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Ausreise nach Trennung (Gelesen: 10.842 mal)
trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 06.07.2016 um 09:20:21
 
@ARAS
Das Aufenthaltsrecht des TS wird beendet, weil er nicht drei Jahre in einer ehelichen LG war und nicht dadurch, dass man eine Scheinehe sah. Hätte man im Fall des TS bereits bei der ersten Ehe eine Scheinehe festgestellt, wäre es vermutlich auch gar nicht zur 2. Eheschließung gekommen, dann man hätte im Vorfeld bereits Bedenken angemeldet und ihm keine AE erteilt.

Nochmals zum Verständnis:
Wenn die deutschen Ehefrauen den TS aus Liebe geheiratet haben, der TS aber andere Gründe für die Eheschließung hatte, ist eine schützenswerte Ehe nach dem GG gegeben und keine Scheinehe.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #31 - 06.07.2016 um 13:56:29
 
Auch wenn keine Scheinehe besteht, kann es sich um keine schutzwürdige Ehe handeln. Also bspw. Versorgungsehe.

Wenn er ausreist und wieder eine Deutsche heiratet, dann wird die deutsche Botschaft nach kurzem Blick ins ausländerregister bzw. die Ausländerbehörde mit Blick in die Akte stutzig werden und die Ehe als nicht schutzwürdig erachten. Anschließend kann man natürlich Klagen...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 06.07.2016 um 14:15:32
 
Eine Scheinehe, so unsinnig auch der Begriff auch klingt, denn die Ehe ist rechtlich erst einmal bindend, bedeutet im Ausländerrecht, dass ich jemanden nur deshalb geheiratet habe, damit diese Person einen Aufenthalt in Deutschland bekommt, ohne dass mich diese Person im Grunde interessiert.

Eine, von dir genannte Versorgungsehe, ist doch nicht deshalb schon nicht schützenswert, weil jemand (auch das kannst du hier zu Hauf nachlesen) aus armen Verhältnissen im Drittland kommend einen/eine Deutschen/Deutsche heiratet.

Was meinst du wieviele Vorgungs- oder Zweckehen es unter Deutschen gibt. Auch hier gilt der Schutz des Grundgesetzes.
Den Begriff der Scheinehe, würde man wohl hier kaum anwenden.

Welche Gründe die beiden Ehepartner haben, die Ehe zu schließen (ausser der Verschaffung eines AT) ist belanglos und nicht automatisch nicht schützenswert.

Wie es sich im Fall einer dritten Ehe verhalten wird, ist jetzt reine Spekulation.

Ich kenne Fälle, wo der deutsche Bürger schon mehrere ausländische Partner geheiratet hat - und wieder geschieden wurde - ohne dass es hierzu Probleme bei der Botschaft oder der ABH gab.
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Candy Man
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 06.07.2016 um 14:32:35
 
trixie schrieb am 06.07.2016 um 14:15:32:
Was meinst du wieviele Vorgungs- oder Zweckehen es unter Deutschen gibt. Auch hier gilt der Schutz des Grundgesetzes.
Den Begriff der Scheinehe, würde man wohl hier kaum anwenden.


Richtig, deswegen nennt man solche Ehen auch - wie Du es schon getan hast - Zweckehen!
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #34 - 06.07.2016 um 14:41:13
 
Ihr diskutiert hier die Antwort auf eine Frage, die niemand gestellt hat.

Für das VG-Verfahren, nach dem der Themenstarter hier fragt, steht der § 31 im Mittelpunkt. Der verlangt, dass man 36 Monate zusammengelebt hat oder eine Ausnahme erfüllt ist (Tod der Ehefrau, Nicht-Zumutbarkeit). Keine der Bedingungen ist erfüllt.

Was die Ehefrau (zusätzlich) über die vermuteten Motive des Ehemannes mitteilt, ist für das ausländerrechliche Verfahren nicht wirklich interessant, wenn die Behörde und das Gericht die "11 Monate" haben.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #35 - 06.07.2016 um 14:52:45
 
reinhard schrieb am 06.07.2016 um 14:41:13:
Für das VG-Verfahren, nach dem der Themenstarter hier fragt, steht der § 31 im Mittelpunkt

... der TS aber hier schreibt:
Sharck schrieb am 05.07.2016 um 20:01:11:
Ich hatte eine Firma, der Firma läuft zur Zeit auf mein Bruder ( Geschäftsführer)

... womit auch die Frage offen ist, ob bzw. welcher AT in diesem Zusammenhang möglich wäre, da sich die Firma in Deutschland befindet.

Um welche Art von Firma es sich handelt, hat der TS noch nicht erklärt und nicht, was er damit meint, dass er früher die Firma hatte.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #36 - 06.07.2016 um 23:45:02
 
@
Sharck

es reicht nun wohl wirklich

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