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Visumabholung durch eine bevollmächtigte Person? (Gelesen: 8.839 mal)
dsh
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i4a rocks!


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07.03.2016 um 22:59:26
 
Hallo allerseits,
Ich bin deutscher Staatsangehöriger und lebe in Deutschland. Ich arbeite als Programmierer in Maschinenbau. Meine Ehefrau ist eine irakischen Staatsbürgerin. Meine Ehefrau hat schon bei der deutsche Botschaft in Ankara einen Antrag für Familienzusammenführung gestellt. Die deutsche Botschaft hat alle Unterlagen weiter an ABH geleitet. Ich habe beim Standesamt Ehevertrag und Lohnabrechnungen vorgelegt. Meine Frau hat A1 bestanden (Ergebnis: sehr gut) und  meine Wohnung reicht auch aus...

Das Problem ist jetzt: bis zum Anfang Februar 2016 konnten Iraker  problemlos in die Türkei reisen. Jetzt verlangt die Türkei aber zuerst Visum und Visum zur Zeit bekommt keiner oder sehr schwierig geworden.

http://www.tagesspiegel.de/politik/fluechtlinge-die-tuerkei-verlangt-nun-visa/12...

Ich weiß selbst nicht wie lange den Antrag noch bei AHB oder Standesamt dauern wird. Meine Frage ist aber, wie geht es danach weiter? muss meine Ehefrau selbst das Visum Bei der deutsche Botschaft in Ankara abholen? denn sie kann nicht mehr in die Türkei reisen.
darf ein Bevollmächtigter das Visum abholen?

Das problem ist auch, dass meine Ehefrau schwanger ist, jetzt schon hat sie 5 Monaten und eine Woche.

Viele Grüße und vielen Dank im Vorraus.
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trixie
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Antwort #1 - 07.03.2016 um 23:15:57
 
Die Abholung mittels Bevollmächtigten müßte funktionieren, da auf dieser Seite auch von einem Bevollmächtigten geschrieben wird:
http://www.tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/07-visa-fuer-irak/visa...
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dsh
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Antwort #2 - 07.03.2016 um 23:26:12
 
Hallo trixie,
vielen herzlichen dank für schnelle Antwort

dort steht aber folgendes: "Sofern Sie einen Bevollmächtigten beauftragen, weisen Sie bitte bereits bei Antragstellung darauf hin."

Das haben wir aber bei Antragstellung nicht gemacht. Denn vorher hat meine Frau  keine schwierigkeiten gehabt in die Türkei zu reisen.
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T.P.2013
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Antwort #3 - 07.03.2016 um 23:40:05
 
Hallo,

aus diesem Grund solltest Du AV anschreiben (Brief Einschreiben), verweist auf den entsprechenden Visumantrag, gehst im Anschreiben auf die mittlerweile geänderten Rahmenbedingungen seit Antragstellung ein (->neu eingeführte Visumpflicht) und reichst mit diesem Schreiben die erteilte Vollmacht nachträglich ein.

Bei Visumabholung solltest Du natürlich ein Mehrstück der Vollmacht im Original ebenfalls dabeihaben.

Du kannst vorab auch per E-Mail an die AV die gewünschte Verfahrensweise in diesem Fall erfragen.

Grundsätzlich ist aber die Vollmacht auch wirksam, wenn man einer Bitte um rechtzeitige Info diesbezüglich nicht entsprechen konnte oder wollte. Ist nur nervenschonender, diese Frage im Vorhinein glatt abzuarbeiten.

Gruß

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Antwort #4 - 07.03.2016 um 23:55:15
 
Hallo T.P.2013,

vielen dank für Deine Erklärung

gibt es irgendwie Vollmacht Muster, Vollmacht zur Abholung von Visum?

Ich habe selbst keine Anhung wie man das schreibt.

Viele Grüße
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T.P.2013
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Antwort #5 - 08.03.2016 um 01:06:16
 
Hallo,

ob es die gibt, weiß ich nicht.
Aber grundsätzlich ist eine Vollmacht nichts anderes als eine zu Papier gebrachte, frei formulierbare Willenserklärung.

Kannst ja z.B. diese hier: Klick nehmen und ggf. auch noch anpassen (z.B. "ausländerrechtlich" durch "in Visumangelegenheiten" ersetzen) oder Dir 1000 andere Vorlagen ergooglen.

