schnusl schrieb am 02.05.2016 um 17:44:13:Noch eine Frage...bekommt er diese Bescheinigung auch, wenn die
ABH sagt dass Dokumente fehlen (nämlich die
KV?). Und hat die einen offiziellen Namen?
Die "erforderlichen Angaben", die die
ABH zur unverzüglichen Ausstellung der Bescheinigung zwingen, sind in diesem Fall:
-Nachweis des Verwandschaftsverhältnisses zum Unionsbürger (dem minderjährigen Kind), also Geburtsurkunde des Kindes und Vaterschaftsanerkennung
-Meldebescheinigung des Unionsbürgers
-Ausweis/Pass des Unionsbürgers
-Pass des Familienangehörigen
-ausreichende Existenzmittel des Kindes (da minderjährig, ist das eigentlich nicht erforderlich; da da Kind aber krankenversichert ist und von irgendwas lebt - Einnahmen der Mutter - kann man das bei der
ABH auch zeigen)
Das ist alles, was der Vater vorlegen muss, um die erforderlichen Angaben gemacht zu haben. Er braucht weder Einkommen noch
KV.
"§ 5a Vorlage von Dokumenten
§ 5a hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die zuständige Behörde darf in den Fällen des § 5 Absatz 2 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des
1.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,
2.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,
3.
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
verlangen. 2Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.
(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Absatz 2 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen:
1.
einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,
2.
eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen."