questioner schrieb am 03.11.2016 um 22:32:55:Welche denn zum Beispiel? Das würde mich sehr interessieren, da ich noch ziemlich neu in der Materie bin...
Mit Untermietvertrag und Meldeadresse ---das ist schon mal gut.
Viele haben auch nur "Unterschlupf" gefunden, dann zahlen nach meiner Erfahrung die JC nur die Regelbedarfe und keine Unterkunftskosten.
Oft genug werden solche Personen auch als -ofW- eingestuft (ohne festen Wohnsitz) und sollen sich zur täglichen vorsprache im JC melden.
Sowas halt.
Ich frage mal: Wie kann Sachsen sich weigern?
Einen Leistungsanspruch nicht bewilligen kann nur ein JC. Aber nicht das Bundesland Sachsen.
Er ist doch noch in Nds. und
wie sagt Sachsen
was?
Niemand schreibt vor, dass er in diesen Ort zu diesem JC zurück soll.
@grisu1000
grisu1000 schrieb am 04.11.2016 um 00:33:35:schirftlich den Sachbearbeiter aufzuforden, die Ablehnung schriftlich zu geben und zu begründen.
Versuch macht kluch!
Wann wird da wohl was vorliegen? Du weisst, in welcher Frist Anträge zu bearbeiten sind und wer auf "Aufforderungen" dieser Art wann reagiert?
Den Alg2-Antrag mit allen Anlagen kann man mitsamt dem Rundschreiben beim JC Nds. einreichen. Der würde auf den 1.11. zurückwirken.
Es klingt gut, dass Leistungen nicht verweigert werden dürfen, wenn jemand gar nichts hat.
Aber genau das soll er ja in seinem Antrag erst einmal nachweisen.