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Einbürgerung nach vielen Jahren im Ausland (Gelesen: 1.982 mal)
Siggi
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Scholkine, Ukraine
Scholkine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach vielen Jahren im Ausland
25.03.2016 um 21:31:52
 
Hallo,

ich bin Deutscher, meine Frau Ukrainerin. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand gut 3 Jahre in DE. Nun leben wir seit vielen Jahren im Ausland. Es gibt ein gemeinsames, deutsches minderjähriges Kind. Was ist ihre Situation, wenn ich morgen tot umfalle und meine Frau nach DE zurückkehren wollte (NE vorhanden, die nicht verfällt).

Wäre eine Einbürgerung möglich oder nicht, da sie ja Ihren Aufenthalt unterbrochen hat? Wie ist StAG § 9 Absatz 2 in diesem Fall zu verstehen?
Zitat:
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.


Gruß
Siggi

P.S: Frohe Ostern!
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trixie
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Antwort #1 - 25.03.2016 um 22:25:35
 
Siggi schrieb am 25.03.2016 um 21:31:52:
Was ist ihre Situation, wenn ich morgen tot umfalle und meine Frau nach DE zurückkehren wollte (NE vorhanden, die nicht verfällt).

Die NE gilt solange, wie die eheliche LG besteht. Mit dem Tod erlischt die eheliche LG. Ob es nun eine Frist zur Einreise nach Deutschland gibt, damit die NE nicht erlischt, habe ich auf die Schnelle nicht gefunden.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #2 - 25.03.2016 um 22:46:23
 
Siggi schrieb am 25.03.2016 um 21:31:52:
Es gibt ein gemeinsames, deutsches minderjähriges Kind. 

Dann könnte sie ihren Aufenthalt auch auf dem Kind, als Sorgeberechtigte begründen.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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trixie
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Antwort #3 - 25.03.2016 um 22:54:12
 
Siggi schrieb am 25.03.2016 um 21:31:52:
Wäre eine Einbürgerung möglich oder nicht, da sie ja Ihren Aufenthalt unterbrochen hat? 

Hier die Antwort:
Zitat:
§ 14 (zur VAH)

Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
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grisu1000
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Antwort #4 - 26.03.2016 um 00:43:02
 
Siggi schrieb am 25.03.2016 um 21:31:52:
Was ist ihre Situation, wenn ich morgen tot umfalle und meine Frau nach DE zurückkehren wollte (NE vorhanden, die nicht verfällt).


Das Privileg des Fortbestandes einer NE nach § 51 Abs 2 AufenthG gilt gem AufenthG und der AVwV nur für die eheliche Gemeinschaft oder wenn die Ehefrau bereits 15 Jahre in Deutschland gelebt hat.

Die Witwe könnte dann aber aufgrund des minderjährigen Kindes jederzeit eine FZF-Visum und anschließend eine AE nach § 28 AufenthG bekommen. A1 Sprachnachweis muss nicht vorhanden sein und auch kein gesicherter LU.

Das gilt aber nur solange, wie das Kind minderjährig ist.
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Ralf
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Antwort #5 - 26.03.2016 um 00:44:12
 
trixie schrieb am 25.03.2016 um 22:54:12:
wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

Ein Kind mit deutscher StA reicht dazu allerdings bei
weitem nicht aus, auch nicht eine bestehende oder
ehemalige Ehe mit einem Deutschen. Für eine
Einbürgerung aus dem Ausland muss schon einiges
zusammen kommen, was vor allem daran liegt, dass
für eine Einbürgerung ein langjähriger Aufenthalt im
Inland normalerweise die Haupt-Voraussetzung ist.
Fest steht:
1.) für eine Einbürgerung nach § 14 ist ausschließlich
das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig,
2.) Einbürgerungen nach § 14 haben Seltenheitswert.
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trixie
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Antwort #6 - 26.03.2016 um 08:50:07
 
Ralf schrieb am 26.03.2016 um 00:44:12:
Für eine Einbürgerung aus dem Ausland muss schon einiges zusammen kommen, was vor allem daran liegt, dassfür eine Einbürgerung ein langjähriger Aufenthalt imInland normalerweise die Haupt-Voraussetzung ist. 

... womit die Frage des TS dann so zu beantworten wäre, dass eine Einbürgerung unter den aktuellen Bedingungen wohl nicht infrage kommt.
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