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Besuchervisum (Gelesen: 5.299 mal)
nilgul
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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08.08.2016 um 08:08:14
 
Hallo Forum,

Bin Türkin und seit 5 Jahren mit einem Deutschen Staatsbürger verheiratet wir leben in der Türkei mit Hauptwohnsitz. Da wir keine FZF bislang gemacht haben kann ich nur mit einem Visum ausreisen.

Nun zu meiner frage meine Tochter inzwischen US Bürgerin (durch die Heirat) sind nun für 4 Jahre in US Stützunkt  Wiesbaden stationiert und möchten mich einladen  ist es möglich ein Besuchsvisum /Jahresvisum  zu bekommen wenn einladung und alle anderen erforderlichen Unterlagen gestellt werden.
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Candy Man
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.08.2016 um 08:30:20
 
Selbst finanziert (also durch Dich oder den Ehemann) oder mit Verpflichtungserklärung?
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Aras
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Antwort #2 - 08.08.2016 um 08:44:55
 
8 Minuten um ne Frage zu beantworten? Zumal man niemanden zur Antwort verpflichtet ist.

Die Frage ist ob überhaupt was pfändbares gäbe. Die Soldaten und deren Angehörige unterliegen dem NATO-Truppenstatut und haben doch glaub ich Konten bei amerikanischen Banken oder nicht?

Wenn ihr genug Eigeneinkommen oder Eigenvermögen habt, dann darf auch keine Verpflichtungserklärung verlangt werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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nilgul
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Antwort #3 - 08.08.2016 um 08:58:15
 
Wir haben eine eigentumswohnung in der türkei und beziehen Rente aus Deutschland und Türkei.
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Aras
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Antwort #4 - 08.08.2016 um 09:03:53
 
Dann nimmt entsprechende Nachweise (Rentenbescheide, Grundbucheintrag) und die Eheurkunde mit zum Visatermin.  Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für Schengenvisa befreit (AufenthV § 46).

Apropos: dein Deutsch ist gut. Hast du schon mal in Deutschland gelebt?
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nilgul
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Antwort #5 - 08.08.2016 um 09:08:54
 
Danke für die Antwort. Schul/ Berufsausbildung in Deutschland absolviert
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Aras
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Antwort #6 - 08.08.2016 um 09:18:20
 
Dann solltest du mMn bei der persönlichen Vorsprach beim Visatermin zumindest auch den Schulabschluss mitbringen um Sprachnachweis zu geben. Dieser ist zwar nicht erforderlich, aber es geht darum zu zeigen, dass es für dich kein Problem wäre ein FZF-Visum zu bekommen.

Gibt ja noch andere Sachen die man überprüfen könnte.

Wenn du bei deiner Ausreise dich mind. 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hast und eine deutsche Rente beziehst, dann hast du auch Regelanspruch auf das Recht auf Wiederkehr (AufenthG § 37).

Hattest du bei deiner Ausreise eine Niederlassungserlaubnis?
War bei deiner Ausreise der Lebensunterhalt gesichert?
Wie lange hast du dich in Deutschland aufgehalten?
Wann bist du ausgewandert?
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Candy Man
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Antwort #7 - 08.08.2016 um 10:02:21
 
Aras schrieb am 08.08.2016 um 09:03:53:
Dann nimmt entsprechende Nachweise (Rentenbescheide, Grundbucheintrag) und die Eheurkunde mit zum Visatermin. 


Die Rente muß dann aber sozusagen im grünen Bereich liegen! Und zwar die deutsche!
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Aras
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Antwort #8 - 08.08.2016 um 10:15:15
 
Zitat:
Die Rente muß dann aber sozusagen im grünen Bereich liegen! Und zwar die deutsche!


Rechtsgrundlage? Etwa weil man dann die deutsche Rente pfänden könnte? Völliger Blödsinn. Es geht darum, dass man ausreichendes Einkommen hat sodass man seinen eigenen LU in der Türkei und die Reisekosten selber übernehmen kann.

