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Urlaubsanspruch (Gelesen: 5.896 mal)
chilindrina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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11.05.2016 um 15:42:25
 
Hallo Leute,
ich weiss nicht ob ich hier richtig bin, trotzdem die Frage:
eine Bekanntin von mir leiste denn Bundesfreiwiligen Dienst bei der Tafel für ein Jahr ab.
20,5 Std. die Woche in 3 Tagen.
Sie hat bei einen 12monatigen Dienst, 26 Arbeitstagen Urlaubsanspruch, wie soll sie das berechnen?
Vielen Dank für eure Hilfe/Kommentare
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messlatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.05.2016 um 18:40:21
 
Ich sehe das so: 26 Urlaubstage bei Vollzeit, 40h/Woche.
Ansonsten hätte die Person bei 3 Tagen / 20,5 h Teilzeit und 26 U-Tagen über 8 Wochen Urlaub!! Das kann nicht sein.

40 : 20,5 = F

26 (U-Tage) : F = 13 U-Tage / Jahr (abgerundet)
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NotLupus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.05.2016 um 19:05:49
 
Da sagt das Bundesurlaubsgesetz was anderes. Es kommt nicht auf die Stunden an. es kommt auf die Anzahl der Tage die man arbeitet an. Wenn also die Gute z.B. 3 Tage die Woche arbeitet, dann hat sie wohl laut Arbeitsvertrag bis zu 26 Urlaubstage, die Arbeitstage wären, auch Lohnfortzahlung. Kann also auch 8 Wochen am Stück Urlaub haben. Gesetzlicher Anspruch wären bei drei Arbeitstagen 12 Tage (3 Tage an denen Lohnfortzahlung gibt x 4 Wochen auf die man durchgehend Urlaub machen dürfte  = 12 arbeitsfreie ind bezahlte Tage ).
Arbeitet man an 5 Tagen die Woche und hätte nur 14 Tage Urlaub im Vertrag, dann wäre das gesetzeswidrig, da man mind. 20 Tage gesetzlichen Anspruch hätte.

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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 18.05.2016 um 19:12:58
 
Zitat:
Ansonsten hätte die Person bei 3 Tagen / 20,5 h Teilzeit und 26 U-Tagen über 8 Wochen Urlaub!! Das kann nicht sein.


Wieso denn das? Man hat 26 Urlaubstage an Werktagen pro Jahr - völlig egal, ob man 10 Stunden pro Woche an einem Tag arbeitet oder 40 Stunden pro Woche auf fünf Tage verteilt. Und deshalb hat sie selbstverständlich Anspruch auf die vollen 26 Tage, was nun aber nicht heißt, dass sie alles an einem Stück nehmen kann.

Siehe auch § 3 Bundesurlaubsgesetz. Falls du dir Gedanken machst, wie das bei einer 20,5 Stundenwoche bezahlt wird, auch das ist geregelt, nämlich nach dem durchschnittlichen wöchentlichen Verdienst, § 11 BUrlG.
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messlatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 18.05.2016 um 19:37:57
 
und wieso werdet ihr beiden Hübschen erst eine Woche nach Themenerstellung (und meines Postings) zu Arbeitsmarktexperten?  Zunge

@Cabrio, nach deiner Rechnung wäre demnach jemand bei einem Arbeitstag / Woche  schon sieben Wochen nicht auf der Arbeit, würde er 7 Tage Urlaub in Anspruch nehmen.

Merkste was?
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 18.05.2016 um 19:58:44
 
Zitat:
nach deiner Rechnung wäre demnach jemand bei einem Arbeitstag / Woche  schon sieben Wochen nicht auf der Arbeit, würde er 7 Tage Urlaub in Anspruch nehmen.


Du hast es immer noch nicht verstanden: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 24 bezahlte Urlaubstage im Jahr. Punkt. Das ist völlig unabhängig davon, wie viele Stunden pro Woche an wie vielen Tagen in der Woche man arbeitet.

