Vielen Dank, das ist schon mal eine große Hilfe.
Ihre Eltern haben beide die türkische StA. Ihr Vater ist mittlerweile Rentner in Deutschland, ihre Mutter ist nicht mehr berufstätig. Beide Elternteile hatten über jahrelang selbstständig eine Bäckerei in Deutschland geleitet. Beide Elternteile haben eine
NE.
Um näher auf Art. 7
ARB 1/80 einzugehen:
Zitat:Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung in Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Der tatsächliche Aufenthalt (ohne gültigen Aufenthaltstitel) würde also für die Erteilung einer
AE genügen?
Was meint, "Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen"? Ist ein diesbezüglicher gesonderter Antrag erforderlich?
Zitat:Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
Sie selbst ist noch Studentin, hat also neben ihrem Abitur und Nebenjobs keine abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen. Das heißt es würden wohl die oberen Fälle greifen.
Würde dies also für die Erteilung einer
AE genügen?