trixie schrieb am 25.03.2016 um 22:54:12:wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
Ein Kind mit deutscher StA reicht dazu allerdings bei
weitem nicht aus, auch nicht eine bestehende oder
ehemalige Ehe mit einem Deutschen. Für eine
Einbürgerung aus dem Ausland muss schon einiges
zusammen kommen, was vor allem daran liegt, dass
für eine Einbürgerung ein langjähriger Aufenthalt im
Inland normalerweise die Haupt-Voraussetzung ist.
Fest steht:
1.) für eine Einbürgerung nach § 14 ist ausschließlich
das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig,
2.) Einbürgerungen nach § 14 haben Seltenheitswert.