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Trotz Heirat kein Zuzug (Gelesen: 8.695 mal)
Themen Beschreibung: Heirat, Zuzug, Aufenthalt
Hilfesuchend123
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Trotz Heirat kein Zuzug
05.10.2016 um 19:36:01
 
Hallo liebe Forengemeinde,

ich brauche einmal Hilfe oder einen Tipp. Mein Mann und ich sind seit einigen Monaten verheiratet - trotz allem ist ein Zuzug aus dem Kreis wo er wohnt in die Stadt wo ich wohne noch immer nicht "durch" und wir fühlen uns langsam etwas unsicher und natürlich zerrt es etwas an den Nerven.

Er war Asylbewerber, lt. Anwalt ist das Asylverfahren abgeschlossen und das Amt was vorher zuständig gewesen wäre, hat an die ABHs verwiesen. Ok, auf zu den Behörden.

ABH in meinem Wohnort: Dafür ist die ABH im Wohnort zuständig, wenn das überhaupt klappt, rechnen sie damit, das wir das auch ablehnen können und außerdem ist der Asylantrag ja abgelehnt, da folgt die Ausweisung. Schönen Tag noch und wir wurden weggeschickt ohne mit einem Sachbearbeiter sprechen zu dürfen - war nur die Dame an der Info / Empfang.

ABH am Wohnort von meinem Mann: Hat einen Antrag zu der ABH in meinem Wohnort geschickt, welche zurückgemeldet hat, dass das nicht ginge, weil der Asylantrag noch läuft. Obwohl man mir bei pers. Vorsprache sagte, dass es abgeschlossen sei.

Da es unterschiedliche Bundesländer sind und es dadurch länger dauern kann, das war uns klar, nur haben 2 Paare nach uns geheiratet und konnten direkt zusammenziehen, weils im gleichen Kreis ist und die Grundlage im Grunde die Gleichen waren.

Unseren Anwalt habe ich jetzt mehrfach versucht zu erreichen, der ist aber schwer erreichbar (schon immer gewesen) und morgen will ich noch mal versuchen ob ich direkt zur Öffnung des Büros kurz zu ihm kann.

Kann mir einer vielleicht einen Tipp geben oder eine Info, was wir tun können? Keine Behörde fühlt sich für uns zuständig und ich weiß echt kaum noch weiter.

Danke vorab
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 05.10.2016 um 23:52:51
 
Hallo,

ich gehe davon aus, dass Du Deutsche bist und keine Asylbewerberin.

Schön wäre es natürlich grundsätzlich, verbindlich zu wissen, ob ein Asylverfahren abgeschlossen ist oder nicht und mit welchem Ausgang. Darüber gibt es einen verbindlichen Bescheid.
Dies sollte man parat haben, um mögliche Friktionen mit der ABH und anderen Behörden prognostizieren zu können.
Interessant wäre es möglicherweise auch, zu wissen, ob und in welcher Form Ihr Transferleistungen des Staates nach Eurer Heirat erhaltet.

Abgesehen davon: Ihr seid verheiratet, Eure Ehe unterliegt einem Grundrechtsschutz, der höher wiegt als irgendwelche asylrechtlichen Auflagen zur Wohnsitznahme.

In meinen Augen ist Euer Problem keines, weil ich in Eurer Lage einfach den Zuzug und die Anmeldung bei der eigenen Meldebehörde aus o.g. Gründen vornehmen würde. Der ABH bzw., falls erforderlich, dem BAMF würde ich mit trockenem Dreizeiler schriftlich den Umzug anzeigen.
Was soll passieren?

Gruß

PS: Die angeblich von einer ABH ins Spiel gebrachte "Abschiebung" wg. abgelehnten Asylantrags ist natürlich Bullshit.



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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Hilfesuchend123
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.10.2016 um 11:45:42
 
Hallo T.P. 2013,

danke für deine Antwort. Ja, vergessen Smiley ich bin Deutsche.

Was das Asylverfahren angeht: Wir waren damals zum BAMF Interview und haben dem Sachbearbeiter mitgeteilt, dass wir nun verheiratet sind, eine Kopie der Urkunde haben wir damals übergeben. Dann erhielten wir Post vom Anwalt, dass das Asylverfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Unser Anwalt gab uns damals 2 Optionen: Klage beim Gericht einreichen mit der Begründung das die Ehe geschlossen wurde und eine Abschiebung somit ausgeschlossen wird. Die andere Option war, es so zu lassen und den Zuzug in die Wege zu leiten. Er riet uns zum ersten Vorschlag. Davon haben wir aber bis heute nichts gehört.

Leistungen bezieht mein Mann bzw. wir vom Staat gar nicht. Nach der Eheschließung hat der Kreis in dem er gemeldet war und seine Leistungen bezogen hat die Leistungen gem. Asylsbewerberleistungsgesetz eingestellt. Weitere Leistungen werden nicht gezahlt - Grund ist, dass ich ausreichend Verdienst vorzuweisen habe. Ergo: Auch das sollte nicht das Problem sein.

Unser Anwalt befindet sich aktuell im Urlaub, den kann ich erst nächste Woche wieder erreichen. Leider hat die Dame am Empfang auch keine Ahnung gehabt was und wann etwas bei unserer Sache passiert ist. Sie bat um Verständnis, da ja so viel zu tun sei. Aber Verständnis habe ich keines mehr. Schließlich bekommt er auch sein Geld wie vereinbart in Raten und ich habe ihm mehrfach mitgeteilt, dass meine Reserven langsam aber sicher dem Ende entgegen sehen und auch wenn ich für uns beide ausreichend verdiene, ist das ja eine Sonderausgabe die ein Loch reinreißt.

Nun gut ich warte ja auch noch auf Antwort von der einen ABH, was ich bzw. wir jetzt tun können, damit das alles ein Ende hat.

Der Umzug bzw. die Anmeldung hier bei der Meldebehörde klingt ja ganz nett, aber er hat immer noch die Residenzpflicht in dem Kreis wo er aktuell gemeldet ist. Diese wurde ja nicht aufgehoben und ohne diese darf er sich nicht einfach irgendwo anders anmelden. Es mag sein, dass die Ehe über dieser Residenzpflicht liegt, aber ich kann doch nicht einfach losziehen und ihn ummelden?

Grüße
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.10.2016 um 13:22:55
 
So wie du das schilderst solltest du das mit dem Anwalt sein lassen oder dir einen neuen suchen, denn dieser hat offenbar keine Ahnung und kann dir nicht helfen.

Warum gegen den abgelehnten Asylatrag klagen wenn er offensichtlich unbegründet ist und ein weiterer Aufenthalt nicht als Asylsuchender sondern als Ehemann einer Deutschen erfolgen soll?

Die Residenzpflicht gilt nur für Asylbewerber die von öffentlichen Mitteln leben, dein Mann ist kein Asylbewerber mehr und lebt nicht von öffentlichen Mitteln.

Also melde Ihn bei der Gemeinde deines Wohnsitzes an, das löst automatisch Zuständigkeit der ABH bei deinem Wohnort aus.

Dann geht Ihr mit der Meldebestätigung zu der ABH und beantragt eine AE nach §28 als Ehegatte eines Deutschen.
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Hilfesuchend123
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 06.10.2016 um 13:56:09
 
Hallo okatomy,

so wir ihr zwei das schreibt habe ich also kein Problem, sondern einen falschen Anwalt der einfach nur Geld kassiert. Komisch, dass das bei uns als einer der "fähigsten" seiner Zunft gilt.

Gut dann muss ich jetzt den Wisch von meinem Vermieter haben (wegen dem neuen Meldegesetz) und dann laufen wir damit los. Ich hoffe ich habe Erfolg damit.

Vielen Dank, ich berichte mal ob wir damit durchgekommen bin. Smiley
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 06.10.2016 um 14:01:25
 
Auf den Ämtern immer selbstbewusst und bestimmt aber dennoch freundlich auftreten, dann habe ich auch Gute Erfahrung gemacht.

Nicht von dem Empfang/Vorzimmer wegschicken lassen.

Es gibt Meldepflicht in Deutschland, wohnt also dein Mann bei dir oder ist heute eingezogen muss das Meldeamt die Anmeldung vornehmen, irgendwelche Aufenthaltsrechtlichen Sachen haben die nicht zu interessieren, das ist Aufgabe der ABH.

Notfalls machst du die Anmeldung schriftlich. Wir hatte hier schon ähnliche Fälle wo das Meldeamt sich rausreden wollte.
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reinhard
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Antwort #6 - 06.10.2016 um 14:45:54
 
Hilfesuchend123 schrieb am 06.10.2016 um 11:45:42:
Was das Asylverfahren angeht: Wir waren damals zum BAMF Interview und haben dem Sachbearbeiter mitgeteilt, dass wir nun verheiratet sind, eine Kopie der Urkunde haben wir damals übergeben. Dann erhielten wir Post vom Anwalt, dass das Asylverfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei.


Wenn der Asylantrag offensichtlich unbegründet war:

1) Hat er eine Sperre erhalten? Für wie lange?

2) Welchen Status hat er jetzt? Duldung? Mit welchen Auflagen und Nebenbestimmungen?

Zitat:
Unser Anwalt gab uns damals 2 Optionen: Klage beim Gericht einreichen mit der Begründung das die Ehe geschlossen wurde und eine Abschiebung somit ausgeschlossen wird.


Eine solche Klage gibt es nicht. Gegen die Entscheidung des BAMF hatte er eine Woche Klagefrist. Wenn diese Frist verstrichen ist, hat der Antragsteller die Entscheidung sozusagen anerkannt.

Zitat:
Die andere Option war, es so zu lassen und den Zuzug in die Wege zu leiten. Er riet uns zum ersten Vorschlag. Davon haben wir aber bis heute nichts gehört.


Wenn er zur Klage rät, sollte Dein Mann auch klagen. Wenn Du von Deinem Mann nichts hörst, hat er vermutlich nicht geklagt, und die Frist zur Klage ist vorbei.

Für die Aufenthaltserlaubnis als Ehemann benötigt er:

1) Ablauf der Sperre, falls er eine hat.
2) Visum. Aus welchem Land kommt er? Kann er das Visum schnell beantragen?
3) A1-Zertifikat. Hat er das? Kann er das einfach machen?




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Hilfesuchend123
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Antwort #7 - 06.10.2016 um 15:23:50
 
Hallo Reinhard,

also: die Klage wurde ja eingereicht beim OLG hat der RA gesagt, über den Ausgang bin ich allerdings trotz mehrfacher Nachfrage und Forderung nach Einsicht nicht informiert. Vermutlich meinst du das gleiche wie ich auch, aber ich kenne mich mit den Begrifflichkeiten nicht aus. Der RA hat die von mir geschriebenen Sachen wohl auch zusätzlich mit angegeben.

Eine Sperre ist bei der Ablehnung des Asylantrags zwar angedroht worden, aber diese käme nur zum Tragen wenn er abgeschoben wird (lt. RA). Er hat und behält vorerst den Ausweis, der ihm vom BAMF ausgehändigt wurde, dies habe ich schriftlich vorliegen von der zuständigen ABH. Beschränkungen sind die gleichen, wie zur Zeit des Asylverfahrens: Meldepflicht in dem zugeteilten Kreis, Arbeitserlaubnis nur nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde, darf sich frei innerhalb von Deutschland bewegen.

Dein letzter Part liest sich, als wäre mein Mann schon abgeschoben, aber dem ist nicht so - mein Mann ist quasi bei mir in meiner Stadt, er darf aber eben gem. dem Ausweis / der Richtlinien nicht in einen anderen Kreis / Stadt umziehen.

Was für eine AE benötigt wird, ist mir klar - aber darum geht es im ersten Step nicht. Er ist in Deutschland und die Erteilung einer AE kann auch erst nach der Herstellung der Ehegemeinschaft erteilt werden - Aussage ABHs und Anwalt. Und dieser Schritt ist seit Monaten scheinbar niemandem möglich. Wenn er in seinem Heimatland wäre, ja, dann versteh ich das alles - aber er ist in Deutschland. Wir kennen 2 weitere Paare, welche in dem Kreis wo mein Mann gemeldet ist geheiratet haben - selber Hintergrund mit abgelehntem Asyl etc. Die wohnen zusammen und es ging schnell, weil es der gleiche Kreis ist und auch hier in meiner Stadt kenne ich 2 Paare durch den RA, bei denen war es auch möglich. Mein Mann und ich haben einzig die Hürde der Bundesland übergreifenden zusammenarbeit, die nicht hinhaut und einen RA, der auf Grund der Vielzahl der Fälle überlastet zu sein scheint, da nichts weiter passiert ist bisher.

Ach ja, die Sache mit dem Zertifikat wäre auch zweitrangig lt. Anwalt... das brauchen wir für die AE, aber nicht für den Zuzug. Liegt aber auch seit ner Weile vor.


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Hilfesuchend123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 06.10.2016 um 15:25:23
 
okatomy schrieb am 06.10.2016 um 14:01:25:
Auf den Ämtern immer selbstbewusst und bestimmt aber dennoch freundlich auftreten, dann habe ich auch Gute Erfahrung gemacht.

Nicht von dem Empfang/Vorzimmer wegschicken lassen.

Es gibt Meldepflicht in Deutschland, wohnt also dein Mann bei dir oder ist heute eingezogen muss das Meldeamt die Anmeldung vornehmen, irgendwelche Aufenthaltsrechtlichen Sachen haben die nicht zu interessieren, das ist Aufgabe der ABH.

