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Falsche Beratung und Widersprüche (Gelesen: 13.296 mal)
Themen Beschreibung: Ich bin neu hier
tiggger
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 02.03.2016 um 21:27:19
 
Ermessen bedeutet aber das man keinen Rechtsanspruch hat. Eine Klage läuft da in Leere. Meiner Meinung nach ist für Deinen Fall eigentlich die Dienstaufsichtsbeschwerde das richtige.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 02.03.2016 um 23:27:00
 
tiggger schrieb am 02.03.2016 um 21:27:19:
Meiner Meinung nach ist für Deinen Fall eigentlich die Dienstaufsichtsbeschwerde das richtige. 

... und was sollte diese bringen?
Du kennst doch die drei "f" einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Das bringt den TS auch keinen Millimeter weiter.
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nancyfahi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #32 - 02.03.2016 um 23:34:34
 
Keinen Anspruch . Ja. Aber einen ermessensfehlerfreien Einbürgerungsprozess.

Wenn eine Behörde Ihr Ermessen auf Null reduziert. Ermessensfehler macht. Falsch beratet. Informationen rusgibt,dann diese wieder storniert. Und wenn die oberste Behörde mit der niedrigste Behörde sich nicht einig sind und nicht verstehen. Dann frage ich mich in welchem Land qir hier leben.

Ich werde das ganze vor Gericht bringen. Auch wenn es mir mein erspartes kosten wird.

Das ist einfach nur unglaublich !

tiggger schrieb am 02.03.2016 um 21:27:19:
Ermessen bedeutet aber das man keinen Rechtsanspruch hat. Eine Klage läuft da in Leere. Meiner Meinung nach ist für Deinen Fall eigentlich die Dienstaufsichtsbeschwerde das richtige.

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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #33 - 02.03.2016 um 23:43:48
 
Ich dachte ich hab hier schon geantwortet... hmm

Also nur weil es Ermessen ist, bedeutet es nicht, dass es nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Im Gegenteil. Soweit ich weiß liegt auch eine Ermessenseinbürgerung unter voller gerichtlicher Überprüfung.

Außerdem wäre es kein Fall für die Dienstaufsicht. Ich sehe kein charakterliches Versagen der Sachbearbeiterin, sondern ein mögliches fachliches Versagen. Also wenn, dann wäre es die Fachaufsichtsbeschwerde.

Das Ersparte wird es nicht unbedingt kosten. Laut Streitwertkatalog muss man den doppelten Auffangwert ansetzen. Der Auffangwert beträgt 5000 €. Der Streitwert liegt also bei 10.000 €. Der Grundbetrag beträgt dann 241 €. Diesen Wert verdreifachen und man kommt auf die Gerichtskosten in Höhe von 723 €.


http://www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigat...

Wenn du jetzt keinen Anwalt beauftragst und selber den Klageantrag schreibst (erster Zug vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ohne Anwalt möglich), dann fallen auch keine Anwaltskosten an.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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nancyfahi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #34 - 02.03.2016 um 23:54:29
 
@Aras

Ja einen Anwalt werde ich noch kontaktieren . Ich warte auf die Ablehnung. Brauche es ja Schriftlich. Gott sei dank habe ich die ganzen emails von der höchsten Behörden,sowie das Protokoll mit meinem Mann (er war dabei) geschrieben und per einschreiben hingeschickt. Von Beratung bishin zur Antragstellung. Wenn ihr nur wüsstet wie wideesprüchlich das ganze war. 4 Sachbearbeiter. Jedes mal antwortet jemand anders. Manchmal bekomme ich Anrufe und mir wird dies und das gesagt. Dann kommt die Krönung. Kein Ermessen weil Studium abgebbrochen.

Da freut sich der Richter/in.  Augenrollen

Aras schrieb am 02.03.2016 um 23:43:48:
Ich dachte ich hab hier schon geantwortet... hmm

Also nur weil es Ermessen ist, bedeutet es nicht, dass es nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Im Gegenteil. Soweit ich weiß liegt auch eine Ermessenseinbürgerung unter voller gerichtlicher Überprüfung.

Außerdem wäre es kein Fall für die Dienstaufsicht. Ich sehe kein charakterliches Versagen der Sachbearbeiterin, sondern ein mögliches fachliches Versagen. Also wenn, dann wäre es die Fachaufsichtsbeschwerde.

Das Ersparte wird es nicht unbedingt kosten. Laut Streitwertkatalog muss man den doppelten Auffangwert ansetzen. Der Auffangwert beträgt 5000 €. Der Streitwert liegt also bei 10.000 €. Der Grundbetrag beträgt dann 241 €. Diesen Wert verdreifachen und man kommt auf die Gerichtskosten in Höhe von 723 €.


http://www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigat...

Wenn du jetzt keinen Anwalt beauftragst und selber den Klageantrag schreibst (erster Zug vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ohne Anwalt möglich), dann fallen auch keine Anwaltskosten an.

