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Muss sich Jobcenter Entscheidung der Ausländerbehörde fügen? (Gelesen: 9.439 mal)
Themen Beschreibung: Von Ausländerbehörde akzeptiert, von Jobcenter abgelehnt
questioner
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Antwort #15 - 05.11.2016 um 21:24:24
 
KaGe schrieb am 04.11.2016 um 19:04:45:
Ich frage mal: Wie kann Sachsen sich weigern?
Einen Leistungsanspruch nicht bewilligen kann nur ein JC. Aber nicht das Bundesland Sachsen.


Ich meine das spezifische Jobcenter, das an seinem vorherigen Wohnort in Sachsen für ihn zuständig war.
Ich wollte nur keine Städtenamen nennen, deshalb hatte ich geschrieben, "das Jobcenter in Sachsen".
Tut mir leid, wenn es dadurch missverständlich war.
(Das gleiche gilt übrigens, wo bei mir von "Jobcenter und Ausländerbehörde in Niedersachsen" die Rede ist - ich meine damit die jeweiligen Einrichtungen in seinem momentanen Wohnort in Nds.)


KaGe schrieb am 04.11.2016 um 19:04:45:
Den Alg2-Antrag  mit allen Anlagen kann man mitsamt dem Rundschreiben beim JC Nds. einreichen. Der würde auf den 1.11. zurückwirken.


Hierzu möchte ich noch einmal anmerken, dass er nach dem 06.08.16 (also nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) umgezogen ist - und so wie ich das Rundschreiben verstehe, gilt der Erlass nur für diejenigen, die vor dem 06.08.16 umgezogen sind.
Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.


Sorry, ich muss jetzt auch nochmal fragen, damit wir nicht aneinander vorbei reden:

Diejenigen, die davon sprechen, gegen "die Ablehnung" zu klagen - meint ihr die Ablehnung des JC in Niedersachsen oder des  vorher für ihn zuständigen JC in Sachsen?
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KaGe
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Antwort #16 - 06.11.2016 um 12:08:46
 
Ja, ich verstehe. Trotzdem:
Wenn er jetzt in NDS ist und wegen 12a-Wohnsitzauflage ins Bundesland der Erstaufnahme soll, ist das das Bundesland Sachsen.
Und es ist nicht der Ort, wo er in Sachsen zuletzt gewohnt hat und sein zuständiges JC hatte. Er müsste nur nach Sachsen.
Ich gehe davon aus, dass es für ihn noch keine konkrete schriftliche Wohnortzuweisung gibt .
Dass er in denselben Ort gehen muss, sagt der 12a nicht.
Da merkt man, wie unausgegoren diese neue Regelung ist. Eigentlich nicht durchführbar!

Du hast Recht, der Erlass/Rundschreiben gilt für die, die zwischen dem 1.1. und  dem 6.8.  das Bundesland gewechselt haben. Sorry, mein Fehler;-(

Das mit der Klage: Ich würde so vorgehen:
Zunächst den Antrag auf Alg2 in NDS beim zuständigen JC  stellen (postalisch und nachweislich).
Den Bescheid abwarten und dann weiteres Vorgehen überlegen.

Ich denke, das zust. Sozialgericht in NDS ( zuständig, weil das JC in NDS Leistungen nicht gewährt) will einen Bescheid sehen.
Zur Begründung findet man dort evtl. den 12a AufenthG...und eben kein Härtefall usw.

Hier bei uns sind die beteiligten RA des Flü-Rates auch schwer zur Klage zu bewegen, wenn NUR mündliche Aussagen von xy und über 3 Ecken da sind.

Frage:
questioner schrieb am 05.11.2016 um 21:24:24:
meint ihr die Ablehnung des JC in Niedersachsen oder desvorher für ihn zuständigen JC in Sachsen? 

Er kriegt doch maximal einen Ablehnungsbescheid vom JC in NDS, weil er jetzt in NDS ist und dort Leistungen vom JC will.
Gegen diesen (ablehnenden) Bescheid kann man ggfls. klagen.