Gruß





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Antwort #6 - 08.03.2016 um 17:58:30
 
T.P.2013 schrieb am 08.03.2016 um 01:06:16:
Kannst ja z.B. diese hier: Klick nehmen und ggf. auch noch anpassen (z.B. "ausländerrechtlich" durch "in Visumangelegenheiten" ersetzen) oder Dir 1000 andere Vorlagen ergooglen.



vielen dank für Deine Hilfe
ich verstehe schon was Du meinst, ich will aber trotzdem irgendwie sicher sein, dass es akzeptiert wird.

ich habe den Link so angepasst:

Hiermit ermächtige ich, (Name und Anschrift des Vollmachtgebers), Herrn/Frau (Name und Anschrift des Vollmachtnehmers) zu meinem Vertreter für die Visumangelegenheiten Angelegenheit: Visumabholung

- kann ich oben hinter doppelt Punkt "Visumabholung" schreiben? oder was soll dort stehen?

- kann ich die letzte Zeile weglassen?
die sind:
Diese Vollmacht ist einmalig für o.g. Visumangelegenheiten Angelegenheit gültig.
Diese Vollmacht ist bis auf Widerruf gültig.

Danke und Gruß
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Antwort #7 - 08.03.2016 um 20:45:23
 
das zweite Problem ist:

unsere Unterlagen befinden sich seit 6 Wochen beim Standesamt. Sie teilten mir mit, dass sie den Ehevertrag an Polizei weitergeleitet haben, damit den Ehevertrag überprüft wird.
Ich weiß nicht was sie genau überprüfen wollen, wie lange es dauern kann und warum bei Polizei?

- denn meine Frau ist 5 Monat und eine Woche Schwanger. Sie hat gerade leider Beschwerden Uteruskontraktionen und benötigt dringend meine Unterstützung.
- Ehevertrag habe ich in Deutschland übersetzen lassen. Meine Frau hat den Ehevertrag auch in Irak übersetzt und enthält Stempel von irakischen  Justiz- und Außenministerium.
- vorher waren wir beide ledig.
- unsere kirchliche Trauung und die Schließung der Ehe befand sich in der irakischen Kirche, wo man kirchlich nur einmal heiraten darf. Die irakische Kirche hat von mir sogar verlangt, dass ich vorher an einem Ehevorbereitungskurs in Deutschland teilnehmen muss.

ich habe die Beamter beim Standesamt gefragt, wie lange noch dauern kann. Die Antwort war “wir wissen nicht”.

Ich weiß nicht, was ich tun soll...
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trixie
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Antwort #8 - 08.03.2016 um 22:13:25
 
dsh schrieb am 08.03.2016 um 20:45:23:
Ich weiß nicht was sie genau überprüfen wollen, wie lange es dauern kann und warum bei Polizei?

Frage einfach noch einmal nach, was denn die Polizei (normalerweise für Strafrecht zuständig) mit dem Ehevertrag (Zivilrecht) zu tun hat.
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Antwort #9 - 08.03.2016 um 22:31:26
 
trixie schrieb am 08.03.2016 um 22:13:25:
Frage einfach noch einmal nach, was denn die Polizei (normalerweise für Strafrecht zuständig) mit dem Ehevertrag (Zivilrecht) zu tun hat.


ich habe schon 4 mal gefragt und gab es keine so Antwort, wo ich was verstehen konnte. Nur einmal hat eine Dame gesagt, dass Eheverträge  an kriminalpolizei geschickt werden, die Echtheit eines Ehevertrages zu prüfen.

Ich habe in google viel gesucht und keine so ähnliche situation gefunden...

Gibt es Vorschriften darüber?
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Antwort #10 - 09.03.2016 um 02:36:30
 
Hallo,

zur Vollmacht:

Ich persönlich würde wie folgt formulieren:

"Hiermit ermächtige ich, (Name und Anschrift des Vollmachtgebers), Herrn/Frau (Name und Anschrift des Vollmachtnehmers) zu meinem Vertreter für sämtliche Visumangelegenheiten (Visumantrag vom XX.XX.XX), einschließlich der Visumabholung.

Diese Vollmacht ist bis auf Widerruf gültig.
"

Zur "polizeilichen Überprüfung":

Gemeint ist damit, dass im Visumverfahren(!) u.a. bei deutschen Sicherheitspartnern (z.B. BKA, BfV, BND) automatisiert hinsichtlich irgendwelcher Erkenntnisse bzgl. der Person und ggf. der Urkunden angefragt wird.
Das ist Routine und so vorgesehen.

In Eurem geschilderten Fall (Standesamt) ist damit höchstwahrscheinlich eine analoge Anfrage, bspw. über das BKA, gemeint, um die in dem, gerade auch zur Zeit "schwierigen" Land Irak, ausgestellte Urkunde auf Echtheit / befugte Ausstellung zu prüfen.
Dauer kann schwer vorhergesagt werden, kann schon mal, wenn es auch um Urkunden geht und bei schwierigen Ländern wie dem Irak, Wochen dauern.
Wird aber wahrscheinlich vor ihrer Niederkunft beendet sein.

