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Freizügigkeitsgesetz/von Holland nach Deutschland zurückkehren (Gelesen: 2.030 mal)
Monoi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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17.09.2016 um 19:04:33
 
Liebe hilfsbereite User,
Es ist wieder soweit: ich brauche Beratung und Informationen !!
Kurz der Sachverhalt:
Mein Mann ist mit einem Besuchsvisum aus Marokko nach Dtl gekommen. Wir haben geheiratet und sind daraufhin direkt nach Holland gezogen Mitte Juni diesen Jahres. Ich lebte dort bereits seit Februar diesen Jahres als Erasmus Studentin. Er hat sich in Holland gemeldet und wir haben uns Arbeit gesucht, nachdem er eine Arbeitserlaubnis bis Dezember erhielt und ein Visum bis Mitte September (das zur Zurückreise nach Holland von überall auf der Welt erlaubt). Wir haben uns für die ,residence card of a family member of a citizen of the European Union' beworben. Es hieß es dauerte 3-6 Monate bis er die Zusage/Absage erhielt.
Nun haben wir nächste Woche einen Termin im IND zur Verlängerung des aktuellen Visums, allerdings noch keine Neuigkeiten bezgl. der Karte.
Meine 1. Frage ist nun folgende: Laut IND ist es notwendig in unserer Situation ein Einkommen von 1.537€ monatlich zu haben.  Denkt ihr, es ist notwendig jeden Monat mind. Diesen Betrag neu zu erhalten auf unser Konto als Einkommen, oder ist es möglich den Mehrbetrag den wir um Beispiel in einem Monat verdienen als Betrag für den nächsten Monat zu nehmen/ oder Ersparnisse (wir haben Geldgeschenke von unserer Hochzeit erhalten)?

Meine 2. Frage: Wir möchten im Dezember wieder zurück nach Dtl ziehen. Ich habe Community Rights gesammelt, von meinem 1. Tag an, an dem ich als Eu Bürger in einem anderen Eu Land als meinem eigenen Heimatland lebte. Dazu kommt ich habe mit meinem Ehemann seit Mitte Juni offiziell in Holland gelebt in einem Familiären Verhältnis. Kann er nun nach Dtl mit mir zurückkehren nach 6 Monaten wirklichem Zusammenlebens in den NL und sich für eine Aufenthaltsgenehmigung OHNE deutsch Nachweis und OHNE Nachweis meinerseits von ausreichend Einkommen für 2 Menschen? (Ich werde zu Beginn nicht mehr als 750€ haben monatlich und meine Miete wird gezählt von meinem Vater als Unterstützung für den Anfang)
Denkt ihr die AHB kann uns mit hoher Wahrscheinlichkeit ablehnen, da wir nur 6 Monate von dem Freizügigkeitsgesetz Gebrauch gemacht haben und denkt ihr sie kann uns zurückweisen weil 750€ für den Lebensunterhalt zuerst nicht ausreichend sind und ich ansonsten (nach deren Meinung) auf Sozialhilfe/HartzIV angewiesen wäre UND DAMIT ist die Aufenthalttsgenemigung lieber nicht zu erteilen? Mein Mann hat bereits ein Job "Angebot" erhalten in Dtl allerdings gibt es natürlich keine Zusage oder Nachweis dafür solange er keine Arbeitserlaubnis außerhalb Hollands hat! (Das wäre das verzwickte...)

Danke für jede hilfreiche und freundliche Antwort im Voraus !
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Antwort #1 - 17.09.2016 um 19:18:35
 
Monoi schrieb am 17.09.2016 um 19:04:33:
Denkt ihr, es ist notwendig jeden Monat mind. Diesen Betrag neu zu erhalten auf unser Konto als Einkommen, oder ist es möglich den Mehrbetrag den wir um Beispiel in einem Monat verdienen als Betrag für den nächsten Monat zu nehmen/ oder Ersparnisse (wir haben Geldgeschenke von unserer Hochzeit erhalten)?

