Zitat:Ich würde mal behaupten: Ja. Zeigt, daß Unterhalt nicht hinreichend gesichert ist.
Es kann gut sein, dass man den Unterhalt gemäß
SGB II gesichert hat und trotzdem Anspruch auf Beratungshilfe hat. Die pauschale Behauptung, dass dann der Unterhalt nicht gesichert sei, ist meiner Meinung nach zu pauschal.
Wir wissen ja nicht mal worum es genau geht. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels wäre einfacher Auffangwert und Einbürgerungsprobleme wären doppelter Auffangwert. Das wären gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Beratung und außergerichtliche Vertretung ca. 500 € (AE Erteilung) bzw. ca. 1000 € (Einbürgerungsproblem) pro Person. Da es wohl um ihn und um seine Frau geht, befinden wir uns bereits im vierstelligen Betrag. Es kann gut sein, dass die Anwaltskosten vom
TE für die außergerichtliche Vertretung vollständig tragen muss. Die gleichen Kosten kommen nochmal für eine gerichtliche Vertretung bzw. für Gerichtskosten auf.
Wenn man jetzt davon ausgeht, dass diese Kosten eben nicht vom Regelsatz nach Anhang des
SGB XII bezüglich § 28 gedeckt wird, dann ist es klar, warum die Freibetragsgrenzen, die für die Ermittlung ob Beratungshilfe erteilt wird oder nicht , höher sind als die für
SGB II.
Siehe hierzu PKH-Bekanntmachung 2016 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist im Bundesgesetzblatt vom 23.12.2015 veröffentlicht (BGBl. 2015, 2357)
Zitat:Einen Anspruch auf Beratungshilfe haben diejenigen Ratsuchenden, denen Prozesskostenhilfe ohne Eigenanteil zu bewilligen wäre. Ergibt die Einkommensberechnung ein “einzusetzendes Einkommen” von 20 Euro oder mehr, scheidet Beratungshilfe aus (“Alles-oder-Nichts-Prinzip”).
http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-einkommens-freibetraege-ab-01-01...Eine anschauliche Berechnung gibt es hier
http://www.pkh-rechner.de/Darum steht auch nicht umsonst in Wikipedia:
Zitat: Auch ohne solche Leistungsansprüche können die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch vorliegen.