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Abschiebung einer syrischen Bürgerin (Gelesen: 2.024 mal)
mimomad
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i4a rocks!


Beiträge: 16

Bamberg, Syria
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: syrisch
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02.05.2016 um 20:37:49
 
Sehr geehrte Damen und Herrn,

Ich habe den folgenden Fall:

meine Schwiegermutter ist eine Syrische Bürgerin. Sie ist mit Visum nach Deutschland eingereist, nachdem sie eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i.V.m. § 24 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des 2. Aufnahmeprogramms für syrische Flüchtlinge erhalten hat. Dafür habe ich eine Verpflichtungserklärung für Sie bei dem Ausländerbehörde eine abgegeben.

Nach dem Sie in Deutschland angekommen ist, hat Sie 2 Jahre Aufenthaltstitel nach AufentG § 23 Absatz 2 bekommen.

Nach ungefähr einem Jahr hat sie einen Asylantrag gestellt. Nach dem Sie den Asylantrag gestellt hat, wurde Ihre Aufenthaltserlaubnis erlöscht.

Da das Asylverfahren lange gedauert hat, hat sie entschieden, den Asylantrag zurückzuziehen und zu Ihrem Sohn in Saudi Arabien ausreist. Sie hat bei der Saudi Arabische Botschaft Visumantrag gestellt aber den Visumantrag wurde abgelehnt, da Sie keine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland hat.

Sie hat einen Abschiebungsbescheid von BAMF bekommen und Sie muss von Deutschland ausreisen.

Jetzt Kann sie nach Syrien wegen der unsicherer Lage nicht ausreisen und sie darf ohne Visum zu Ihrem Sohn in Saudi Arabien nicht reisen.

Meine Frage ist:
Kann sie ihre alte Aufenthaltserlaubnis gemäß AufentG § 23 Absatz 2 zurückhaben? oder kann sie den Asylantrag wiederstellen?

Ich bitte Sie um Ihre Empfehlung.

Bemerkung: Meine Verpflichtungserklärung ist noch gültig.

Vielen Dank im Voraus.
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ninnschen
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i4a rocks!


Beiträge: 351

Irgendwo, Niedersachsen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 03.05.2016 um 07:23:29
 
Die AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG kann sie nicht bekommen - dafür müsste sie erneut über ein humanitäres Aufnahmeprogramm einreisen - durch den Asylantrag ist diese AE, wie du schon sagst, erloschen.

Die ABH kann sie auf jeden Fall nicht abschieben - wahrscheinlich würde sie geduldet werden. Ich würde auf jeden Fall empfehlen den Asylantrag erneut zu stellen.
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mimomad
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Bamberg, Syria
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: syrisch
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Antwort #2 - 03.05.2016 um 08:40:55
 
Vielen Dank für die Antwort.
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mimomad
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Antwort #3 - 03.05.2016 um 09:13:58
 
ninnschen schrieb am 03.05.2016 um 07:23:29:
Ich würde auf jeden Fall empfehlen den Asylantrag erneut zu stellen.

Wenn der Asylantrag erneut erstellt wurde, wird der Antrag als einen neuen Asylantrag betrachtet oder wird der alte Antrag weitergearbeitet?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.05.2016 um 09:42:36
 
Es wäre ein Folgeantrag, womit § 71 AsylG zu beachten ist.
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