Wenn ihr ein Vermögen erarbeitet oder sonstwie bekommen habt, das ausreicht, damit ihr das dann in den folgenden Monat verbrauchen könnt, dann kann das natürlich als LU Sicherung gelten. Also ihr habt bspw. 3000 € und verdient jeden Monat 1000 €, dann könnt ihr euer Erspartes zum Ausgleichen der Unterdeckung von 537 € nutzen und euer LU wäre für 5 Monate gesichert. Falls deine Eltern dir Geld geben, dann kann das auch zum Bestreiten des LU genutzt werden.

Bei Rückkehr müsstet ihr bei eurer Gemeinde nur eure Registrierung beim IND, die Anmeldung bei der Uni etc. nachweisen. Dann kriegt dein Mann auch eine Aufenthaltskarte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 17.09.2016 um 19:39:45
 
Vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Die 1. Frage war vor allem auf einen Monat bezogen, indem wir nicht arbeiten sollten aber trotzdem genug von dem vorhergegangen hätten. Denkst du das geht auch? (In deinem Beispiel arbeiten wir ja jeden Monat trotzdem)

Bezüglich Der 2. (Rückkehr-)Frage, bist du dir sicher wir müssten abgesehen von den von dir genannten Beweisen keine finanzielle ausreichenden Mittel vorweisen? Und welche Gemeinde meinst du? Ich dachte wir müssten uns erst einmal bei der einwohnermeldebehörde auf meine Wohnung anmelden (ich habe mich nicht abgemeldet in Dtl, da ich die Wohnung nicht verlieren wollte, auch wenn ich jetzt in Holland lebe) und anschließend bei der Ausländerbehörde von unserem Bundeslan einen Termin ausmachen?
Danke im Voraus für jede hilfreiche Antwort !!
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Antwort #3 - 17.09.2016 um 19:49:41
 
Monoi schrieb am 17.09.2016 um 19:39:45:
Die 1. Frage war vor allem auf einen Monat bezogen, indem wir nicht arbeiten sollten aber trotzdem genug von dem vorhergegangen hätten. Denkst du das geht auch? (In deinem Beispiel arbeiten wir ja jeden Monat trotzdem)

Wenn ihr für diese Monate jeweils die 1537 € auf dem Konto vorweisen könnt, dann gilt das auch als LU-Sicherung. Man kann ja auch sparsam leben...

Es kommt nicht auf die LU-Sicherung an. Du musst den nachhaltigen Gebrauch eures Freizügigkeitsrechtes nachweisen.

Das Einwohnermeldeamt bzw. das Ausländeramt (inkorrekt meist als Ausländerbehörde bezeichnet) sind nur Organisationseinheiten der eigentlichen Behörde - also der "Gemeinde", damit meine ich den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt wohin ihr hinzieht. Wohin ihr dann im konkreten Fall hin müsst, also Einwohnermeldeamt und/oder Ausländeramt, hängt von der inneren Organisation eures Landkreises/eurer kreisfreien Stadt ab.

Auf deinem Reisepass/Personalausweis steht beim Feld "Behörde" ja auch nicht "Einwohnermeldeamt der Stadt X" sondern "Stadt X" (bzw. "Landkreis X").

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Antwort #4 - 17.09.2016 um 20:04:11
 
Ich verstehe.. Danke dir

Bezüglich der 1.537.20€ (um ganz genau zu sein): das geht vom holländischen IND aus um uns die residence Card für 5 Jahre binnen der nächsten 3 Monate zu geben! Deshalb frage ich so explizit. Denn ich möchte nächste Woche nicht im IND solch eine Frage stellen. Die Website ist auf englisch und besagt "income requirements for a married couple 1.537,20€ without holiday allowance" it says "how much we need to EARN"

https://ind.nl/en/individuals/family/costs-income-requirements/Income-requiremen
ts
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Antwort #5 - 17.09.2016 um 20:17:15
 
Artikel 7 der RL 2004/38/EG spricht bei nicht-erwerbstätigen Unionsbürgern nur von ausreichenden Existenzmitteln und ausreichender Krankenversicherung, damit im Zweifelsfalle keine Sozialhilfe bezogen werden muss. Wo steht, dass man soviel verdienen muss?

