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Einbürgerung mit Vorstrafen / Deutsche Ehefrau und Kind (Gelesen: 3.352 mal)
Yanik2008
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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17.11.2016 um 10:33:03
 
Hallo zusammen,
ich war lange nicht mehr hier. Meine Geschichte habe ich damals unter dem Usernamen sandy33 erzählt, leider konnte ich mich mit diesem Namen nicht mehr einloggen.
Ende letzten Monats wurden die Vorstrafen meines Mannes beim Bundeszentralregister gelöscht und er würde gerne danach die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Nun ein Anruf bei der Ausländerbehörde mit der bitte einen aktuellen Auszug zu ziehen und das danach die Deutsche Staatsbürgerschaft beantragt werden möchte und prombt der Satz " Das wird bei Ihnen aber NICHT möglich sein!!!. Wieso? Wegen Ihrer Vorstrafen!
Es wird also schon VOR Antragsstellung gesagt das wegen der Vorstrafen eine Einbürgerung nicht möglich ist, das kann doch nicht stimmen oder?
Wir sind seit 8 Jahren Eltern eines Sohnes mit deutscher Staatsangehörigkeit. Wir sind seit 7,5 Jahren verheiratet und mein Mann hat sich nichts mehr zu schulden kommen lassen.
Will man uns jetzt Angst machen oder stehen unsere Chancen wirklich so schlecht
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 17.11.2016 um 11:05:42
 
Ich habe jetzt in deinen alten Beiträgen die Informationen nicht gefunden oder nicht alles lesen können.

Aber damit man dir eine gute Antwort geben kann, zähle bitte mal alle Straftaten , deren Strafmaß und das Jahr auf.
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Yanik2008
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Antwort #2 - 17.11.2016 um 11:19:24
 
Strafmaß wegen BTM

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Löschung BZR 10/2016
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Odysseus
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Antwort #3 - 17.11.2016 um 14:36:32
 
Nach der letzten Verurteilung betrug die Tilgungsfrist 15 Jahre zuzügl der Haftdauer, also 16 Jahre und 3 Monate.
Je nach dem, wann genau das Urteil ergangen ist, kann die Eintragung bereits getilgt sein, oder aber auch noch bestehen.

Am besten, Ihr schreibt das BfJ an und lasst Euch genau bescheinigen, wann die Strafen getilgt sein werden bzw. worden sind - Straffreiheit seitdem natürlich vorausgesetzt.

Es kann aber sein, dass Strafen, obwohl sie tilgungsreif und eigentlich getilgt sein müssten, noch im BZR-Auszug erscheinen, aber mit dem Schreiben müsstet Ihr auf der sicheren Seite sein
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erne
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Antwort #4 - 17.11.2016 um 14:41:22
 
Verurteilungen, die bereits getilgt sind, stehen einer Einbürgerung nicht mehr entgegen.

Yanik2008 schrieb am 17.11.2016 um 11:19:24:
Löschung BZR 10/2016


wenn die Verurteilungen gelöscht sind, dann dürfen sie nicht mehr berücksichtigt werden.

Wusste die EBH bereits bei der Antwort, dass die Verurteilungen alle geläscht sind?
ODer gibt es vllt. noch eine Kleinigkeit?
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Aras
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Antwort #5 - 17.11.2016 um 16:24:33
 
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Ein aktuelles Führungszeugnis sollte doch ausreichen um zu erkennen ob es noch im Register ist oder nicht mehr angezeigt wird (tilgungsreif).
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Yanik2008
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Antwort #6 - 17.11.2016 um 16:57:02
 
Mein Mann hat beim Ausländeramt einen neuen Auzug aus dem BZR angefordert, die Löschung müsste seit dem letzten schreiben erfolgt sein. Bei dem Anruf beim Ausländeramt mit der Bitte einen aktuellen Auszug mit der Löschung zu beantragen hat der nette Herr der Ausländerbehörde gesagt das mein Mann eh nicht Eingebürgert wird auch wenn die Löschung erfolgt ist, ein Hinweis auf die Straftaen bleibt immer und seine Chancen stehen sehr schlecht. Stimmt es das trotz Löschung immer ein Hinweis in den Akten bleibt und das zu einer Ablehnung führt? Ich dachte Deutschverheiratete haben es einfacher?
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Antwort #7 - 17.11.2016 um 17:11:13
 
Aras schrieb am 17.11.2016 um 16:24:33:
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Odysseus

Ein aktuelles Führungszeugnis sollte doch ausreichen um zu erkennen ob es noch im Register ist oder nicht mehr angezeigt wird (tilgungsreif).


Kann im Einzelfall reichen, muss aber nicht, weil die EBH eine vollständige Auskunft aus dem BZR bekommt. Da stehen auch die Verurteilungen (i.d.R. unter 3 Monaten bzw. 90 TS) drin, die im Führungszeugnis nicht aufgeführt werden.
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Antwort #8 - 17.11.2016 um 17:14:11
 
Yanik2008 schrieb am 17.11.2016 um 16:57:02:
Stimmt es das trotz Löschung immer ein Hinweis in den Akten bleibt und das zu einer Ablehnung führt?


Wenn in der alten EB-Akte mal der Hinweis auf frühere Vorstrafen (bzw. ein alter BZR-Auszug) drin ist, dann sind die natürlich bekannt. Ein neuer BZR-Auszug nach Tilgung aller Vorstrafen ist aber sauber und jungfräulich - und als solcher wird der Einbürgerungsbewerber dann auch behandelt. Getilgte Vorstrafen können nicht zur Ablehnung führen.
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Antwort #9 - 17.11.2016 um 18:21:42
 
Dann werden wir jetzt mal den neuen Auszug anfordern und den Antrag ausfüllen, ich habe gerade gesehen das in dem Einbürgerungsantrag alle Straftaten eingetragen werden müssen, daher werden wir das machen und den Auszug aus dem BZR beilegen und hoffen das alles gut geht.
Danke für eure Hilfe. Bei Fragen und Problemen komme ich gerne wieder Durchgedreht
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Antwort #10 - 17.11.2016 um 18:29:03
 
Die vollständige Auskunft aus dem BZR bekommst Du aber nicht, nur die Mitteilung, wann die Tilgung bei weiterer Straffreiheit eintritt.
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Yanik2008
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Antwort #11 - 17.11.2016 um 18:50:15
 
Die Mitteilung habe ich schon vor einem Jahr bekommen mit dem Termin der Löschung, der Löschungstermin war schon ende Oktober. Ich fordere jetzt nur einen "sauberen" Auszug an und hoffe das auch wirklich gelöscht wurde.
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