Notfalls machst du die Anmeldung schriftlich. Wir hatte hier schon ähnliche Fälle wo das Meldeamt sich rausreden wollte.



Sorry, grad gar nicht drauf eingegangen. Ja, das werden wir dann versuchen. Mich verunsichert der Post von Reinhard grade ein bisschen. Ich frage ja hier und habe einen RA, weil ich mich mit den Themen nicht auskenne und entweder geht es bei ihm in die falsche Richtung oder aber es gibt dazu unterschiedliche Meinungen.
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Vinzent2m
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Antwort #9 - 06.10.2016 um 15:32:26
 
Hilfesuchend123 schrieb am 06.10.2016 um 15:23:50:
die Klage wurde ja eingereicht beim OLG hat der RA gesagt

Eine Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags läuft über das Verwaltungsgericht und NICHT über das OLG
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Antwort #10 - 06.10.2016 um 15:42:11
 
Vinzent2m schrieb am 06.10.2016 um 15:32:26:
Eine Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags läuft über das Verwaltungsgericht und NICHT über das OLG


Das kann es auch sein, ich habe leider so viele Begrifflichkeiten in den letzten Monaten um die Ohren bekommen. ich weiß er hat Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags gestellt und ich weiß, dass er dort auch bestimmte Dinge angegeben hat auf Grund der Eheschließung und der Verbindung mit dem BAMF / Verfahren etc. Die Abschrift liegt zu Hause - ich habe da jetzt nicht den genauen Wortlaut. Es tut mir leid, wenn ich mich in den Begrifflichkeiten, welches Gericht wofür zuständig ist, vertue. Eigentlich möchte ich nur meinen Mann nach über 6 Monaten nach Heirat offiziell bei mir haben und bin echt verzweifelt.
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Antwort #11 - 06.10.2016 um 16:01:52
 
Hilfesuchend123 schrieb am 06.10.2016 um 15:23:50:
also: die Klage wurde ja eingereicht beim OLG hat der RA gesagt, über den Ausgang bin ich allerdings trotz mehrfacher Nachfrage und Forderung nach Einsicht nicht informiert. Vermutlich meinst du das gleiche wie ich auch, aber ich kenne mich mit den Begrifflichkeiten nicht aus. Der RA hat die von mir geschriebenen Sachen wohl auch zusätzlich mit angegeben.


Hast die Klage denn Aussicht auf Erfolg?

Beim Asylantrag kommt es NUR auf die Verfolgung an, die er aus politischen Gründen erlitten hat. Da geht es um Haft, Folter etc.


Zitat:
Eine Sperre ist bei der Ablehnung des Asylantrags zwar angedroht worden, aber diese käme nur zum Tragen wenn er abgeschoben wird (lt. RA). Er hat und behält vorerst den Ausweis, der ihm vom BAMF ausgehändigt wurde, dies habe ich schriftlich vorliegen von der zuständigen ABH. Beschränkungen sind die gleichen, wie zur Zeit des Asylverfahrens: Meldepflicht in dem zugeteilten Kreis, Arbeitserlaubnis nur nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde, darf sich frei innerhalb von Deutschland bewegen.


Nein, das ist im Gesetz geändert worden: Steht im Bescheid eine Sperre, gilt sie sofort. Falls er nicht innerhalb einer Woche ausreist, kommt eine weitere Sperre obendrauf.

Die Sperre gilt sowohl für die Wiedereinreise als auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Aber guck erst mal im Bescheid genau nach, ob es eine Sperre gibt. Was Dein Rechtsanwalt sagt, scheint auf falschen Vermutungen zu basieren.


Zitat:
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Nein, wäre es abgeschoben, könnte er kein Visum mehr beantragen. Er sollte darauf achten, dass er alles klärt und eventuell auch ausreist, bevor die Ausländerbehörde die Geduld verliert und abschiebt.


Zitat:
Was für eine AE benötigt wird, ist mir klar - aber darum geht es im ersten Step nicht.


Doch, genau darum geht es. Er sollte nur hier bleiben, wenn er auch die Vorausetzungen für die AE erfüllt. Sonst riskiert er die Abschiebung.

Zitat:
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Wenn Ihr das Risiko kennt, müsst Ihr entscheiden, ob Ihr das eingeht.

Zitat:
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Gab es bei den anderen Paaren eine OU-Ablehnung oder eine U-Ablehnung? Gab es eine Sperre oder nicht? Hatten sie ein A1-Zertifikat oder nicht? War ein Kind im Spiel oder nicht?

