Hilfesuchend123 schrieb am 06.10.2016 um 15:23:50:also: die Klage wurde ja eingereicht beim OLG hat der RA gesagt, über den Ausgang bin ich allerdings trotz mehrfacher Nachfrage und Forderung nach Einsicht nicht informiert. Vermutlich meinst du das gleiche wie ich auch, aber ich kenne mich mit den Begrifflichkeiten nicht aus. Der RA hat die von mir geschriebenen Sachen wohl auch zusätzlich mit angegeben.
Hast die Klage denn Aussicht auf Erfolg?
Beim Asylantrag kommt es NUR auf die Verfolgung an, die er aus politischen Gründen erlitten hat. Da geht es um Haft, Folter etc.
Zitat:Eine Sperre ist bei der Ablehnung des Asylantrags zwar angedroht worden, aber diese käme nur zum Tragen wenn er abgeschoben wird (lt. RA). Er hat und behält vorerst den Ausweis, der ihm vom
BAMF ausgehändigt wurde, dies habe ich schriftlich vorliegen von der zuständigen
ABH. Beschränkungen sind die gleichen, wie zur Zeit des Asylverfahrens: Meldepflicht in dem zugeteilten Kreis, Arbeitserlaubnis nur nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde, darf sich frei innerhalb von Deutschland bewegen.
Nein, das ist im Gesetz geändert worden: Steht im Bescheid eine Sperre, gilt sie sofort. Falls er nicht innerhalb einer Woche ausreist, kommt eine weitere Sperre obendrauf.
Die Sperre gilt sowohl für die Wiedereinreise als auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Aber guck erst mal im Bescheid genau nach, ob es eine Sperre gibt. Was Dein Rechtsanwalt sagt, scheint auf falschen Vermutungen zu basieren.
Zitat:Dein letzter Part liest sich, als wäre mein Mann schon abgeschoben, aber dem ist nicht so - mein Mann ist quasi bei mir in meiner Stadt, er darf aber eben gem. dem Ausweis / der Richtlinien nicht in einen anderen Kreis / Stadt umziehen.
Nein, wäre es abgeschoben, könnte er kein Visum mehr beantragen. Er sollte darauf achten, dass er alles klärt und eventuell auch ausreist, bevor die Ausländerbehörde die Geduld verliert und abschiebt.
Zitat:Was für eine
AE benötigt wird, ist mir klar - aber darum geht es im ersten Step nicht.
Doch, genau darum geht es. Er sollte nur hier bleiben, wenn er auch die Vorausetzungen für die
AE erfüllt. Sonst riskiert er die Abschiebung.
Zitat: Er ist in Deutschland und die Erteilung einer
AE kann auch erst nach der Herstellung der Ehegemeinschaft erteilt werden - Aussage ABHs und Anwalt. Und dieser Schritt ist seit Monaten scheinbar niemandem möglich. Wenn er in seinem Heimatland wäre, ja, dann versteh ich das alles - aber er ist in Deutschland.
Wenn Ihr das Risiko kennt, müsst Ihr entscheiden, ob Ihr das eingeht.
Zitat: Wir kennen 2 weitere Paare, welche in dem Kreis wo mein Mann gemeldet ist geheiratet haben - selber Hintergrund mit abgelehntem Asyl etc. Die wohnen zusammen und es ging schnell, weil es der gleiche Kreis ist und auch hier in meiner Stadt kenne ich 2 Paare durch den RA, bei denen war es auch möglich. Mein Mann und ich haben einzig die Hürde der Bundesland übergreifenden zusammenarbeit, die nicht hinhaut und einen RA, der auf Grund der Vielzahl der Fälle überlastet zu sein scheint, da nichts weiter passiert ist bisher.
Gab es bei den anderen Paaren eine OU-Ablehnung oder eine U-Ablehnung? Gab es eine Sperre oder nicht? Hatten sie ein A1-Zertifikat oder nicht? War ein Kind im Spiel oder nicht?
Es gibt kaum "identische" Fälle, deshalb ist der Vergleich mit anderen meistens nicht möglich. Da müsstest Du die gesamten Akten nebeneinander legen.
Zitat:Ach ja, die Sache mit dem Zertifikat wäre auch zweitrangig lt. Anwalt... das brauchen wir für die
AE, aber nicht für den Zuzug. Liegt aber auch seit ner Weile vor.
Sicherlich ist das für die Streichung der Wohnsitzauflage nicht vorgeschrieben, aber eben für die
AE (neben dem Visum). Aber wenn er das hat, muss er nur noch die Sperre klären und das Visum beantragen. Oder die Befreiung vom Visumverfahren erreichen, darüber entscheidet die (neue) Ausländerbehörde.