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Familienasyl oder §33 AufenthG (Gelesen: 1.628 mal)
Heinz1902
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.11.2016 um 11:00:07
 
Guten Tag,

ich bin mir etwas unsicher, welcher Aufenthalt für ein in Deutschland geborenes Kind, syrischer Schutzberechtigter mit Flüchtlingseigenschaft, der richtige wäre.
Einen Antrag auf Familienasyl nach §26AsylG stellen oder bei der Ausländerbehörde einen Aufenthalt nach §33 Aufenthaltsgesetz zu beantragen (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet)?

Wo lägen die Rechtsfolgen und aufenthaltsrechtlichen Konsquenzen für das Kind/Familie in der Zukunft?

Viele Grüße
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.11.2016 um 11:07:59
 
Nun, wenn beide Elternteile eine AE besitzen dann wird dem Kind nach entsprechendem Eingang der Meldung über die Geburt eine AE § 33 AufenthG von Amts wegen erteilt, da muss also nichts beantragt werden.

Der Antrag auf Familienflüchtlingsschutz sollte aber parallel dazu gestellt werden, die Flüchtlingseigenschaft ist stets die günstigere Rechtsstellung und mit weitergehenden Rechten wie etwa dem RA für Flüchtlinge verbunden.
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Heinz1902
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 01.11.2016 um 11:18:54
 
Dank dir!
Mit beantragen meine ich das Forumal, dass man bei der ABH für jeden Aufenthatstitel vorher ausfüllen muss.
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