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:de...
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Antwort #6 - 17.09.2016 um 20:25:12
 
Um als Rückkehrer nach Dtl von meinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch und Nachweis zu machen, braucht mein Mann u.a. die residence Card aus Holland und die erhält er binnen 6 Monate wenn wir alle erforderlichen Nachweise dem immigrationdsdoenst der Niederlande vorweisen. Ein Nachweis ist eben dass wir 1537.20€ verdienen müssen. Aber ich denke das wird kein Problem darstellen, da die Holländer viel internationaler sind und insofern auch flexibler.

Viel wichtiger für mich ist die Frage ob ich in Deutschland nicht  finanzielle Mittel vorweisen muss, die zeigen ich kann uns beide ernähren ??! Und ob 6monate zu kurz sind ?
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Antwort #7 - 17.09.2016 um 20:39:54
 
Es kommt nicht auf diese Aufenthaltskarte an. Diese ist nur deklaratorischer und nicht konstitutiver Natur. Entweder ihr habe Freizügigkeitsrecht erworben oder nicht.

Monoi schrieb am 17.09.2016 um 20:25:12:
Viel wichtiger für mich ist die Frage ob ich in Deutschland nicht  finanzielle Mittel vorweisen muss, die zeigen ich kann uns beide ernähren ??!


Wie oft möchtest du, dass ich ein "Nein" bezüglich dieser Frage schreibe?

Monoi schrieb am 17.09.2016 um 20:25:12:
Und ob 6monate zu kurz sind ?

Es kommt auf deinen nachhaltigen Gebrauch der Freizügigkeit an. Du hast doch mehr als 3 Monate in NL gelebt. => Noch Fragen?
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Antwort #8 - 17.09.2016 um 20:45:52
 
Haha das passt schon Smiley
Ich hab nur nachgehakt weil ich keinen Nachweis dafür gefunden habe. Wir wissen alle in der Realität sieht es oft anders aus und dann steht man vor der zuständigen Behörde und die erzählt einem: ohne ausreichende Mittel keine Karte und dann antworte ich ...?

Ja.. Verstehst du meinen Punkt? Ich möchte etwas in meiner Hand haben Gesetz dem Fall, das ich als Backup nutzen kann. Das Freizügigkeitsgesetz gibt mir hierzu nicht ausreichend Grundlage.
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Antwort #9 - 17.09.2016 um 20:48:49
 
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Antwort #10 - 20.09.2016 um 00:59:27
 
Das Gesetz gesagt auch bezüglich der finanziellen Mittel nichts konkretes sondern nur, dass das Ehepaar in der Lage sein sollte ausreichend zu besitzen und nicht von öffentlichen Geldern nutzen machen muss. Die Realität sieht dann aber anders aus. In Holland gab es genau das: eine genaue Geldangabe für diese Existenzmittel/ Einkommen. Deshalb frage ich hier im Forum, vielleicht gibt es ja Leute, die Rückkehrer nach Dtl mit dem gleichen Prozess sind und können mir erzählen wie es bei Ihnen ablief.
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Antwort #11 - 20.09.2016 um 01:29:19
 
Falsch. Die Richtlinie sagt genau das aus. Es muss genug Existenzmittel und ausreichende Krankenversicherung geben (Artikel 7 ff. RL 2004/38/EG). Der deutsche Gesetzgeber hat aber bei der Umsetzung der Richtlinie in die nationale Gesetzgebung sich Verwaltungsarbeit sparen wollen, und festgelegt, dass bei Nichtbezug von Sozialleistungen ungeprüft die Existenzsicherung angenommen wird. Also kann man sagen, dass die Niederländer die Richtlinie wohl korrekter umgesetzt haben (ich dachte die wären "viel internationaler"?) als die Deutschen. Und genau darum wird bei eurer Rückkehr auch nicht auf irgendwelche Einkommen oder irgendwelches Vermögen geachtet.
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Antwort #12 - 20.09.2016 um 08:09:01
 
@Monoi
Die 1.537.20€ sind die Grundlage für ein Aufenthaltsrecht nach nationalem niederländischem Recht.
Dem unterliegt ihr beiden erst gar nicht.
Wenn du den Status Arbeitnehmerin hast, dann stellt sich die Frage nach finanziellen Mitteln auch nach EU-Recht nicht. Du legst deinen Arbeitsvertrag vor und fertig.
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