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StA bei bina Kindern (Gelesen: 3.649 mal)
Themen Beschreibung: Bina Kinder haben lt. Auskunft der dt. Behörde nur die dt. StA
Franka
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17.03.2016 um 14:24:04
 
Hallo ihr Lieben,

hab mal wieder eine Frage.

Sachverhalt:
Mutter: D
Vater: Dominikaner

eheliche Kinder: D + ?

Wenn ich nach der dt. Rechtsprechung ausgehe müssten meine Kinder die dt. und die dominikanische StA durch uns Eltern haben.

Jetzt wurde mir anlässlich einer Ummeldung nach einem Umzug allerdings mitgeteilt, dass meine Kinder nur die  dt. StA haben und ich bzw. meine Kinder zum Nachweis, dass sie auch die dominikanische StA haben, ein Schreiben der dominikanischen Behörden vorlegen muss.

Meine Kinder (inzwischen 16 - 21 Jahre) wurde nie bei den dominkanischen Behörden angemeldet, weder hier in D bei der AV noch in der Dom. Rep. selbst.

Auf Nachfrage bei der dominikanischen AV in Berlin wurde mir mitgeteilt, dass ich zur Anmeldung der Kinder einfach deren internationale Geburtsurkunde schicken soll. Das die Anmeldung so spät erfolgt sein unschädlich.
So lange die GU nicht vorliegt, wäre die Kinder offiziell keine dominikanischen Bürger.

Auf eine weitere Nachfrage beim hiesigen Standesamt wurde mir mitgeteilt, dass es für die dt. Behörden nicht von Belang ist ob die Kinder eine weitere StA haben oder nicht und von dt. Seite (meinem Standesamt) sei es nicht nötig die Kinder in der Botschaft anzumelden und einen Nachweis über die weitere StA zu erbringen.

Jetzt meine Fragen:
- Wie kann es sein, dass bina Kinder hier doch nur als dt. StA geführt werden, obwohl bei der Anmeldung der Geburt durch die Unterlagen der Eltern ersichtlich war, dass der Vater Ausländer ist?

- Stimmt es, dass es unschädlich ist wenn meine Kinder hier nur als dt. StA geführt werden und eben nicht bei der Botschaft angemeldet sind bzw. einen Nachweis über die 2. StA haben.

- Wie verhält es sich bei Reisen in die Dom.Rep. wenn die Kinder den dominik. Behörden nicht bekannt sind?
Die sind zwar nicht geplant, aber eigentlich müssten die Kinder ja mit einem dominik.  Ausweis dort ein-/ausreisen (meiner Auffassung nach), lt. Auskunft der Botschaft sei dies aber egal solange die Kinder nicht angemeldet sind.

Meinen Kindern ist es egal, dass sie nur als dt. StA geführt werden und sie legen keinen Wert darauf auch die StA vom Vater zu haben. Aber das können sie sich mMn nicht aussuchen, denn für mein Verständnis haben sie die schon seit Geburt, was jetzt allerdings von den dt. Behörden verneint wird.

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Antwort #1 - 17.03.2016 um 16:18:40
 
- Doppelbeitrag gelöscht -
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Antwort #2 - 17.03.2016 um 16:20:47
 
Franka schrieb am 17.03.2016 um 14:24:04:
Jetzt meine Fragen:- Wie kann es sein, dass bina Kinder hier doch nur als dt. StA geführt werden, obwohl bei der Anmeldung der Geburt durch die Unterlagen der Eltern ersichtlich war, dass der Vater Ausländer ist?

Solange Ihr es versäumt, Eure Kinder bei der AV der dominikanischen Republik zu registrieren und einen Pass für sie zu beantragen, ist denen doch die Existenz der Kinder überhaupt nicht bekannt.

Franka schrieb am 17.03.2016 um 14:24:04:
- Wie verhält es sich bei Reisen in die Dom.Rep. wenn die Kinder den dominik. Behörden nicht bekannt sind?

