istschonvergeben schrieb am 22.02.2016 um 08:16:35:Der eine schreibt hier dies, der andere das.
Dagegen ist nicht viel zu machen.
Was Du dagegen tun kannst:
1. Lies den § 51
AufenthG. Dort stehen die Erlöschenstatbestände für eine
NE.
2. Wenn Dir bekannt ist, daß er nicht mehr in Deutschland wohnt - klare Informationen an die
ABH.
istschonvergeben schrieb am 22.02.2016 um 07:43:30:Sein Anwalt wird schon irgendwie dafür sorgen, dass er hier gemeldet bleibt.
Die Anmeldung ist für die Erlöschenstatbestände vollständig irrelevant. Entscheidend ist sein gewöhnlicher Aufenthalt.
Eine ordnungswidrige, weil den Tatsachen widersprechende, Anmeldung kann das Erlöschen nicht verhindern. Und ich kann mir kaum vorstellen, daß ein Anwalt für einen Mandanten Ordnungswidrigkeiten begeht oder diese veranlaßt.
Wenn die
ABH das Erlöschen der
NE nach § 51 (1) Nr. 6 feststellt, kann sie den Titel zur Fahndung ausschreiben. Dann ist auch für jeden mit Zugriff auf das
AZR ersichtlich, daß die
NE ungütlig ist.
Sobald der Inhaber dann in Deutschland auftaucht, begeht er eine Straftat - unerlaubter Aufenthalt, weil ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel.
Damit kann die Polizei dann unmittelbar handeln ... sie muß nur wissen, wann und wo ...