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Einbürgerung nach Paragraph 9 (Gelesen: 2.372 mal)
GregMeg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach Paragraph 9
18.03.2016 um 21:15:20
 
Fakten:
Ich bin kein EU Mitglied, meine Frau ist Deutsche, ich habe ein Kind aus erster Ehe, ich bin nicht erwerbstätig aber mein Lebensunterhalt ist durch meine Frau gesichert, aus ihrem Einkommen zahle ich den Unterhalt an mein im Ausland lebendes Kind.
Die Sachbearbeiter behaupten, dass eine Einbürgerung nach Paragraph 9 nicht in frage käme, da ich nicht aus eigenem Einkommen den Unterhalt an das Kind zahle.
Meine Frage: Gibt es hierzu ein Gesetzt, dass das Einkommen der Ehefrau nicht berücksichtigt werden kann, wenn der Bewerber Kinder aus früheren Ehen hat?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 18.03.2016 um 21:45:34
 
GregMeg schrieb am 18.03.2016 um 21:15:20:
Meine Frage: Gibt es hierzu ein Gesetzt, dass das Einkommen der Ehefrau nicht berücksichtigt werden kann, wenn der Bewerber Kinder aus früheren Ehen hat?


ganz im Gegenteil

Zitat:
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)

Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/vah.htm#8
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GregMeg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.03.2016 um 21:52:01
 
Diese Vorschrift ist mir bekannt und ich habe sie dem Sachbearbeiter vorgelegt. Die SAchbearbeiterin zitierte dieses Urteil

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=280515U1C23.14.0

Obwohl meine Situation sich von dieser hier unterscheidet, da ich verheiratet bin und der Unterhalt gesichert ist durch das Einkommen meiner Frau, was ihr auch bekannt ist, bezieht sie sich trotzdem auf dieses Urteil.
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Antwort #3 - 18.03.2016 um 22:03:48
 
GregMeg schrieb am 18.03.2016 um 21:52:01:
Obwohl meine Situation sich von dieser hier unterscheidet, da ich verheiratet bin und der Unterhalt gesichert ist durch das Einkommen meiner Frau, was ihr auch bekannt ist, bezieht sie sich trotzdem auf dieses Urteil. 


nun, keiner hier entscheidet darüber.
Das tut deine Sachbearbeiterin.
Wenn sie die Einbürgerung ablehnt, kannst du klagen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.03.2016 um 09:08:45
 
Wie das BVerwG aber in Rn. 21 des Urteils ausführt kommt es darauf an, ob ihr an Deutschland in der Lage wärt, für das Kind Unterhalt zu zahlen ohne auf Sozialleistungen zurückzugreifen. Schließlich hätte es nach deiner Einbürgerung Anspruch darauf, zu dir nach D zu ziehen und die Sicherung des Lebensunterhaltes würde beim Nachzug keine Rolle spielen. Falls das Einkommen deiner Frau nach hießigen Maßstäben nicht ausreicht, dann ist eine Einbürgerung nach diesem Urteil ausgeschlossen bevor nicht ein Anspruch nach § 10 StAG erworben wird.

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GregMeg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.03.2016 um 11:13:34
 
Meine Frau ist keine Geringverdienerin. Die Sachbearbeiterin argumentiert ständig damit, dass meine Frau nicht verpflichtet sei, Unterhalt an mein Kind im Ausland zu zahlen. Die Unterhaltszahlungen sollen aus meinem eigenen Vermögen stammen. Ich bekomme Taschengeld von meiner Frau, welches ich nach meinem Willen ausgeben kann und damit zahle ich auch den Unterhalt an mein Kind. Dafür habe ich auch eine Erklärung von meiner Frau eingereicht, in der steht, dass ich eine bestimmte Summe monatlich von ihr erhalte.
Sollte mein Kind nach Deutschland einreisen, was überhaupt nicht gelant ist, würde meine Familie als Patchwork Familie gelten. Ich versehe dann nicht, warum die Sachbearbeiterin behauptet dass das Einkommen meiner Frau irrelevant ist.
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Antwort #6 - 19.03.2016 um 11:33:03
 
GregMeg schrieb am 19.03.2016 um 11:13:34:
Meine Frau ist keine Geringverdienerin. Die Sachbearbeiterin argumentiert ständig damit, dass meine Frau nicht verpflichtet sei, Unterhalt an mein Kind im Ausland zu zahlen. Die Unterhaltszahlungen sollen aus meinem eigenen Vermögen stammen. 

Wenn das die Argumentation der SB ist (Unterhaltszahlung aus deinem Einkommen), wäre doch folgende Konstellation denkbar. Deine Frau schenkt dir einen Betrag x, z.B. als Vorgriff deines Taschengeldes für die nächsten Monate, der dann dein Vermögen darstellt. Auf einem Konto mit deinem Namen somit unverwechselbar, aus dem dann der Unterhalt bezahlt wird.

GregMeg schrieb am 19.03.2016 um 11:13:34:
Ich versehe dann nicht, warum die Sachbearbeiterin behauptet dass das Einkommen meiner Frau irrelevant ist. 

Vielleicht unter der erweiterten Sichtweise, dass bei Trennung oder Scheidung du deinen LU incl. der zu zahlenden Kindsunterhalts nicht sicherstellen kannst. Analog der Antwort von @Bayraqiano, dass nach einer Einbürgerung diese Möglichkeit des nicht gesicherten LUs eintritt.
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