Hallo Blaise,
Vielen Dank für diese klare Antwort.
Nachvollziehen kann ich sie allerdings nicht, solange sie nicht überzeugend begründet wird.
Durch die Vorlage eines gültigen deutschen Reisepasses wird die Vermutung begründet, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die ausdrückliche Erklärung, dass seit dem Ausstellungsdatum ein Verlustgrund nach § 17
StAG nicht eingetreten ist, wollte die Meldebehörde nicht akzeptieren, sondern besteht auf der Vorlage der ausländischen Reisepässe.
Wie kann man das anders interpretieren als die Unterstellung, die Erklärung sei unwahr? Wie kann die Meldebehörde anhand ausländischer Pässe feststellen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit verloren wurde?
Dass zusätzlich zum Kinderreisepass nur bei unverheirateten Eltern die Vorlage der Geburtsurkunde der Tochter verlangt wird, damit der Vater festgestellt werden kann, ist nicht überzeugend. Es wäre auch bei verheirateten Paaren anhand der Geburtsurkunde der Kinder zu überprüfen, ob diese aus dieser Ehe oder möglicherweise aus einer früheren Beziehung stammen. Folglich wären Geburtsurkunden von Kindern in jeden Fall zu verlangen, um nicht außerhalb einer Ehe geborene Kinder zu diskriminieren.
Es handelt sich hier keinesfalls um eine schwierige Familienkonstellation. Kind und Sorgeberechtigte sind in derselben Wohnung gemeldet. Sie leben weder getrennt, noch ist der Auszug des minderjährigen Kindes geplant. Für die Meldebehörde ist es jedoch ein ‚vielschichtiger Sachverhalt’. Wozu benötigt die Meldebehörde nachträglich den Nachweis des gemeinsamen Sorgerechts?
Die ungeklärte rumänische Staatsangehörigkeit führte in über 25 Jahren noch bei keiner Meldebehörde zu irgendeiner Nachfrage. Die Frage, ob bei der Übersiedlung von Volksdeutschen aus Rumänien die rumänische Staatsangehörigkeit verloren wurde, ist häufig nicht eindeutig zu beantworten. Es hängt u. a. davon ab, ob die Ausreise illegal, mit offizieller Ausreisegenehmigung der rumänischen Regierung oder aufgrund eines Freikaufs durch die Bundesrepublik Deutschland erfolgte, wobei dieses Regierungsabkommen in Deutschland lange Zeit unter Verschluss gehalten wurde. Hier war zwar ein Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit bei Ausreise vorgesehen, was, um rechtswirksam zu werden, im Einzelfall im Staatsanzeiger hätte veröffentlicht werden müssen, aber aus Gründen der ‚Diskretion’ oft nicht erfolgte. Den Betroffenen war es letztlich egal, ob sie noch rumänische Staatsbürger waren. Entscheidend war für sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Interessant wurde die Frage erst wieder aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs, wonach der rumänische Staat unrechtmäßig enteigneten Staatsbürgern Schadenersatz leisten muss. Enteignete Volksdeutsche bzw. deren Erben versuchen jetzt, ihre rumänische Staatsangehörigkeit nachzuweisen, wobei sich die örtlichen Behörden äußerst bedeckt halten, um dies zu verhindern.
Jemand, der mit 13 Jahren Rumänien verlassen hat, kann somit nicht wissen, ob er die rumänische Staatsangehörigkeit verloren hat. Eine Klärung ist ihm auch nicht zuzumuten. Der Meldepflichtige ist zwar zu Auskünften verpflichtet. Auskünfte kann er logischerweise nur darüber geben, was er weiß.
Müsste in diesem Fall nicht die Meldebehörde von Amts wegen ermitteln, und kann sie einem deutschen Staatsbürger wegen einer ungeklärten ausländischen Staatsangehörigkeit tatsächlich der Reisepass verweigern?
Zitat:Möglicherweise wird die Forderung der Meldebehörde nur falsch interpretiert...
Leider war die Meldebehörde nicht bereit, irgendwelche Erläuterungen zu geben, sondern ist der Auffassung, sie könne die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dies begründen zu müssen. So gab es keinen Raum für Fehlinterpretationen.
Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Die geforderten Unterlagen werden nachgereicht. Es verwundert nur, dass diese gefordert werden, ohne die Gründe transparent zu machen. Die ehrlichen Aussagen bei der Anmeldung werden also nicht akzeptiert, sondern in Frage gestellt.