Es gibt kaum "identische" Fälle, deshalb ist der Vergleich mit anderen meistens nicht möglich. Da müsstest Du die gesamten Akten nebeneinander legen.


Zitat:
Ach ja, die Sache mit dem Zertifikat wäre auch zweitrangig lt. Anwalt... das brauchen wir für die AE, aber nicht für den Zuzug. Liegt aber auch seit ner Weile vor.


Sicherlich ist das für die Streichung der Wohnsitzauflage nicht vorgeschrieben, aber eben für die AE (neben dem Visum). Aber wenn er das hat, muss er nur noch die Sperre klären und das Visum beantragen. Oder die Befreiung vom Visumverfahren erreichen, darüber entscheidet die (neue) Ausländerbehörde.
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Antwort #12 - 06.10.2016 um 16:10:26
 
Hilfesuchend123 schrieb am 06.10.2016 um 15:42:11:
Eigentlich möchte ich nur meinen Mann nach über 6 Monaten nach Heirat offiziell bei mir haben und bin echt verzweifelt

Allerdings solltest Du Dich auch mit der Möglichkeit vertraut machen, dass Deinem Ehemann - bei Ablehnung seines Asylbegehrens -  ein ordentliches Visumsverfahren zur Familienzusammenführung im Herkunftsland, durchaus zugemutet werden kann. Eventuell kann es dabei, falls eine Einreisesperre, kein Sprachzertifikat vorliegt, zu erheblichen Verzögerungen bis zur Wiedereinreise kommen.
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Antwort #13 - 06.10.2016 um 16:22:04
 
Hilfesuchend123 schrieb am 06.10.2016 um 11:45:42:
Es mag sein, dass die Ehe über dieser Residenzpflicht liegt, aber ich kann doch nicht einfach losziehen und ihn ummelden?


Hallo,

nach dem Sachverhalt, der hier vorliegt, lautet meine Antwort: Doch, genau das.

Wie und auf welche Art hat Okatomy bereits geantwortet.

Du hast ja den Begriff "Herstellung der ehelichen Gemeinschaft" genutzt und damit auf Deinem Radar.
Genau auch deshalb solltet Ihr den Umzug einfach durchführen und die ABHen vor vollendete Tatsachen stellen.

Danach könnt Ihr Euch, falls erforderlich, um Dinge wie Befristungen von Aufenthaltsverboten ("Einreisesperre") oder asylrechtliche Dinge kümmern.

Es kann durchaus sein, dass Behörden aus Unkenntnis, Ignoranz oder Bequemlichkeit falsch handeln.
Damit kann man sich dann beschäftigen, wenn es soweit ist.

Ich beziehe Position und behaupte: Ein Ausländer als Ehemann einer Deutschen wird, wenn keine wesentlichen Straftaten vorliegen, faktisch nicht abgeschoben.
Dazu ist der Schutz der Ehe zu hoch gewichtet in der Güterabwägung.

Daher: Lass ihn zu Dir umziehen, melde ihn an, setz die ABHen schriftl. in Kenntnis.

Danach klärt ab, ob ein Aufenthaltsverbot besteht und regelt das.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 06.10.2016 um 16:26:38
 
Hallo Reinhard,

danke für die Ausführung. Also ich schätze nicht das die Klage "Erfolg" hat. Der Anwalt hat uns - für mein Gefühl - gut beraten und Anfangs war er auch sehr engagiert und hat alles in die Wege geleitet. Er hat sogar bei einer Versammlung mit der Gemeinde angesprochen, dass der Umgang mit Personen, die bei der ABH vorsprechen, nicht angemessen war in der Vergangenheit (auch auf Grund meiner Schilderung). Er gilt wirklich als der Beste für den Job hier in meiner Stadt. Ich glaube es ist schlichtweg die Überlastung.

Das mit der Sperre werde ich noch mal in Erfahrung bringen.

Das mit der freiwilligen Ausreise ... muss man mal sehen.

Bei einem der anderen Paare ist der Fall wirklich identisch, Schreiben habe ich verglichen, Vorgehensweise auch. Sie haben noch während es laufenden Asylantrags geheiratet - wie wir auch - sie waren zum Interview wie wir auch, sie haben die Abschiebung bekommen, der Brief ist identisch, es stand eine Sperre drin - Zertifikat liegt vor (uns aber ja auch). Also wirklich alles einheitlich mit dem Unterschied des Wohnortes von der Frau: Sie wohnt im gleichen Kreis!

Also ja, ich weiß ich muss mit vielem rechnen, wenn man aber das Gefühl hat das gar nichts passiert ist das auch irgendwie ... unschön.
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