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Muss sich Jobcenter Entscheidung der Ausländerbehörde fügen? (Gelesen: 9.117 mal)
Themen Beschreibung: Von Ausländerbehörde akzeptiert, von Jobcenter abgelehnt
questioner
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i4a rocks!


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31.10.2016 um 22:55:52
 
Einen wunderschönen guten Abend allerseits!

Mich beschäftigt die Frage, ob generell von der "Rangordnung" her das Jobcenter der Ausländerbehörde untergeordnet ist bzw sich Entscheidungen der Ausländerbehörde fügen muss.

Es geht um folgenden Fall:

Ein anerkannter Flüchtling (Status seit April 2016) wollte gern vom Bundesland seiner Erstaufnahme (Sachsen) in ein anderes Bundesland (Niedersachsen) umziehen.
Er hat in Niedersachsen eine vorübergehende Bleibe gefunden und ist mit Sack und Pack dort hingezogen, in der Hoffnung, sich dort registrieren zu können - beim Jobcenter in Sachsen hat er sich abgemeldet (ob das ganze Vorgehen ein kluger Schachzug war, sei jetzt bitte nicht Inhalt der Diskussion!).

Nun wurde er in Niedersachsen zwar von der Ausländerbehörde akzeptiert und registriert, jedoch nicht vom dortigen Jobcenter.
Das dortige Jobcenter sagt, er muss zurück nach Sachsen.
Das Jobcenter in Sachsen jedoch sagt, er bräuchte nicht zurück nach Sachsen, da er ja jetzt schon eine neue Adresse in Niedersachsen hat (mit anderen Worten: sie wollen ihn nicht zurück nehmen).
Das Dumme bei der Sache ist, dass er jetzt weder hier noch dort Geld vom Jobcenter bekommt (er hat noch keine Arbeit).

Wir denken nun, dass in dieser Sache das Jobcenter in Niedersachsen der dortigen Ausländerbehörde unterliegt und sich sozusagen derer Entscheidung, ihn in Niedersachsen anzunehmen, fügen muss.
Stimmt das so oder hat selbst in so einem Fall das eine mit dem anderen nichts zu tun?

Und wenn das Jobcenter ihn trotz der positiven Entscheidung der Ausländerbehörde zurück nach Sachsen schicken kann, was ist dann zu tun, wenn das Jobcenter in Sachsen sich weiterhin weigert, ihn zurück zu nehmen?

Ich bin sehr dankbar für jede hilfreiche Antwort!
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Aras
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Antwort #1 - 31.10.2016 um 22:59:56
 
Wenn es keine Wohnsitzauflage gibt, dann kann der anerkannte Flüchtling auch in Niedersachsen Sozialleistungen beziehen. Ist eine Wohnsitzauflage auf der Aufenthaltserlaubnis oder auf einem möglichen Zusatzblatt vermerkt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 31.10.2016 um 23:06:40
 
Hallo Aras,

auf seinen Papieren ist nichts dergleichen vermerkt, jedoch gibt es ja seit August eigentlich eine generelle Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge, die diesen Status seit Januar 2016 haben.

Ich schätze, dass ihn deshalb das Jobcenter in Niedersachsen nicht annehmen will. Die Frage ist aber eben, ob sie seine Aufnahme verweigern können, obwohl er bereits bei der Ausländerbehörde in Niedersachsen registriert ist.
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Aras
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Antwort #3 - 31.10.2016 um 23:09:40
 
Meines Erachtens wird die Wohnsitzauflage durch die Anmeldung bei der Ausländerbehörde nicht aufgehoben.
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ninnschen
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Antwort #4 - 01.11.2016 um 06:39:44
 
Wenn er vor dem 6.8.16 nach Niedersachsen gezogen ist, wird er nicht nach Sachsen zurück geschickt. Denn Niedersachsen hat per Erlass geregelt, davona uszugehen, dass ein Umzug vor dem 6.8.16. im guten Glauben erfolgte, da das Integrationsgesetz bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht galt. Dass Niedersachsen die Personen nicht zurückschickt, bedeutet aber nicht, dass die Personen keine Wohnsitzauflage haben. Die besteht trotzdem. Sie wird eben nur nicht seitens der Nds. ABH durchgesetzt.

Dieser Erlass hat aber in keiner Form eine Auswirkung auf die Regelung beim Jobcenter. Das Jobcenter hat eigene Gesetze, da gibt es auch keine Rangfolge zwischen ABH und Jobcenter. Wenn im SGB II steht "Sachsen ist das zuständige JC, also gibt es Geld auch nur da", dann ist das so.

questioner schrieb am 31.10.2016 um 22:55:52:
und sich sozusagen derer Entscheidung, ihn in Niedersachsen anzunehmen, fügen muss. 


