HeFi schrieb am 17.04.2016 um 11:39:34:grisu1000 schrieb am 18.04.2016 um 01:08:46:Fast richtig, die Entziehung von der Unterhaltspflicht ist in §170 StGB geregelt. Heißt es muss Geld vorhanden sein. Ist der Kindesvater aber gar nicht Leistungsfähig fällt er nicht unter das StGB.
Ach...... Das ist mir neu. Ich dachte immer, das StGB gilt für ALLE.
Du meinst maW: "Wer kein Geld hat, darf Straftaten begehen, ohne sich dabei strafbar zu machen" ??
Ich bin kein Jurist, aber soviel scheint mir Allgemeinbildung zu sein:
Die Prüfung der Strafbarkeit gliedert sich mindestens in 3 Teile:
1. Prüfung des Tatbestandes (objektive + subjektive Tatbestandsmerkmale),
2. Prüfung der Rechtswidrigkeit (ggf. Berücksichtigung von Rechtfertigungsgründen),
3. Prüfung der (subjektiven) Schuld
Eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kindesvaters könnte mMn erst bei der Schuldfrage berücksichtigt werden,
maW: auch wenn der objektive Tatbestand verwirklicht ist, kann es strafmildernde oder strafausschließende Gründe geben.