Mir ist die Gesetzeslage in der Dom.Rep. zwar nicht detailliert bekannt, aber möglicherweise könnte es da irgendwann mal Ärger geben, wenn die Kinder dort nicht mit einem dominikanischen Pass einreisen wollen. Manche Länder reagieren da etwas sensibel.

Franka schrieb am 17.03.2016 um 14:24:04:
Aber das können sie sich mMn nicht aussuchen

So ist es, man kann es sich nicht aussuchen, welche Staatsangehörigkeit man durch seine Geburt erhält.




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Antwort #3 - 17.03.2016 um 17:16:36
 
@ Saxonicus,

dass die Dominikaner ohne offizielle Anmeldung/Registrierung nichts von den Kinder wissen ist mir klar.
Und auch, dass es für die Kinder nicht unproblematisch sein kann, wenn sie mal dort in den Urlaub hin wollen (wegen fehlendem Nationalpass).


Mir geht es aber eher darum, warum die Kinder von den dt. Behörden nicht als Doppelstaatler geführt werden obwohl überall ersichtliche ist das der Vater Dominikaner und die Mutter Deutsche ist.

Das widerspricht sich mMn mit dem was auch hier im Forum immer wieder gesagt wird, nämlich, dass die Kinder die StA beider Eltern "erben".


Das die Kinder nicht bei der Botschaft registriert sind liegt daran, dass mein Exmann sich immer standhaft geweigert hat das zu machen bzw. dafür zu unterschreiben (was nötig gewesen wäre). Alleine Handlungsfähig bin ich erst seit ich das alleinige SR habe, was ich auch lt. Botschaft nachweisen müsste (für das minderjährige Kind). Die beiden volljährigen Kinder können/müssen es eh selbst machen (wobei ich ihnen da natürlich zur Seite stehe).
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Antwort #4 - 17.03.2016 um 17:38:40
 
Solange die dom. StA von dortiger Seite nicht festgestellt worden ist, kann auch von Seiten der deutschen Behörden keine derartige Eintragung vorgenommen werden. Die machen das nämlich nicht einfach auf Zuruf, sondern wenn z.B. dominikanische Pässe oder Staatsangehörigkeitsurkunden o.ä. vorgelegt werden.
Somit seid Ihr erstmal in der Pflicht, Eure Kinder und deren dom. StA bei den Behörden anzumelden.
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Antwort #5 - 17.03.2016 um 18:01:42
 
Danke für die Info.

D.h. anmelden in der AV der Dom.Rep. und zumindest einen Nachweis verlangen, dass die Kinder auch Dominikaner sind. Damit dann hier auf Standesamt und die StA ändern/ergänzen lassen.

--> ich erinnere mich, dass bei den Anmeldungen der Geburten hier beim Standesamt immer darauf hingewiesen wurde, dass die Kinder beide StA haben. Aber hier geht dann wohl Theorie und Praxis auseinander. Denn einen Nachweis dafür, dass sie auch Dominikaner sind (z. B. durch die AV) und auch erst mit einem Nachweis als solche geführt werden (können) wurde uns nie mitgeteilt bzw. verlangt.


Noch eine Frage:
Wie sieht es rechtlich in D aus, wenn die Kinder nicht in der Dom.Rep. angemeldet und eben durch den dadurch fehlenden Nachweis weiterhin nicht als Doppelstaatler geführt werden (können)?
Haben sie dadurch negative Konsequenzen/Strafen zu befürchten?


Ich habe das ganze ja auch erst jetzt und nur durch Zufall im Rahmen eines Umzugs erfahren. Bei vorherigen Umzügen/Ummeldungen kam das nie zur Sprache obwohl man dabei auch die StA bzw. ggf. mehrere angeben muss (und auch immer bei den Kindern beide angegeben wurden).
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Eduard
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Antwort #6 - 17.03.2016 um 18:47:57
 
Odysseus schrieb am 17.03.2016 um 17:38:40:
Solange die dom. StA von dortiger Seite nicht festgestellt worden ist, kann auch von Seiten der deutschen Behörden keine derartige Eintragung vorgenommen werden. Die machen das nämlich nicht einfach auf Zuruf, sondern wenn z.B. dominikanische Pässe oder Staatsangehörigkeitsurkunden o.ä. vorgelegt werden.
Somit seid Ihr erstmal in der Pflicht, Eure Kinder und deren dom. StA bei den Behörden anzumelden.


