schnusl schrieb am 03.05.2016 um 05:21:12:Noch eine Frage, müssen sie ihm also auch seinen Pass jetzt zurück geben? Den haben sie eingezogen weil er ja Asylbewerber ist.
Die Frage ist, ob es sinnvoll ist, den Asylantrag aufrechtzuerhalten. Als Vater des minderjährigen Unionsbürgers hat er ohnehin Anspruch auf Sozialhilfe. Solange er noch im Asylverfahren ist, werdet ihr den Pass wahrscheinlich nur mit anwaltlicher Unterstützung bekommen.
schnusl schrieb am 03.05.2016 um 09:14:01:Die zuständige Sachbearbeiterin hat auch schon klar gemacht das sie der Meinung ist er müsste zurück in seine Heimat. Sie ist also nicht gerade auf unserer Seite. Wir wohnen wie gesagt in MV...
Die Meinung der Sachbearbeiterin ist egal. Dein Partner HAT das Aufenthaltsrecht bereits, weil er der Vater des hier lebenden Unionsbürgers ist. Die Aufenthaltskarte zeigt das nur nach außen an. Lasst euch unbedingt die Bescheinigung ausstellen. Nehmt das Gesetz mit:
"Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht
(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich."