istschonvergeben schrieb am 04.03.2016 um 15:19:04:Jetzt macht er den Vorschlag die Ehe zuerst in Tunesien scheiden zu lassen um dann diese Scheidung in Deutschland anerkennen zu lassen.Ich möchte nur kurz wissen, ob das überhaupt geht.
Nein, das geht mMn nicht.
Das zuständige Gericht bei deutsch-tunesischen Ehescheidungen richtet sich mMn nach
Art. 32 Abs. 2 des Deutsch-tunesischen Vertrages vom 19.7.1966 (der nwv gültig ist)
http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/ir_online_db/ir_htm/frame_dt-tun_rhv.htm Zitat:(2) Besaß auch nur einer der beiden Ehegatten die Staatsangehörigkeit des Anerkennungsstaates, so sind die Gerichte des Entscheidungsstaates im Sinne dieses Titels zuständig, wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Entscheidungsstaat hatte oder wenn die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Entscheidungsstaat hatten und einer der Ehegatten zur Zeit der Einleitung des Verfahrens sich im Entscheidungsstaat aufhielt.
1. ER könnte nur dann die Scheidung in Tunesien betreiben, wenn Du (Beklagte) bei der Einleitung des Verfahrens Deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Tunesien hättest,
maW
bist Du Beklagte und in Deutschland, kann ER die Scheidung in Deutschland einreichen,
ist ER Beklagter und in Tunesien, kannst Du die Scheidung in Tunesien einreichen.
2. Ansonsten ist das Gericht im
Staat des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt's zuständig, wenn einer der Ehegatten (Du) seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Nach Deinen Einlassungen wäre das Deutschland.