Diese Aussage wundert mich doch etwas.

Zunächst einmal, im Gesetz steht (Bundesmeldegesetz, §6 Abs. 3):
Zitat:
Liegen der Meldebehörde bezüglich einer einzelnen namentlich bezeichneten Person oder bei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Ich würde sagen, wenn eine Geburtsurkunde vorliegt, auf der ein dominikanischer Vater eingetragen ist und wenn das dominikanische Recht den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung vorsieht, dann liegt ein solcher "konkreter Anhaltspunkt" vor und die Behörde kann dann nicht einfach sagen: "Wir machen gar nichts, bringen Sie uns erst einmal einen Nachweis".

Eine rechtliche Verpflichtung, die Kinder bei den dominikanischen Behörden anzumelden, sehe ich auch nicht.

Bei uns ist es damals so gelaufen, dass einfach die Staatsangehörigkeiten beider Elternteile beim Kind eingetragen wurden (was übrigens falsch war, damals galt im Heimatland meiner Frau das Abstammungsprinzip nicht uneingeschränkt).

Und was hat das Standesamt damit zu tun???
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Franka
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Antwort #7 - 17.03.2016 um 19:10:20
 
Eduard schrieb am 17.03.2016 um 18:47:57:
Zunächst einmal, im Gesetz steht (Bundesmeldegesetz, §6 Abs. 3):
Zitat:
Liegen der Meldebehörde bezüglich einer einzelnen namentlich bezeichneten Person oder bei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Ich würde sagen, wenn eine Geburtsurkunde vorliegt, auf der ein dominikanischer Vater eingetragen ist und wenn das dominikanische Recht den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung vorsieht, dann liegt ein solcher "konkreter Anhaltspunkt" vor und die Behörde kann dann nicht einfach sagen: "Wir machen gar nichts, bringen Sie uns erst einmal einen Nachweis".


Das Abstammungsprinzip gilt auch in der Dom. Rep., da hab ich mich extra danach erkundigt.
Und den Nachweis unserer StA haben wir bei der Eintragung der Geburten erbracht durch Vorlage seines Passes (der Kindsvater) und ich durch Perso. Und mündlich wurde uns damals immer auch  gesagt, die Kinder hätte beide StA.

Ich habe kein Problem damit, die Kinder nachträglich bei der Botschaft zu registrieren, aber ich war und bin halt verwundert, dass
  • a) sie hier bisher nur als dt. StA geführt werden
    b) ich bisher nie darauf hingewiesen wurde, einen Nachweis wegen der doppelten StA zu erbringen (die StA des Vaters ist ja bekannt und nachgewiesen)
    c) man mir jetzt sagt, ich kann es quasi machen wie ich will (in der Botschaft registrieren oder nicht sei egal)

Für mich gehört die StA mit zu den Personenstandssachen und, auch wenn ich weiß das eine Nachregistrierung reichlich spät ist, nicht daran interessiert, dass dies für meine Kinder irgendwann mal zu Problem außerhalb der Dom. Rep. führt (z.B. das irgendwer wegen Falschangaben kommt oder so)


Standesamt (oder heißt das anders???)
man hat mich von der Meldebehörde wegen dieser Unklarheit dahin weiter geschickt, wo Geburten beurkundet/angemeldet werden. Und dort bekam ich dann eben die quasi "uns egal" Antwort.
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Antwort #8 - 17.03.2016 um 20:36:52
 

Franka schrieb am 17.03.2016 um 18:01:42:
Wie sieht es rechtlich in D aus, wenn die Kinder nicht in der Dom.Rep. angemeldet und eben durch den dadurch fehlenden Nachweis weiterhin nicht als Doppelstaatler geführt werden (können)?Haben sie dadurch negative Konsequenzen/Strafen zu befürchten?