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reinhard
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Antwort #17 - 06.11.2016 um 17:57:09
 
Das ablehnende Jobcenter in NI wird argumentieren, dass es zu seinen Mitwirkungspflichten gehört, per Umzug ein zuständiges Jobcenter in SN festzulegen.
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KaGe
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Antwort #18 - 08.11.2016 um 09:26:25
 
hallo, reinhard
d.h. erst Antrag auf Alg2 in Nds. stellen.
Im möglichen ablehnenden Bescheid KÖNNTE/wird als Begründung der 12a genannt sein.
UND das JC hätte evtl. die Pflicht, dem Mann einen konkreten Ort XY in Sachsen zuzuweisen? So einen Bescheid habe ich bisher nicht gesehen.
Da müsste mM zumindest dieses JC in Sachsen sein Einverständnis geben, bevor der Mann auf Rückreise geht.
Aber mit dem Ablehnungsbescheid kann man in Nds. immerhin trotzdem schon klagen.
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Antwort #19 - 14.11.2016 um 12:34:10
 
Vielen Dank euch allen!

Ich habe mittlerweile eine sogenannte "Arbeitshilfe zur Wohnsitzregelung" zugeschickt bekommen, welche vom Paritätischen Gesamtverband herausgegeben wurde.

Das Dokument umfasst zwar 13 Seiten, die Zeit und Mühe, das durchzulesen, sind es aber absolut wert!!
Vielerlei offene Fragen zur praktischen Umsetzung der Wohnsitzauflage mit allem drum herum dürften darin beantwortet werden.

Zum Beispiel konnte ich auch für den hier von mir angebrachten Fall daraus entnehmen, dass es nicht rechtmäßig ist, wenn "zwischenzeitlich" weder das vorher zuständige noch das neue, sich nicht zuständig fühlende Jobcenter Leistungen erbringen.
Das kann sich aber jeder bei Interesse selber durchlesen (Punkt 8, ab Seite 8) - ich hänge die Datei hier mal mit an.
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Antwort #20 - 14.11.2016 um 13:30:53
 
Leider sind die JC nicht an das gebunden, was der Paritätische sich auf vielen Seiten denkt. Dieser Verband kann nur empfehlen.
Was hilft das euch nun im konkreten Fall?
Wenn etwas nicht rechtmässig ist, dann braucht man einen entspr. Bescheid (Ablehnungsbescheid). Dann kann man gegen den Bescheid Widerspruch erheben bzw. gleich (Eil)klagen, beim Sozialgericht.

Hat der Betroffene denn inzwischen einen Antrag auf Alg2 gestellt? Beim JC in Nds?
Damit er einen Bescheid bekommt?
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Antwort #21 - 17.11.2016 um 17:05:27
 
KaGe schrieb am 14.11.2016 um 13:30:53:
Leider sind die JC nicht an das gebunden, was der Paritätische sich auf vielen Seiten denkt. Dieser Verband kann nur empfehlen.


Ja, da kannst du Recht haben... Da sie jeweils die entsprechenden Paragraphen nennen, erschien es mir "unrüttelbar" - aber kann schon sein, dass die Jobcenter nochmal ganz andere Auslegungen haben.

Wie auch immer, unser Fall hat sich jetzt in soweit erledigt, dass dem Betroffenen durch einen Bekannten zu einem entsprechenden Arbeitsvertrag verholfen wurde und er somit nun nicht mehr der Wohnsitzauflage unterliegt, er muss also nicht zurück nach Sachsen.

Danke noch einmal an alle, die hier geantwortet hatten!
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Antwort #22 - 18.11.2016 um 11:17:42
 
questioner schrieb am 17.11.2016 um 17:05:27:
dass dem Betroffenen durch einen Bekannten zu einem entsprechenden Arbeitsvertrag verholfen wurde

Da hat der § 12a AufenthG doch endlich mal eine sehr positive Auswirkung gebracht.

Glückwunsch zum Arbeitsvertrag! Smiley

Bitte mal merken: Der Paritätische ist KEIN Gesetzgeber. Er kann weder entscheiden noch Ermessen ausüben noch auslegen.
Nur kritisieren und empfehlen. Das steht auch deutlich in dem Papier.
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