Hallo zusammen!
Ich beschäftige mich nun schon ein bisschen mit dem Thema Einbürgerung. Was ich mich aktuell frage ist, wie sich der "gewöhnliche Aufenthalt", welcher z.B. im § 10
StAG angeführt wird definiert.
Im Netz bin ich auf die Verwaltungsvorschriften gestoßen (ist hoffentlich so aktuell):
http://www.integrationsministerium-bw.de/pb/site/pbs-bw-new/get/documents/mfi/MF...Da wird auf 4.3.1.2 verwiesen, wo es heißt:
"4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
...
c) eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besessen. "
Das klingt für mich alles irgendwie nach "rechtmäßig", aber nicht nach gewöhnlich, ich dachte immer das zielt auf den dauerhaften Character des Aufenthalts ab. Verstehe ich das richtig, dass man z.B. mit einer Blauen-Karte sich automatisch "gewöhnlich" in der BRD aufhält?
Was ich noch gefunden hab:
"Der Wille und die Absicht, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederlassen zu wollen, sind für die Bestimmung des „gewöhnlichen“ Aufenthalts aber unbeachtlich, weil es allein auf den tatsächlichen Umstand eines längerfristigen, dauerhaften Aufenthaltes ankommt. Der Aufenthaltsort ist dann dauerhaft, wenn er aufgrund von Bindungen zum „Daseinsmittelpunkt“ wird. Die Bindungen können dabei familiärer und/oder beruflicher Natur sein."
http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/einbuerge.htmDas klingt so, als ob ein (unbefristeter) Arbeitsplatz ausreichen würde - seh ich das richtig bzw. kennt ihr dazu "offizielle" Quellen?
Wie ihr seht stehe ich gerade etwas auf dem Schlauch, würde mich über Hilfe sehr freuen.
Besten Dank im Voraus!