Zu den Uteruskontraktionen:
Versteh mich nicht falsch - aber das hört sich für mich nach eher typischen Schwangerschaftsbeschwerden an und wird Deine Frau schon, wie Milliarden anderer Frauen auch im Laufe der Geschichte, schaffen. Zwinkernd Schwangerschaft ist keine Krankheit.
Sollte es zu ernsthaften Komplikationen kommen, sollte man darüber ein entsprechendes ärztliches Attest beibringen können.

Im Übrigen: Das Standesamt in DEU hat mit der Visumerteilung grundsätzlich erst einmal nichts zu tun.
Du musst sauber, auch zeitlich, trennen:

Visumangelegenheiten. Priorität.
Standesamt nicht beteiligt.
Wichtig hier auch: Die AV sollte Kenntnis von der Schwangerschaft und damit von der zeitlichen Dringlichkeit haben. Also ggf. "Antrag auf Familienzusammenführung mit dem ungeborenen deutschen Kind" anstatt zum Ehemann.

(Nachträgliche) Beurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe kann nach auch ihrer Einreise erledigt werden, was bei Euch (Schwangerschaft, "schwieriges" Herkunftsland Ehefrau + Urkunde) vielleicht auch Sinn machen könnte.

Gruß
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Antwort #11 - 09.03.2016 um 22:51:19
 
@ T.P.2013

Zitat:
Zu den Uteruskontraktionen:
Versteh mich nicht falsch - aber das hört sich für mich nach eher typischen Schwangerschaftsbeschwerden an und wird Deine Frau schon, wie Milliarden anderer Frauen auch im Laufe der Geschichte, schaffen. Zwinkernd Schwangerschaft ist keine Krankheit.
Sollte es zu ernsthaften Komplikationen kommen, sollte man darüber ein entsprechendes ärztliches Attest beibringen können.


ich sehe das auch wie Du als ich unter Uteruskontraktionen in google gesucht habe. Es freut mich, das dies keine Krankheit ist. Der Arzt hat trotzdem Bericht geschrieben, dass meine Frau meiner Unterstützung benötigt, “to pass this critical time” wie der Arzt es beschrieben hat. Normalerweise jede schwangere Frau ist auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen.

"Urkunde auf Echtheit zu prüfen" verstehe es so, ob nicht verfälscht ist. aber warum soll man Ehevertrag verfälschen wenn seine Frau schwanger ist. Außerdem habe ich viele andere Beweise wie Photos Video, die ich vorlegen kann wenn sie wollen

Zitat:
Zur "polizeilichen Überprüfung":

Gemeint ist damit, dass im Visumverfahren(!) u.a. bei deutschen Sicherheitspartnern (z.B. BKA, BfV, BND) automatisiert hinsichtlich irgendwelcher Erkenntnisse bzgl. der Person und ggf. der Urkunden angefragt wird.
Das ist Routine und so vorgesehen.

In Eurem geschilderten Fall (Standesamt) ist damit höchstwahrscheinlich eine analoge Anfrage, bspw. über das BKA, gemeint, um die in dem, gerade auch zur Zeit "schwierigen" Land Irak, ausgestellte Urkunde auf Echtheit / befugte Ausstellung zu prüfen.


das bedeutet so lange diese Routine nicht beendet wird, wird das Visum nicht erteilt.

unten schreibst Du aber:

Zitat:
Visumangelegenheiten. Priorität.
Standesamt nicht beteiligt.
Wichtig hier auch: Die AV sollte Kenntnis von der Schwangerschaft und damit von der zeitlichen Dringlichkeit haben. Also ggf. "Antrag auf Familienzusammenführung mit dem ungeborenen deutschen Kind" anstatt zum Ehemann.


Kann AV das Visum ohne Zustimmung der AHB bzw des Standesamtes erteilen ?


Zu "Antrag auf Familienzusammenführung mit dem ungeborenen deutschen Kind"

Meine Frau hat A1 Zertifikat bei der Botschaft in Ankara vorgelegt. Dort haben sie ihr gesagt, dass A1 nicht benötigt wird. Grund ist wie Du sagst, es handelt sich um Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind wie die Mitarbeiter bei der Botschaft erklärt haben. Als ich das in Standesamt erzählt habe, sagte mir eine Dame so was (Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind) gibt es garantiert nicht.

Zitat:
Dauer kann schwer vorhergesagt werden, kann schon mal, wenn es auch um Urkunden geht und bei schwierigen Ländern wie dem Irak, Wochen dauern.


Es sind jetzt 6 Wochen.

Zitat:
Wird aber wahrscheinlich vor ihrer Niederkunft beendet sein.


Eine schwangere hat aber die Reisefähigkeit  bis zum siebten  Schwangerschaftsmonat.

Morgen ist Donnerstag und will zur ABH gehen, da ich auch das nur am Donnerstag tun kann.

Gibt es Tipps, da ich für Morgen vorbereitet sein kann?