In Deutschlandsicher sicher nicht, aber wie das Behörden in der Dom.Rep. bewerten kannst Du bei deren AV erfragen.

Franka schrieb am 17.03.2016 um 19:10:20:
Standesamt (oder heißt das anders???)man hat mich von der Meldebehörde wegen dieser Unklarheit dahin weiter geschickt, wo Geburten beurkundet/angemeldet werden. Und dort bekam ich dann eben die quasi "uns egal" Antwort. 

Natürlich interessiert es die deutschen Behörden nicht, hier sind die Kinder Deutsche und gut ist es.

Das ist allein eine Angelegenheit zwischen Euch bzw. den betroffenen Kindern und den dominikanischen Behörden.


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Antwort #9 - 17.03.2016 um 21:15:20
 
Eduard schrieb am 17.03.2016 um 18:47:57:
Eine rechtliche Verpflichtung, die Kinder bei den dominikanischen Behörden anzumelden, sehe ich auch nicht.

Das sehe ich auch so.
Die Staaten sind frei in der Ausgestaltung ihres Staatsangehörigkeitsrechts; ein Vermerk im deutschen Melderegister ist ohne rechtliche Bedeutung.

Bei Auslandsgeburten regeln es viele Staaten so, dass die Staatsangehörigkeit NUR DANN von Geburt an erworben wird, wenn die Geburt innerhalb einer bestimmten Frist den Behörden angezeigt wird (zB Frist bei allen ehem. YU-Staaten 18. Lebensjahr),
mit der Folge, dass die Staatsangehörigkeit nicht von Geburt an erworben wird, wenn diese Anzeige der Auslandsgeburt innerhalb der gesetzten Frist unterbleibt.

Eine doppelte Staatsangehörigkeit führt oft zu Problemen (zB Wehrdienst) und ist selten sinnvoll, wenn man bereits eine international taugliche Staatsangehörigkeit hat (zB die deutsche).

Wenn die Kinder selbst kein Interesse an einer dominikanischen Staatsangehörigkeit haben, könnte man die nachträgliche Registrierung der Auslandsgeburt bei den dominikanischen Behörden weiterhin unterlassen, denn -wie gesagt- ein diesbezüglicher Vermerk im deutschen Melderegister ist ohne rechtliche Bedeutung.
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Antwort #10 - 17.03.2016 um 21:40:53
 
Eduard schrieb am 17.03.2016 um 18:47:57:
Zunächst einmal, im Gesetz steht (Bundesmeldegesetz, §6 Abs. 3): Zitat:Liegen der Meldebehörde bezüglich einer einzelnen namentlich bezeichneten Person oder bei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln

Das GMG gibt es ja erst seit November 2015, womit sich erst jetzt der Ermittlungsgrundsatz gibt.

Auf welches Ermittlungsergebnis sollte dann eine deutsche Behörde kommen, wenn der andere Staat "seine" Staatsangehörigen nicht als die seinigen ansieht.

Hatten wir nicht vor kurzen einen ähnlichen Thread, mit der Kernaussage, dass eine deutsche Behörde nicht das Vorhandensein einer anderen Staatsangehörigkeit feststellen kann. Ich glaube in den anderen Thread ging es um die chinesische Staatsangehörigkeit.

Eduard schrieb am 17.03.2016 um 18:47:57:
Bei uns ist es damals so gelaufen, dass einfach die Staatsangehörigkeiten beider Elternteile beim Kind eingetragen wurden (was übrigens falsch war, damals galt im Heimatland meiner Frau das Abstammungsprinzip nicht uneingeschränkt).

Das ist richtig. Bei ehelichen Kindern wird in deinem Fall die Staatsangehörigkeit der Mutter nicht "vererbt".
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Antwort #11 - 17.03.2016 um 21:42:03
 
Saxonicus schrieb am 17.03.2016 um 20:36:52:
Natürlich interessiert es die deutschen Behörden nicht, hier sind die Kinder Deutsche und gut ist es.

