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Familiennachzug §38a (Gelesen: 2.039 mal)
aman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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18.09.2016 um 13:43:17
 
Ein indischer Staatsbürger hat einen AT nach §38a, für 1 Jahr. Er ist verheiratet, Frau und Kind (ebenfalls indische Staatsbürger) leben in Griechenland. Können die zu ihm nachziehen? Und was für einen AT würden sie denn bekommen?
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Aras
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Antwort #1 - 18.09.2016 um 13:55:55
 
Zur ersten Frage:
AufenthG 27 Abs. 4
Zitat:
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 38a oder eine Blaue Karte EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.


Und der Rechtsanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aus AufenthG § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 f. Sie braucht keine Sprachkenntnisse nachzuweisen, da § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gilt

AufenthG § 30 Abs. 1
Zitat:
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3. der Ausländer
[...]
f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
[...].
Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
[...]
3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__30.html

Was aber natürlich sein muss, ist die Erfüllung der Regelvoraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, also insbesondere ob die Sicherung des Lebensunterhaltes für alle drei(Mann, Frau und Kind). Also ob bei Nachzug für alle drei kein Anspruch auf ALG II besteht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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aman
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Antwort #2 - 18.09.2016 um 14:00:14
 
Vielen Dank Aras, jetzt sehe ich klarer  Smiley
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aman
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Antwort #3 - 18.09.2016 um 17:59:36
 
Wie würde der Fall denn liegen, wenn die Ehe in Indien geschlossen wird, nachdem der Mann schon mit 38 a in Deutschland arbeitet?

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Aras
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Antwort #4 - 18.09.2016 um 18:09:12
 
Es geht doch darum, dass die Ehefrau (und das Kind) bereits in dem Land, wo der Inder vorher einen Aufenthalt gemäß Daueraufenthalt-EU erworben hat, zusammen lebte. Dadurch soll die Mobilität dieser Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedsstaaten gewährleistet werden.

Also wo sie geheiratet haben ist unerheblich. Wichtig ist ob die Frau bereits mit dem Ehemann in dem anderen Mitgliedsstaat gelebt hat oder nicht.

Wenn sie nicht mit dem Inder in dem anderen EU-Mitgliedsstaat zusammengelebt hat - also erst aus Indien nachziehen muss - dann gelten die normalen Regeln des Familiennachzugs, welche dann eben wären, dass der nachziehende Ehegatte einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen muss (A1).
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Antwort #5 - 18.09.2016 um 18:13:53
 
Genau, es geht um 2 verschiedene Fälle.

Danke dir
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