Es hat niemand entschieden, dass die Wohnsitzauflage nicht besteht. Also gibt es keine Entscheidung, derer man sich fügen muss.

questioner schrieb am 31.10.2016 um 22:55:52:
(mit anderen Worten: sie wollen ihn nicht zurück nehmen).


questioner schrieb am 31.10.2016 um 22:55:52:
was ist dann zu tun, wenn das Jobcenter in Sachsen sich weiterhin weigert, ihn zurück zu nehmen? 



Das wollen sie vielleicht, können sie aber rechtlich nicht durchsetzen.

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questioner
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Antwort #5 - 01.11.2016 um 08:47:45
 
Hallo ninnschen,

vielen Dank für deine Antwort soweit.

Er ist im September umgezogen, also bereits nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes.

Angenommen sie wollen ihn in Sachsen zurück nehmen, können sich aber rechtlich nicht durchsetzen, wie du schreibst - was kann man denn dann machen? Er hängt ja jetzt total in der Luft...
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reinhard
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Antwort #6 - 01.11.2016 um 12:47:04
 
Er muss Antrag beim Jobcenter stellen. Bei einer Ablehnung sofort klagen. Bei einer Nicht-Entscheidung auch klagen.

Problem ist: Sie dürfen ihn tatsächlich rückverweisen (nach Bundesgesetz, siehe § 12 a Aufenthaltsgesetz). Der Gesetzgeber hat nur vergessen zu sagen an wen. Deshalb will Niedersachsen das auch nicht machen, weils nicht funktioniert: Da "Sachsen" kein Jobcenter hat, sondern nur die einzelnen Kreise, er dort aber keinen Wohnsitz hat, gibt es kein "zuständiges" Jobcenter. Die Jobcenter versuchen, die Festlegung der Zuständigkeit zum Bestandteil der Mitwirkungspflicht zu erklären. Da wäre es von Vorteil, wenn eine Richterin oder Richter vom Sozialgericht draufschaut, sobald es das schriftlich gibt.
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Antwort #7 - 01.11.2016 um 16:12:06
 
Hallo reinhard,

danke auch für deine Antwort!

Wenn wir jetzt davon sprechen, zu klagen oder einen Sozialrichter sich den Fall anschauen zu lassen, dann ist die Sache nur die, dass er momentan über keinerlei finanzielle Mittel verfügt (bekommt ja nun aufgrund der aktuellen Sachlage von nirgends Sozialleistungen) - oder werden solche Kosten von irgend einer Stelle übernommen? Sorry, ich kenne mich da gar nicht aus...

Über weitere Antworten und Vorschläge, was man noch machen könnte, würde ich mich sehr freuen!

Danke!
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reinhard
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Antwort #8 - 02.11.2016 um 12:46:47
 
Hat er denn schon die schriftliche Ablehnung?

Mit der geht es zum Sozialgericht und klagt (mündlich). Kostet nichts.
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Antwort #9 - 02.11.2016 um 22:22:41
 
Vielen Dank für die Info, reinhard!

Die Ablehnung hat er erstmal nur mündlich.
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Antwort #10 - 03.11.2016 um 07:32:54
 
questioner schrieb am 02.11.2016 um 22:22:41:
Die Ablehnung hat er erstmal nur mündlich.

Ihr solltet jetzt schriftlich  auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen.
Sonst könnt ihr auch nicht klagen.
Hat er denn einen Mietvertrag/Untermietvertrag und eine Meldeadresse in Nds?
Sonst hat das neue JC noch ganz andere Hebel, keine Leistungen zu gewähren.

Hier werden die *Rückkehrer* wegen Wohnsitzauflage zunächst wieder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, bis sie beim JC eine BG-Nr. haben.
Wer derweil leistet, weiss ich nicht.
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reinhard
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Antwort #11 - 03.11.2016 um 11:03:15
 
Es gibt inzwischen eine Einigung zwischen Bund und Ländern (außer NW), die Wohnsitzzuweisung nicht rückwirkend anzuwenden. Ausführlich beschrieben ist sie im "Rundschreiben 104/2016" des Städteverbandes Schleswig-Holstein (AZ: 33.40.00 ze-ma vom 1. November 2016), wird es in Niedersachsen auch so als Rundschreiben geben.
Wer eine pdf-Datei von mir haben will, kann sie gerne bekommen: reinhard.pohl@gegenwind.info
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Antwort #12 - 03.11.2016 um 22:32:55
 
Danke für die Antwort, KaGe!

KaGe schrieb am 03.11.2016 um 07:32:54:
Hat er denn einen Mietvertrag/Untermietvertrag und eine Meldeadresse in Nds?


