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Aufenthaltserlaubnis 18 Abs.4 S.1, Arbeitslosigkeit durch Kündigung (Gelesen: 4.205 mal)
vanille
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31.10.2016 um 10:19:02
 
Guten Tag,
seit Ende 2007 bin ich in Deutschland und Ich habe hier das Studium abgeschlossen. Seit einigen Monaten arbeite ich an der Uni. Meine Aufenthaltserlaubnis wurde gerade erstmal 2 Jahre verlängert bis Ende 2018. In der Anmerkung zu meinem Aufenthaltstitel steht "18 Abs.4 S.1". In dem Zusatzblatt steht folgendes "Selbständige Tätigkeit nicht gestattet. Freiberufliche Tätigkeit nicht gestattet. Beschäftigung alt wissenschaftlicher Mitarbeiter bei ... gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn selbst oder durch unterhaltsberechtigte Familienangehörige Sozialleistungen nach dem ASYLBLG, SGB II, VIII, oder XII bezogen werden".

Meine Frage ist, was wird mit meiner Aufenthaltserlaubnis passieren, wenn ich in den nächsten Monaten arbeitslos wäre, z.B. durch meinen Arbeitgeber gekündigt würde ?. Muss ich der ABH über die Kündigung informieren oder habe ich dann noch Zeit bis Ende 2018, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden ?

Also nirgendwo steht, dass meine Aufenthaltserlaubnis erloschen wird, wenn ich arbeitslos wäre. Die 18 Abs.4 S.1 habe ich im Netz leider nicht ganz gefunden

Dank im Voraus für eure Antworten

Mit freundlichen Grüßen

Vani
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Aras
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Antwort #1 - 31.10.2016 um 10:30:12
 
Den § 18 Absatz 4 Satz 1 findest du hier
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18.html

Zitat:
§ 18 Beschäftigung

(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
.


Die Erlöschensbedingung sagt aus, dass die AE nur bei Sozialleistungsbezug erlischt. Wenn du aber ALG I beantragst, was eine Leistung gemäß SGB III ist, wäre deine AE noch sicher.

Zu deiner anderen Frage, muss man § 82 Abs. 6 heranziehen.
Zitat:
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18 oder 18a oder einer Blauen Karte EU sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wird. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer eine Beschäftigung aufnehmen darf, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen, die nur mit einer Zustimmung nach § 39 Absatz 2 erteilt werden kann. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 31.10.2016 um 10:30:47
 
vanille schrieb am 31.10.2016 um 10:19:02:
Also nirgendwo steht, dass meine Aufenthaltserlaubnis erloschen wird, wenn ich arbeitslos wäre.

Das ist auch der Fall, nur bei Bezug der in der auflösenden Bedingung aufgeührten Leistungen würde diese erlischen. Dazu gehört übrings nicht das Arbeitslosengeld, das über das SGB III geregelt ist.

In deinem Fall dürfte auch keine Pflicht zur Mitteilung an die ABH existieren. Ich gehe auch davon aus, dass du auch nicht enprechend schriftlich über eine solche Pflicht belehrt worden bist. Deshalb würde die AE tatsächlich erstmal regulär bis 2018 gelten sofern nicht eben Sozialleistungen bezogen werden.
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vanille
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Antwort #3 - 31.10.2016 um 10:40:25
 
Zitat:
Das ist auch der Fall, nur bei Bezug der in der auflösenden Bedingung aufgeührten Leistungen würde diese erlischen. Dazu gehört übrings nicht das Arbeitslosengeld, das über das SGB III geregelt ist.

In deinem Fall dürfte auch keine Pflicht zur Mitteilung an die ABH existieren. Ich gehe auch davon aus, dass du auch nicht enprechend schriftlich über eine solche Pflicht belehrt worden bist. Deshalb würde die AE tatsächlich erstmal regulär bis 2018 gelten sofern nicht eben Sozialleistungen bezogen werden.


Dank für deine Antwort. Wegen Mitteilung an ABH.
Aras hat § 82 Abs. 6 zitiert.

"(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18 oder 18a oder einer Blauen Karte EU sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wird. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer eine Beschäftigung aufnehmen darf, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen, die nur mit einer Zustimmung nach § 39 Absatz 2 erteilt werden kann. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten."

Wenn es so ist, dann muss ich der Behörde informieren, weil meine Beschäftigung vorzeitig beendet würde oder ? Griesgrämig
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Antwort #4 - 31.10.2016 um 10:43:45
 
vanille schrieb am 31.10.2016 um 10:40:25:
Wenn es so ist, dann muss ich der Behörde informieren, weil meine Beschäftigung vorzeitig beendet würde oder ?

Nein, denn Satz 2 dieser Regelung schließt Absolventen dt. Hochschulen aus, da diese für die Aufnahme einer entsprechend qualifizierten Beschäftigung eben keine Zustimmung nach § 39 Abs. 2 AufenthG bedürfen; § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV.

Deshalb dürfte es auch keine entsprechende schriftliche Belehrung gegeben haben, oder?
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Antwort #5 - 31.10.2016 um 10:45:54
 
Ja, die Behörde informieren musst Du.

Aber die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bedeutet kein automatisches Erlöschen des AT.
Das setzt eine Entscheidung über z.B. eine andere Befristung Deines AT durch die ABH voraus.
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Antwort #6 - 31.10.2016 um 11:08:37
 
Zitat:
Nein, denn Satz 2 dieser Regelung schließt Absolventen dt. Hochschulen aus, da diese für die Aufnahme einer entsprechend qualifizierten Beschäftigung eben keine Zustimmung nach § 39 Abs. 2 AufenthG bedürfen; § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV.

Deshalb dürfte es auch keine entsprechende schriftliche Belehrung gegeben haben, oder?


Achso, d.h. die Regelung § 82 Abs. 6 findet für mich keine Anwendung, weil ich eine qualifizierte Beschäftigung ausübe, die keine Zustimmung nach § 39 Abs. 2 AufenthG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV braucht ?
Für meine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Uni wird solche Zustimmung nicht gebraucht oder ?

Zu schriftlichen Belehrung: Ich weiß leider nicht mehr, ob ich diese Belehrung unterschrieben oder eben nicht. Am Abholtag habe ich auf jeden Fall über den Erhalt meines neuen Aufenthaltstitels schriftlich bestätigt. Es wurde auch nicht über diese Kündigung und so gesprochen. Weiß du vllt eine Möglichkeit zu wissen, ob man diese Belehrung geschrieben hat oder nicht. Dankeeeee  Traurig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 31.10.2016 um 11:10:56
 
vanille schrieb am 31.10.2016 um 11:08:37:
Weiß du vllt eine Möglichkeit zu wissen, ob man diese Belehrung geschrieben hat oder nicht.

Einfach bei der ABH nachfragen, was du alles unterschrieben hast.
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Antwort #8 - 31.10.2016 um 14:05:58
 
Zitat:
Einfach bei der ABH nachfragen, was du alles unterschrieben hast.


Und eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Uni braucht keine Zustimmung von der Bundesagentur für Arbeit (nach § 39 Abs. 2 AufenthG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV) oder ?
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