Ja, ich verstehe. Trotzdem:
Wenn er jetzt in NDS ist und wegen 12a-Wohnsitzauflage ins Bundesland der Erstaufnahme soll, ist das
das Bundesland Sachsen.Und es ist
nicht der Ort, wo er in Sachsen zuletzt gewohnt hat und sein zuständiges JC hatte. Er müsste
nur nach Sachsen.
Ich gehe davon aus, dass es für ihn noch keine konkrete schriftliche Wohnortzuweisung gibt .
Dass er in denselben Ort gehen muss, sagt der 12a nicht.
Da merkt man, wie unausgegoren diese neue Regelung ist. Eigentlich nicht durchführbar!
Du hast Recht, der Erlass/Rundschreiben gilt für die, die zwischen dem 1.1. und dem 6.8. das Bundesland gewechselt haben. Sorry, mein Fehler;-(
Das mit der Klage: Ich würde so vorgehen:
Zunächst den Antrag auf Alg2 in NDS beim zuständigen JC stellen (postalisch und nachweislich).
Den Bescheid abwarten und dann weiteres Vorgehen überlegen.
Ich denke, das zust. Sozialgericht in NDS ( zuständig, weil das JC in NDS Leistungen nicht gewährt) will einen Bescheid sehen.
Zur Begründung findet man dort evtl. den 12a
AufenthG...und eben kein Härtefall usw.
Hier bei uns sind die beteiligten RA des Flü-Rates auch schwer zur Klage zu bewegen, wenn NUR mündliche Aussagen von xy und über 3 Ecken da sind.
Frage:
questioner schrieb am 05.11.2016 um 21:24:24:meint ihr die Ablehnung des JC in Niedersachsen oder desvorher für ihn zuständigen JC in Sachsen?
Er kriegt doch maximal einen Ablehnungsbescheid vom JC in NDS, weil er jetzt in NDS ist und dort Leistungen vom JC will.
Gegen diesen (ablehnenden) Bescheid kann man ggfls. klagen.