Ja, er hat dort einen Untermietvertrag und eine Meldeadresse.


KaGe schrieb am 03.11.2016 um 07:32:54:
Sonst hat das neue JC noch ganz andere Hebel, keine Leistungen zu gewähren.


Welche denn zum Beispiel? Das würde mich sehr interessieren, da ich noch ziemlich neu in der Materie bin...



reinhard schrieb am 03.11.2016 um 11:03:15:
Es gibt inzwischen eine Einigung zwischen Bund und Ländern (außer NW), die Wohnsitzzuweisung nicht rückwirkend anzuwenden. Ausführlich beschrieben ist sie im "Rundschreiben 104/2016" des Städteverbandes Schleswig-Holstein (AZ: 33.40.00 ze-ma vom 1. November 2016), wird es in Niedersachsen auch so als Rundschreiben geben.
Wer eine pdf-Datei von mir haben will, kann sie gerne bekommen: reinhard.pohl@gegenwind.info


Ich habe die Datei heute Nachmittag angefordert und erhalten, vielen Dank dafür!

Allerdings verstehe ich das so, dass es in der Einigung darum geht, dass niemand in sein "altes" Bundesland zurück geschickt wird, der vor dem 06.08.16 umgezogen ist (wie auch ninnschen schon weiter oben schrieb) - was in unserem Fall dann leider nicht von Bedeutung ist, da der Umzug im September stattfand.

Sollte ich da etwas falsch verstanden haben, lasse ich mich gerne korrigieren!
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grisu1000
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Antwort #13 - 04.11.2016 um 00:33:35
 
KaGe schrieb am 03.11.2016 um 07:32:54:
Ihr solltet jetzt schriftlichauf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen.
Sonst könnt ihr auch nicht klagen.


Natürlich kann er, anonsten könnte ja jede Behörde durch mündliches Abwimmeln sich des Rechtsweges entziehen. Erster schiritt wäre hier schirftlich den Sachbearbeiter aufzuforden, die Ablehnung schriftlich zu geben und zu begründen. Bei Abgabe des Antrages hat man einen Bekannte als Zeugen dabei (kein Verwandter). Wimmelt der Sachbearbeiter wieder ab und weigert sich den Antrag anzunehmen kann man mit dem Bekannten direkt zum Sozialgericht gehen. Dort kann man dann einen Antrag formulieren, wobei der Bekannte eben die mündliche Ablehnung oder Nichtannahme eines Antrags bezeugt.

KaGe schrieb am 03.11.2016 um 07:32:54:
Sonst hat das neue JC noch ganz andere Hebel, keine Leistungen zu gewähren.

Ein Bedürftiger mit null Mittel und ohne Unterkunft kann nichts verweigert werden. Notfalls zwingt das Sozialgericht per vorläufigen Rechtsschutz, das Jobcenter, einen Vorschuss oder Sachleistungen zu erteilen.
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Antwort #14 - 04.11.2016 um 19:04:45
 
questioner schrieb am 03.11.2016 um 22:32:55:
Welche denn zum Beispiel? Das würde mich sehr interessieren, da ich noch ziemlich neu in der Materie bin... 


Mit Untermietvertrag und Meldeadresse ---das ist schon mal gut.

Viele haben auch nur "Unterschlupf" gefunden, dann zahlen nach meiner Erfahrung die JC nur die Regelbedarfe und keine Unterkunftskosten.
Oft genug werden solche Personen auch als -ofW- eingestuft (ohne festen Wohnsitz) und sollen sich zur täglichen vorsprache im JC melden.
Sowas halt.

Ich frage mal: Wie kann Sachsen sich weigern?
Einen Leistungsanspruch nicht bewilligen kann nur ein JC. Aber nicht das Bundesland Sachsen.
Er ist doch noch in Nds. und wie sagt Sachsen was?
Niemand schreibt vor, dass er in diesen Ort zu diesem JC zurück soll.

@grisu1000
grisu1000 schrieb am 04.11.2016 um 00:33:35:
schirftlich den Sachbearbeiter aufzuforden, die Ablehnung schriftlich zu geben und zu begründen. 

Versuch macht kluch!
Wann wird da wohl was vorliegen? Du weisst, in welcher Frist Anträge zu bearbeiten sind und wer auf "Aufforderungen" dieser Art wann reagiert?

Den Alg2-Antrag  mit allen Anlagen kann man mitsamt dem Rundschreiben beim JC Nds. einreichen. Der würde auf den 1.11. zurückwirken.

Es klingt gut, dass Leistungen nicht verweigert werden dürfen, wenn jemand gar nichts hat.
Aber genau das soll er ja in seinem Antrag erst einmal nachweisen.
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