Wann wurdest du eingebürgert und wann wurde das Kind geboren?
Hast du deinen Namen bereits dem deutschen Recht unterworfen?
EGBGB Artikel 10 Abs. 3
Zitat:(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll
1.
nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
2.
nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
3.
nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Zitat:(3) The person having the parental authority may declare before the Registrar’s of Births, Marriages and Deaths Office, that the child shall obtain the family name
1. pursuant to the law of a country of which one of the parents is a national, without regard to article 5 subarticle 1; or
2. pursuant to German law, if one of the parents has his or her habitual residence within the country; or
3. pursuant to the law of a country of which a person conferring the name is a national
Declarations made subsequent to the issuing of a birth certificate need to be publicly certified.
Die Frage ist auch ob man weiterhin auf das indische Namensrecht verweisen kannst, auch wenn du kein Inder mehr bist. Im Zweifelsfall musst du vor Gericht. Da wird man klären müssen, wie die Einheit der Familie im Familiennamen eingehalten werden kann.