Du scheinst irgendwie die Vorstellung zu haben, dass von den tatsächlich genommenen Urlaubstagen die normalerweise pro Woche nicht gearbeiteten Tage sozusagen "abgezogen" werden. Demnach würde dann jemand, der immer nur montags arbeitet und dann zwei Wochen (zehn Urlaubstage) Urlaub nimmt, eigentlich damit nur zwei Urlaubstage "verbraucht" und deshalb dann den fünffachen Urlaubsanspruch (in freien Wochen) im Vergleich zu demjenigen haben, der 40 Stunden pro Woche an fünf Tagen arbeitet. Das finde ich sogar irgendwie logisch gedacht. Allerdings sieht das außer Dir wohl niemand so, auch nicht der Gesetzgeber.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #6 - 18.05.2016 um 20:15:01
 
Zitat:
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 24 bezahlte Urlaubstage im Jahr.


Diese Aussage ist schlicht falsch.

Das BUrlG regelt den Anspruch nach Werktagen.

Siehe dazu:

Zitat:
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.


Werktage sind alle Wochentage, außer Sonntag.

Rechtsanspruch nach BUrlG sind demnach 4 Wochen.
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NotLupus
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Antwort #7 - 18.05.2016 um 20:32:05
 
@ronny

Aus meinem Gesamttext wird aber hoffentlich der Sachverhalt korrekt dargestellt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 18.05.2016 um 21:46:21
 
ronny schrieb am 18.05.2016 um 20:15:01:
Das BUrlG regelt den Anspruch nach Werktagen.


Jaaaa, das ist richtig. Allerdings versteht das kein normaler Mensch. Und die Frau, die hier für ihre Freundin die Frage gestellt hat, wollte doch nur wissen, wie lange ihre Freundin insgesamt frei haben wird, d.h. wie viele Wochen sie nicht zur Arbeit kommen muss. Und die Antwort ist völlig richtig: Sie hat, wie jeder Arbeitnehmer, Anspruch auf insgesamt vier arbeitsfreie Wochen im Jahr, d.h. tatsächlich hat sie nach dem für sie geltenden Tarifvertrag etwas mehr.

Im Ergebnis spielt es für den Arbeitnehmer für die Länge seines Urlaubs also keine Rolle, dass im Gesetz von Werktagen die Rede ist, dass die Arbeitswoche mit sechs Werktagen angesetzt wird und dass er vielleicht nur zwei Tage in der Woche arbeitet: Er hat insgesamt vier Wochen (bezahlten) Urlaub im Jahr, bzw. je nach Tarifvertrag auch fünf oder sechs.

Und selbstverständlich hat jemand, der nur zwei Tage in der Woche arbeitet, insgesamt genauso lange frei im Jahr wie jemand, der fünf Tage in der Woche arbeitet - bei gleichem Urlaubsanspruch jedenfalls. Nur dieses Missverständnis galt es hier auszuräumen.
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 20.05.2016 um 00:11:22
 
chilindrina schrieb am 11.05.2016 um 15:42:25:
eine Bekanntin von mir leiste denn Bundesfreiwiligen Dienst bei der Tafel für ein Jahr ab.
20,5 Std. die Woche in 3 Tagen.
Sie hat bei einen 12monatigen Dienst, 26 Arbeitstagen Urlaubsanspruch, wie soll sie das berechnen?

Ohne Kenntnis der genauen Daten des Dienstverhältnisses lässt sich die Frage nicht beantworten, da der Urlaubsanspruch jeweils pro Kalenderjahr entsteht. Es ist deshalb ein Unterschied, ob die zwölf Monate in der Zeit vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres abgeleistet werden oder aber beispielsweise vom 01.05. bis 30.04. des Folgejahres. In diesem Fall bestünde im Jahr des Beschäftigungsbeginns Anspruch auf den vollen (gesetzlichen!) Jahresurlaub (= mindestens 24 Werktage, da die Beschäftigung im Kalenderjahr sechs Monate übersteigt, abzüglich evtl. bei einem früheren Arbeitgeber genommener oder abgegoltener Urlaub), im Folgejahr auf Teilurlaub (1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat).

Da es sich hierbei um Mindesturlaub handelt, kann er aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Regelung länger sein.

Die von der TS erwähnte Regelung (3 Arbeitstage pro Woche, 26 Arbeitstage Urlaub pro Jahr) ist entweder unkorrekt formuliert oder außergewöhnlich großzügig, denn diese ermöglicht einen rund zweimonatigen zusammenhängenden Jahresurlaub.
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trixie
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Antwort #10 - 01.06.2016 um 13:36:06
 
Mono schrieb am 20.05.2016 um 00:11:22:
Die von der TS erwähnte Regelung (3 Arbeitstage pro Woche, 26 Arbeitstage Urlaub pro Jahr) ist entweder unkorrekt formuliert oder außergewöhnlich großzügig, denn diese ermöglicht einen rund zweimonatigen zusammenhängenden Jahresurlaub.