Das ist allein eine Angelegenheit zwischen Euch bzw. den betroffenen Kindern und den dominikanischen Behörden.


Im (deutschen) Melderegister sollen alle Staatsangehörigkeiten korrekt erfasst werden, also interessiert es die deutschen Behörden durchaus.

(Und natürlich erst recht, wenn vielleicht später mal ein Staatsangehörigkeitsausweis beantragt wird...)

Hier wäre zu klären, wie die Rechtslage ist: Ist eine Registrierung erforderlich, um die Staatsangehörigkeit zu erhalten, oder genügt die bloße Abstammung (wie z. B. im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht)?

Im Internet habe ich folgendes gefunden, ist allerdings keine offizielle Quelle:
Zitat:
For the children born to Dominican parents, the process for obtaining citizenship can be simple if you have all our documents organized, and understand the details of the process. Because of constitutional amendments, the  children of Dominican parents born outside of the country are, if they so choose, citizens of the Dominican  epublic, and can apply for official citizenship once they turn 18, needing only to submit the necessary paperwork.


Demnach wären die Kinder im Moment nur Deutsche.
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Antwort #12 - 17.03.2016 um 21:42:47
 
Saxonicus schrieb am 17.03.2016 um 20:36:52:
In Deutschlandsicher sicher nicht

Da wäre ich mir nicht so sicher, da es ggf. eine Ordnungswidrigkeit i.S. von §25 Abs. 2 Nr. 4 PaßG sein könnte, falls das Kind die dom. StA kraft dom. Gesetzes durch Geburt erworben haben sollte...
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Antwort #13 - 17.03.2016 um 21:43:43
 
trixie schrieb am 17.03.2016 um 21:40:53:
Das ist richtig. Bei ehelichen Kindern wird in deinem Fall die Staatsangehörigkeit der Mutter nicht "vererbt".


Wobei das nach der alten Verfassung so war, seit 2010 aber nicht mehr. Und zwar rückwirkend(!). Wir lassen aber lieber alles so, wie es ist.  Cool
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Antwort #14 - 17.03.2016 um 23:42:23
 
Eduard schrieb am 17.03.2016 um 21:42:03:
Im Internet habe ich folgendes gefunden, ist allerdings keine offizielle Quelle:
Zitat:
For the children born to Dominican parents, the process for obtaining citizenship can be simple if you have all our documents organized, and understand the details of the process. Because of constitutional amendments, the  children of Dominican parents born outside of the country are, if they so choose, citizens of the Dominican  epublic, and can apply for official citizenship once they turn 18, needing only to submit the necessary paperwork.

Das es eine Altersgrenze gibt ist mir neu (hat mir die Botschaft nicht gesagt) und so wie ich den Text verstehe kann man sich (als im Ausland geborenes Kind eines dominik. Elternteils) um die dominikan. StA "bewerben" bzw. diese beantragen wenn man möchte, muss es aber nicht und hat sie, entgegen meiner bisherigen Infos, nicht durch Abstammung.
Und Aufgrund der hier genannten Altersgrenze (18) wäre es für zwei der Kinder eh nicht mehr möglich.

Was das Procedere der Dominicaner betrifft setze ich mich eh nochmal mit der Botschaft in Verbindung.
Und falls es so sein sollte wie in o.g. Zitat wären meine Kinder nicht traurig (und Vorteile hätte sie mit der 2. StA auch keine)

Mir war und ist vor allem die (rechtliche) Bewertung der dt. Behörden wichtig, da wir alle hier leben.
Aber falls das o.g. Zitat so zu verstehen ist wie ich es verstehe, dann sollte es für die dt. Behörden auch kein Problem sein:
--> dominik. StA nur auf Antrag und nicht per Abstammung
--> kein Interesse = kein Antrag auf dominik. StA = nur dt. StA aufgrund des dt. Abstammungsprinzips.



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