Eine Rückversicherung, wenn die Person in Deutschland Sozialhilfebezieher wird oder Asyl beantragt, soll damit nicht bewerkstelligt werden. Sonst hat nämlich das Konsulat versagt die Rückkehrprognose richtig festzustellen.
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trixie
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Antwort #9 - 08.08.2016 um 10:40:23
 
Aras schrieb am 08.08.2016 um 09:18:20:
Hattest du bei deiner Ausreise eine Niederlassungserlaubnis?War bei deiner Ausreise der Lebensunterhalt gesichert?Wie lange hast du dich in Deutschland aufgehalten?Wann bist du ausgewandert?

All diese Fragen spielen bei der Beantragung eines Schengen Visums keine Bedeutung. Entweder kann die TS ihren Aufenthalt in Deutschland nachweislich selber finanzieren oder es müßte eine VE seitens der Tochter oder ihres Ehegatten abgegeben werden.

Bitte mache hier nicht wieder zig neue Baustellen auf, mit Recht auf Rückkehr usw.. Das war hier nicht die Frage der TS.
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Candy Man
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Antwort #10 - 08.08.2016 um 10:50:18
 
Aras schrieb am 08.08.2016 um 10:15:15:
Rechtsgrundlage? Etwa weil man dann die deutsche Rente pfänden könnte? Völliger Blödsinn. Es geht darum, dass man ausreichendes Einkommen hat sodass man seinen eigenen LU in der Türkei und die Reisekosten selber übernehmen kann.

Eine Rückversicherung, wenn die Person in Deutschland Sozialhilfebezieher wird oder Asyl beantragt, soll damit nicht bewerkstelligt werden. Sonst hat nämlich das Konsulat versagt die Rückkehrprognose richtig festzustellen.


Die Frage stelle ich mir nämlich die ganze Zeit: Will sie zurück oder einfach nur bei der Tochter bleiben! Immerhin keine gänzlich auszuschließende Alternative. Und bei Täuschung hätte nicht einmal das Konsulat "versagt".
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Aras
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Antwort #11 - 08.08.2016 um 11:05:08
 
Wow. Was für eine Aussage. Und die Frage ob Sie einfach nur zu Besuch kommen will stellt sich erst garnicht?
Lass es einfach gut sein.
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Antwort #12 - 08.08.2016 um 14:07:45
 
nilgul schrieb am 08.08.2016 um 08:08:14:
ist es möglich ein Besuchsvisum /Jahresvisumzu bekommen wenn einladung und alle anderen erforderlichen Unterlagen gestellt werden. 


Hallo,

um Deine Frage zu beantworten...

Ja, das ist sehr gut möglich.
Bei Besuchsvisa ist der entscheidende Punkt die Glaubhaftmachung der Rückkehrabsicht.

Die ist hier mit den geschilderten persönlichen Umständen sehr plausibel und sollte kein Problem darstellen.

Falls ein Jahresvisum gewünscht wird, sollte es einfach entsprechend begründet beantragt werden.
Auch dies geben die hier geschilderten Umstände m.E. her.

Falls Du konkrete Fragen hast, kannst Du die hier auch stellen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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nilgul
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Antwort #13 - 08.08.2016 um 23:08:55
 
Danke für die Antworten selbstverstaendlich geht es mir nur um ein Besuchsvisum wir haben nicht vor in Deutschland zu leben. Mein Bedenken ist weil meine Tochter/Schwiegersohn  ihren Wohnsitz auf dem Militaergelaende haben.
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Antwort #14 - 09.08.2016 um 02:18:50
 
nilgul schrieb am 08.08.2016 um 23:08:55:
Mein Bedenken ist weil meine Tochter/Schwiegersohnihren Wohnsitz auf dem Militaergelaende haben.


Und, deshalb sind sie nicht im rechtsfreinen Raum, hat eine Anschrift. Unterliegt zwar nicht dem Meldegesetzen, trotzdem kann zuständigen Behörden über die jeweilige Verbindungsstelle die Anschrift erfahren und nachprüfen.

Macht es einfacher. Sie soll einen Brief der Miltiärverwaltung (Legal Office?) anfragen mit "Whom it may concern" der Status und die Anschrift bestätigt wird. Den gibt man beim Antrag mit ab. In einen solchen Spezialfall sollte sowiese eine Begleitschreiben des Einladenden dabeisein.

Wie die Besucher aufs Militärgelände kommen und ob sie übernachten können muss auch abgeklärt werden. Das interessiert aber das Konsulat nicht.
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