Zitat:Nur bedingt, denn das BVerwG hat entsprechend entschieden, dass ein atypischer Fall dann vorliegt, wenn das nachziehende Kind bei Antragstellung das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. ... Das trifft in diesem Fall nicht (mehr) zu, das Kind ist hier zu alt
So steht es nicht in dem Urteil. Das BVerwG sagt in seiner Begründung, dass bei einem 12 jährigen Kind ein starkes Schutzbedürftnis besteht, dass dem Kind der Familiennachzug genehmigt werden muss. Es sagt nicht aus, dass es bei älteren Kindern nicht möglich ist, sondern ganz im Gegenteil:
Zitat:2.1 Nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 3
AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers,
welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und seine Eltern verfügen über eine Niederlassungs- (Vater) bzw. eine Aufenthaltserlaubnis (Mutter).
In den Ablehnungsgründen der
ABH ging es wohl auch darum. dass der
LU nicht gesichert ist, was beim Zuzug zu ausländischen Personen grundsätzlich notwendig ist.
Das "ist zu erteilen" läßt keinen Ermessenspielraum was das Alter anbelangt, zu.
Zitat:Trixie wird wieder das letzte Wort haben wollen und noch etwas posten
... ja genau, weil deine lapidare Antwort "So gesagt nein" ohne Angabe eines entsprechenden Urteils genauso sinnlos ist, wie wenn keine Antwort gegeben wird oder die man am Stammtisch gibt.
Der Antwort von @Bayraqiano wohl unreflektiert zuzustimmen,ohne das Urteil gelesen UND verstanden zu haben, bringt dem
TS überhaupt nichts.