
Geändert hat sich - das kann ca. 2014 gewesen sein - die Bewertung des Integrationskurses, der unter Umständen seit der Zeit den EB-Test ersetzen kann. An der Bewertung des EB-Tests hat sich nichts geändert.

Schreib dem SB und bitte ihn, er möge schriftlich darlegen, warum der EB-Test nicht mehr anerkannt werden kann.
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KaGe
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Antwort #5 - 25.11.2016 um 09:58:14
 
Ich meine, Integrationskurs und Einbürgerungstest sind nach wie vor unterschiedliche Nachweise.
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Aras
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Antwort #6 - 25.11.2016 um 10:40:20
 
Zitat:
§ 3 Integrationskurstestverordnung - Prüfungsumfang und Prüfungsdauer

(1) Der „Deutsch-Test für Zuwanderer“ setzt sich aus einer schriftlichen Prüfung von 100 Minuten und einer mündlichen Paarprüfung von circa 15 Minuten zusammen. Die Prüfungen bestehen aus Aufgaben aus den Fertigkeitsbereichen Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen der Kompetenzstufen A2 und B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(2) Der Test „Leben in Deutschland“ ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungsumfang und die Prüfungsdauer entsprechen § 1 Absatz 1 bis 3 der Einbürgerungstestverordnung in Verbindung mit deren Anlage 1.


Zitat:
§ 10 Integrationskurstestverordnung - Bewertung der Prüfungsergebnisse

(1) Die Bedingungen für das Bestehen des „Deutsch-Tests für Zuwanderer“ richten sich nach § 17 Absatz 2 der Integrationskursverordnung. Dabei ist die Kompetenzstufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht, wenn in dem Fertigkeitsbereich „Sprechen“ sowie in mindestens einem der Bereiche „Hören/Lesen“ oder „Schreiben“ die Kompetenzstufe B1 erreicht ist.
(2) Für das Bestehen des Orientierungskurses nach § 17 Absatz 2 der Integrationskursverordnung müssen im Test „Leben in Deutschland“ mindestens 15 der 33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet worden sein.
(3) Besteht zwischen dem Land, in dem der Prüfling seinen rechtmäßigen Aufenthalt hat, und dem Bundesamt eine Verwaltungsvereinbarung nach § 2 Absatz 1 der Einbürgerungstestverordnung, so wird eine Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 der Einbürgerungstestverordnung ausgestellt, wenn im Test „Leben in Deutschland“ 17 der 33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet wurden.



Durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2013 (BGBl. I S. 585) wurden nur paar Fragen ausgetauscht, da die alten Fragen paar Schnitzer hatten. Bspw. was ist das höchste Gericht Deutschlands, und die erwartete Antwort war Bundesverfassungsgericht, was aber nicht korrekt ist. Vielleicht glaubt die Behörde, dass durch diese Änderung die alten Einbürgerungstestnachweise nicht mehr gelten???
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 25.11.2016 um 12:31:51
 
Ein Einbürgerungstest ist unbegrenzt gültig - so es denn der Einbürgerungstest mit 33 Fragen war.

Der Orientierungskurstest hatte lediglich 25 Fragen. Dieser Test wurde - ich meine bis Mitte 2014 - im Rahmen des Integrationskurses absolviert. Er reicht für die Einbürgerung nicht aus.

Also mal draufschauen, wie viele Fragen beantwortet werden mussten.
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Aras
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Antwort #8 - 25.11.2016 um 13:32:29
 
Das führt doch zu einem Wertungswiderspruch?!

Wenn der Ausländer das aufgrund der bestandenen Orientierungsprüfung und den nachgewiesenen Sprachkenntnissen vom BaMF erteilte "Zertifikat Integrationskurs" vorlegt, dann kriegt er eine Verkürzung auf 7 Jahre. Aber das soll nicht ausreichen um Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland  nachzuweisen??

Zumal der TE nicht von einem Orientierungstest spricht sondern von einem Einbürgerungstest.
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