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Antwort #12 - 09.03.2016 um 23:32:17
 
Hallo,

aus welchem Grund ist denn das Standeamt involviert?
Ich begreife es nicht.
Das Standesamt in DEU hat grundsätzlich nichts mit Visumanträgen zu tun.

Zuständig ist die AV, bei Visa zur FZF dann in Zusammenarbeit mit der zuständigen ABH. Zustimmung der AV nur bei Zustimmung der ABH(!).
Bei der FZF zum ungeborenen Kind, die es zwar als formalen Zweck nicht als eigenständiges nationales Visum gibt, sondern sich als Ausfluss bestehenden Rechts als Variante eben derselben ergibt, ist nur eines wichtig: Das Kind muss das Kind eines / einer Deutschen sein.

Diese Eigenschaft, Kind eines Deutschen, ergibt sich aus dem Umstand einer bestehenden Ehe (Kind automatisch Kind des deutschen Ehepartners) oder mittels Vaterschaftserklärung.

Als einzige Variante, weshalb ich mir hier deshalb vorstellen könnte, dass ein Standesamt involviert sein könnte, ist folgende:

Da Deine Frau Irakerin im Irak lebend ist, sieht sich die zuständige AV in der Türkei möglicherweise(?) nicht in der Lage, mittels eigenen Vertrauensanwalts die Urkunde selbst oder die Gültigkeit der geschlossenen Ehe zu verifizieren. Die ABH hat deshalb, um zu klären, ob eine rechtliche Vaterschaft Deinerseits vorliegt ("verheiratet"), das Standesamt in Amtshilfe um eine Bewertung der im Irak geschlossenen Ehe zwischen Euch gebeten ("Form" der Eheschließung).
Zweck: Feststellung, ob das Kind als Kind eines Deutschen gilt. Das ist aber nur Spekulation meinerseits.

Diese Frage solltest Du morgen bei der ABH stellen und Dir erläutern lassen.
Zusammen mit den Fragen, die Du auch hier schon im Forum gestellt hast.

Es macht Sinn, sich die Fragen vorher zu überlegen und aufzuschreiben.
Die jeweiligen Antworten und Erläuterungen kannst Du Dir stichwortartig während des Gesprächs auch notieren.

Dann kannst Du, falls Fragen dazu sind, hier auch klaren Input geben.

Gruß
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Antwort #13 - 09.03.2016 um 23:53:59
 
hallo T.P.2013,

Zitat:
Es macht Sinn, sich die Fragen vorher zu überlegen und aufzuschreiben.
Die jeweiligen Antworten und Erläuterungen kannst Du Dir stichwortartig während des Gesprächs auch notieren.


Ich werde das Morgen sicherlich tun

Zitat:
Als einzige Variante, weshalb ich mir hier deshalb vorstellen könnte, dass ein Standesamt involviert sein könnte, ist folgende:

Da Deine Frau Irakerin im Irak lebend ist, sieht sich die zuständige AV in der Türkei möglicherweise(?) nicht in der Lage, mittels eigenen Vertrauensanwalts die Urkunde selbst oder die Gültigkeit der geschlossenen Ehe zu verifizieren. Die ABH hat deshalb, um zu klären, ob eine rechtliche Vaterschaft Deinerseits vorliegt ("verheiratet"), das Standesamt in Amtshilfe um eine Bewertung der im Irak geschlossenen Ehe zwischen Euch gebeten ("Form" der Eheschließung).
Zweck: Feststellung, ob das Kind als Kind eines Deutschen gilt. Das ist aber nur Spekulation meinerseits.


Ich werde morgen darüber auch fragen.
Was ist aber wenn Deine vermutung stimmt? was kann ich tun?
Es bleibt dann nur der Weg einen Rechtsanwalt zu beauftragen, oder?

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Antwort #14 - 10.03.2016 um 00:08:13
 
Falls diese Spekulation zutreffen sollte, solltest Du mit dem SB in der ABH besprechen, wie der geplante, weitere zeitliche Ablauf sein soll und wie sichergestellt werden soll, dass Dein deutsches Kind in DEU geboren werden kann.

Selbst falls die Spekulation zutreffend sein sollte, bedeutet dies nicht, dass Deine Frau nicht zeitgerecht einreisen und Dein Kind nicht (erst einmal) in DEU geboren werden kann.

Ob der vielbeschworene Anwalt, gerade im Hinblick auf die zeitliche Dringlichkeit, hilfreich sein kann, wird man vermutlich erst hinterher wissen.
Was aber als Alternative möglicherweise(!) hilfreich sein könnte, falls sich die Zweifel partout nicht ausräumen ließen und die FZF deswegen zu scheitern drohte, wäre eine Vaterschaftsanerkennung. Soweit ist es aber noch nicht, es macht keinen Sinn, sich über ungelegte Eier den Kopf zu zerbrechen.

Gruß
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