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Aufenthalt der Familie außerhalb des Bundesgebiets wegen Entsendung (Gelesen: 1.467 mal)
Erhan
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt der Familie außerhalb des Bundesgebiets wegen Entsendung
31.05.2016 um 23:39:44
 
Hallo zusammen,

meine Frage geht um der "Anrechnung von Aufenthaltszeiten" meiner *Familie* wenn man eine Entsendungszeit in den USA, also 2 Jahre, berücksichtigt.

Ich arbeite seit 2008 in Deutschland. Ich war auf Entsendung in den USA zwischen 2011 und 2013 und habe während dieser Zeit einen Vertrag mit meiner Firma in Deutschland sowie einen Aufenenthaltstitel gehabt. Also Dienstreise nach Deutschland usw. ohne Probleme. Ich habe auch einen Bescheid von der Ausländerbehörde für die Entsendungszeitraum bekommen: "Gewährung einer Frist zur Wiedereinreise ohne Erlöschen des Aufenthaltstitels".

Langer Rede kurzer Sinn, meine zwei Jahre in den USA gelten als "Aufenthalt" für die Niederlassung sowie die Einbürgerung.

Jetzt die Frage: Auch meine Frau hat alles, inklusive den oben genannten Bescheid von der Ausländerbehörde, gehabt; aber - natürlich - keinen Vertrag mit meiner Firma Smiley Gilt diese zwei Jahre meiner Frau im Ausland auf Entsendung als "Aufenthalt"?

Wir wollen beide Einbürgerungsantrag machen; aber die Ausländerbehörde sagt, dass meine zwei Jahre gelten als "Aufenthalt" aber nicht die zwei Jahre meiner Frau. Ich frage, weil die Stelle anfänglich gesagt hat, dass auch meine zwei Jahre gelten nicht; bevor ich den AufenthG § 9b bzw. § 51 und den Bescheid erwähnt habe.

Mit freundlichen Grüßen,
Erhan
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« Zuletzt geändert: 31.05.2016 um 23:56:19 von Erhan »  
 
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NotLupus
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.06.2016 um 05:25:48
 
StaG § 12b

Zitat:
§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.


Die Auslandszeit deiner Frau gilt auch als keine Unterbrechung, da die ABH ja mit der Erlaubnis auch ihren Auslandsaufenthalt "erlaubt" hat.
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Erhan
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkei
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Antwort #2 - 01.06.2016 um 08:39:29
 
Hey vielen Dank für die blitzschnelle Antwort Smiley Ich möchte nur sichergehen: Mit der "Entsendung" meine ich nicht Entsendung von Truppen, sondern Entsendung von Fachleuten.
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NotLupus
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i4a rocks!


Beiträge: 356

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 01.06.2016 um 09:08:30
 
Ich ging auch von einer Arbeitnehmerentsendung aus.  Zwinkernd
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