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Einbürgerung nach §10 StAG (Gelesen: 1.914 mal)
Bombino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach §10 StAG
20.03.2016 um 21:42:50
 
Hallo,

ich besitze eine Niederlassungserlaubnis und möchte mich über die Bedingungen einer Einbürgerung nach §10 erkundigen.

Ein paar Fakten vorab. Ich bin Staatsbürger eines Nordafrikanischen Landes und habe ein Ingenieur-Studium in Frankreich absolviert. Ich kam erst nach D. im Rahmen eines Austausch-Programms mit einer deutschen Universität. Anschließend schrieb ich meine Diplomarbeit und entschloss mich mein Berufsleben in D. anzufangen. Seitdem fühle ich mich hier Zuhause und möchte mich dementsprechend einbürgern lassen.

Dem §10. Abs (1) nach muss man seit acht Jahren rechtsmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. In meinem Fall werden es zum nächsten Herbst erst fünf Jahre sein. Absatz (3) räumt die Möglichkeit ein, die Frist beim Vorliegen besonderer Integrationsleistungen auf sechs Jahre zu verkürzen. Wie lassen sich diese Integrationsleistungen beweisen? Ich bin nicht vorbestraft, habe ein C1-Zertifikat beim Goethe-Institut bestanden, und zahle seit dem Erhalt meiner Blue Card ununterbrochen in die Sozialkassen ein. Hätte ich somit Anspruch auf die Verkürzung der Frist? Wenn ja, gibt es bereits eine Rechtsgrundlage um die Frist weiter auf fünf Jahre zu verkürzen?

Eckdaten:
10.2011 bis 09.2012: Aufenthalt zwecks Studium nach §16. AufenthG
11.2012 bis 11.2015: Blaue Karte EU für Regelberufe § 19a i.V.m. § 41a Abs. 1 BeschV
Seit 11.2015: Niederlassungserlaubnis für Inhaber Blaue Karte EU § 19a Abs. 6 AufenthG


Vielen Dank,
Bombino.
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Ralf
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Antwort #1 - 20.03.2016 um 23:42:23
 
Bombino schrieb am 20.03.2016 um 21:42:50:
möchte mich über die Bedingungen einer Einbürgerung nach §10 erkundigen.

Die Voraussetzungen stehen hier:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm

Bombino schrieb am 20.03.2016 um 21:42:50:
Wie lassen sich diese Integrationsleistungen beweisen? Ich bin nicht vorbestraft, habe ein C1-Zertifikat beim Goethe-Institut bestanden,

In einigen Bundesländern reichen besonders gute Deutschkenntnisse
(C1) bereits aus, in anderen nicht, dann werden weitere Bemühungen
verlangt, z.B. Tätigkeit in einem Ehrenamt (z.B. Mitgliedschaft in der
örtlichen Freiwilligen Feuerwehr, Tätigkeit in einem gemeinnützigen
Verein oder vergleichbares). Die Betonung liegt stets bei dem Begriff
"besondere Integrationsleistungen", es muss also deutlich über
dem üblichen Maß liegen.
Bombino schrieb am 20.03.2016 um 21:42:50:
Wenn ja, gibt es bereits eine Rechtsgrundlage um die Frist weiter auf fünf Jahre zu verkürzen?

Sechs Jahre sind nach derzeitiger Rechtslage das absolute Minimum
für § 10.
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Bombino
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Antwort #2 - 21.03.2016 um 00:20:31
 
Danke Ralf für die erste Antwort.

Zitat:
Sechs Jahre sind nach derzeitiger Rechtslage das absolute Minimum
für § 10.


Zum eigenen Verständnis, darf man erst nach Ablauf der sechs Jahren den Antrag stellen, oder kann man ein paar Monate vorher schon die ersten Schritte erledigen?

Wie lange dauert der Antrag bei einem unkomplizierten Fall, ohne die vorherige Staatsangehörigkeit abgeben zu müssen?

Der Hintergrund meiner Anfrage ist der Wunsch meine berufliche mittelfristige Zukunft zu planen. Ich bin in der Luftfahrtbranche tätig, und habe die Möglichkeit über meine Firma für 1 oder 2 Jahre in die USA entsendet zu werden. Optimal wäre es natürlich wenn ich vorweg die deutsche Staatsangehörigkeit annehme, angesichts der o.g Antworten sind die Chancen dafür sehr schlecht.

Könnte ich evtl. eine Genehmigung der ABH holen damit ich die NE während meines Aufenthalts im Ausland nicht verliere? Und zweitens, kann man diese Zeit bei der Einbürgerung anrechnen?

Vielen Dank nochmal!
Bombino.

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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.03.2016 um 08:04:39
 
Bombino schrieb am 21.03.2016 um 00:20:31:
Könnte ich evtl. eine Genehmigung der ABH holen damit ich die NE während meines Aufenthalts im Ausland nicht verliere?

Ja:

Zitat:
§ 51 AufenthG

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...


Also rechtzeitig vorher bei der ABH eine entsprechende Bescheinigung besorgen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.03.2016 um 09:12:40
 
Bombino schrieb am 21.03.2016 um 00:20:31:
Und zweitens, kann man diese Zeit bei der Einbürgerung anrechnen?

Ja, sofern du innerhalb der von der ABH bestimmten Frist wieder einreist; § 12b Abs. 1 Satz 2 StAG.
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dim4ik
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Antwort #5 - 21.03.2016 um 15:13:04
 
Bombino schrieb am 20.03.2016 um 21:42:50:
Hätte ich somit Anspruch auf die Verkürzung der Frist?

Grundsätzlich ja, s. hier. In einigen Bundesländern dürfte das aber schwierig werden, diese Richtersicht der aachener Richter bei der Einbürgerung durchzusetzen.

Bombino schrieb am 20.03.2016 um 21:42:50:
Wenn ja, gibt es bereits eine Rechtsgrundlage um die Frist weiter auf fünf Jahre zu verkürzen?

Das wäre nur im Rahmen einer Einbürgerung nach §8 StAG möglich, was reine Ermessungssache der EBH ist.
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