Die 26 Urlaubstage sind 4 1/2 Wochen und nicht zwei Monate. Wie sich aber das Urlaubsentgelt errechnet, ist wieder eine ganz andere Sache und hängt mit den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen, bzw. den Stunden zusammen.
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Mono
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Antwort #11 - 01.06.2016 um 22:23:05
 
Bleiben wir doch bei dem Begriff 'Werktage', wie er im Bundesurlaubsgesetz verwendet wird. 'Urlaubstage' gibt es dort nicht und verwirren nur.

Rechnet man die 24 Werktage (4 Wochen) gesetzlichen Mindesturlaub in Arbeitstage um, ergibt dies bei einer 6-Tage-Woche 24 Arbeitstage, bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage und bei einer 3-Tage-Woche 12 Arbeitstage.

Wenn bei einer 3-Tage-Woche 26 Arbeitstage Urlaub vereinbart sind, kann folglich mehr als das Doppelte von 12 Arbeitstagen (d. h. vier Wochen) Urlaub genommen werden, also rund zwei Monate.

Eine solche Urlaubsregelung ist ziemlich unwahrscheinlich. Um die Ausgangsfrage beantworten zu können, benötigt man die exakte Formulierung der Urlaubsregelung und die genauen Daten des Beschäftigungsverhältnisses. Der Urlaubsanspruch wird nach Kalenderjahren und nicht nach der Dauer der Beschäftigung berechnet. Hinzu kommt, dass in Tarifverträgen häufig der Jahresurlaubsanspruch nach Monaten gezwölftelt wird, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr bestanden hat, während im BUrlG der volle gesetzliche (!) Urlaubsanspruch entsteht, wenn die Beschäftigung länger als sechs Monate während des Kalenderjahres besteht. Dies kann dazu führen, dass der Tarifurlaub geringer als der gesetzliche Urlaub ist, was jedoch unzulässig ist.

Da sich die TS nicht mehr gemeldet hat, ist wohl die Frage nach dem Urlaubsanspruch nicht mehr von Interesse.

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Antwort #12 - 01.06.2016 um 23:06:46
 
Mono schrieb am 01.06.2016 um 22:23:05:
dass in Tarifverträgen häufig der Jahresurlaubsanspruch nach Monaten gezwölftelt wird, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr bestanden hat, während im BUrlG der volle gesetzliche (!) Urlaubsanspruch entsteht, wenn die Beschäftigung länger als sechs Monate während des Kalenderjahres besteht

Das Gesetz sieht durchaus einen anteiligen Urlaubsanspruch vor, auch wenn die Wartezeit von 6 Monaten erfüllt ist.


Zitat:
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 5 Teilurlaub




(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
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Antwort #13 - 02.06.2016 um 01:10:43
 
Mono schrieb am Gestern um 22:23:05:

... dass in Tarifverträgen häufig der Jahresurlaubsanspruch nach Monaten gezwölftelt wird, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr bestanden hat, während im BUrlG der volle gesetzliche (!) Urlaubsanspruch entsteht, wenn die Beschäftigung länger als sechs Monate während des Kalenderjahres besteht.
_____________________________________________
trixie schrieb:

Das Gesetz sieht durchaus einen anteiligen Urlaubsanspruch vor, auch wenn die Wartezeit von 6 Monaten erfüllt ist.


Zitat:
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a)
...
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

_______________________________________________

Wenn der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat dieses logischerweise in diesem Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate bestanden. Ich verstehe deinen Einwand nicht.





     

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Antwort #14 - 02.06.2016 um 21:36:15
 
Mono schrieb am 02.06.2016 um 01:10:43:
Wenn der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat dieses logischerweise in diesem Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate bestanden

Der volle Urlaubsanspruch entsteht, nachdem das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat (also vom Beginn der Beschäftigung an) und ist unabhängig vom Kalenderjahr. Der Mitarbeiter könnte bereits ab Januar seinen gesamten Urlaub nehmen (sofern er diesen Anspruch bereits erworben hat) und dann z. B. zum 31.05. ausscheiden. Das hätte keinen Nachteil auf den bereits genommenen Urlaub.
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