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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #35 - 03.03.2016 um 21:30:20
 
nancyfahi schrieb am 02.03.2016 um 23:54:29:
Da freut sich der Richter/in.


und du auch, vor allem wenn sich die Sache so lange hinzieht, dass du ganz normal eingebürgert werden kannst und der Klagegrund dann wegfällt.

naja, deine Einstellung zeigt zumindest mir: du bist voll integriert (zur Klarstellung: ich meine das weder ironisch noch sarkastisch)
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nancyfahi
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Antwort #36 - 04.03.2016 um 08:54:12
 
Danke dir  Smiley

erne schrieb am 03.03.2016 um 21:30:20:
und du auch, vor allem wenn sich die Sache so lange hinzieht, dass du ganz normal eingebürgert werden kannst und der Klagegrund dann wegfällt.

naja, deine Einstellung zeigt zumindest mir: du bist voll integriert (zur Klarstellung: ich meine das weder ironisch noch sarkastisch)

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nancyfahi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #37 - 23.03.2016 um 21:53:56
 
Hallo an alle,

Gibt es eigentlich einen Unterschied zwischen:

.."Hat an den Abschlußtests erfolgreich teigenommen"
Und
"..Hat am Integrationskurs erfolgreich teigenommen"

Werden beide Formulierungen akzeptiert?

Danke
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NotLupus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #38 - 24.03.2016 um 22:54:11
 
Beim ersten hat man nur den Einbürgerungstest gemacht. Beim zweiten hat man den dazugehörigen 60 stündigen Kurs besucht und den Test bestanden.
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nancyfahi
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Antwort #39 - 25.03.2016 um 11:07:50
 
Sind beide dasselbe wenn es  um eine Verkürzung auf 7 Jahre geht?
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grisu1000
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Antwort #40 - 25.03.2016 um 11:45:49
 
nancyfahi schrieb am 25.03.2016 um 11:07:50:
Sind beide dasselbe wenn esum eine Verkürzung auf 7 Jahre geht? 


Streng genommen nein. Weil der Gesetzestext in §10 Abs 3 von
von erfolgreicher Teilnahme spricht.

Zitat:
.... Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach...


Damit reicht für viele EBH ein einfaches Ablegen des Sprachnachweises und des Einbürgerungstestes (Damit formell Anspruch auf die Bescheinigung BAMF) nicht aus. Teilnehme bedeutet eben auch das man an den besonderen Integrationskursen teilnimmt, da diese Teilnahme integrierende Wirkung zugesprochen wird.

Das dies z.B für eine ausländichen Studenten mit TestDAF und damit ggf. C1 vergleichbar unlogisch ist, steht auf einen anderen Blatt. Aber es steht nun so im Gesetztestext. Es müsst halt er jemand bis zum Bundesverwaltungsgericht durchklagen um eine entgültige Klärung zu erreichen.
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nancyfahi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #41 - 25.03.2016 um 14:07:20
 
Hmm schon komisch,dass man einen Integrationskurs absolvieren muss,welches man gar nicht braucht. Während diejenigen,die B1 und Kurs schaffen belohnt werden , werden diejenigen,die C2 und Abi usw besitzen nicht belohnt werden. Schon komische Gesetze wenn man sich so damit beschäftigt !
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Antwort #42 - 25.03.2016 um 15:31:47
 
nancyfahi schrieb am 25.03.2016 um 14:07:20:
Während diejenigen,die B1 und Kurs schaffen belohnt werden , werden diejenigen,die C2 und Abi usw besitzen nicht belohnt werden. Schon komische Gesetze wenn man sich so damit beschäftigt ! 


Es gibt eine Rechtssprechung des VG Aachen (VG Aachen, 12. Mai 2015, Az. 4 K 960/14), dass mit B2 oder höher bereits eine besondere Integrationsleistung nach §10 Abs 3 Satz 2 StaG erreicht ist. Damit wäre mit C1 oder C2 Sprachnachweis bereits eine Einbürgerung nach 6 Jahren möglich. Da es aber kein obergerichtliches Urteil ist, wird es von den EBH nicht einheitlich gehandhabt.
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nancyfahi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #43 - 25.03.2016 um 15:40:36
 
Danke. Das ist mir bekannt. Habe es auch der EBH geschrieben. Jetzt hatten die versucht einen Vorschlag zu machen. Antrag zurückstellen bis ein Jahr um ist (7 Jahre) habe ich aber nicht wahrgenommen und geklagt. Die werden bald wissen,dass ich Klage erhoben hab. Echt komisch das ganze
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trixie
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Antwort #44 - 25.03.2016 um 16:21:00
 
nancyfahi schrieb am 25.03.2016 um 15:40:36:
Antrag zurückstellen bis ein Jahr um ist (7 Jahre) habe ich aber nicht wahrgenommen und geklagt.

... womit das Ende trotzdem offen ist. Vorallem könnte die Klage länger dauern, als das besagte "Wartejahr", somit du dann in der Summe zeitlich schlechter läufst.
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