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Falsche Beratung und Widersprüche (Gelesen: 13.314 mal)
Themen Beschreibung: Ich bin neu hier
nancyfahi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Libanon
Zeige den Link zu diesem Beitrag Falsche Beratung und Widersprüche
20.02.2016 um 18:24:57
 
Hallo,

Ich bin neu hier. Ich war bei einer kostenlosen Rechtsberatung und dort hat man mir dieses Forum empfohlen.

Einige Daten zu mir

-27 Jahre alt.
-Weiblich
-Komme aus dem Libanon
-Lebe seit 6 Jahren in Deutschland

Ich habe vor einem Monat meine Einbürgerung beantragt. Es geht bei mir nicht um zu wissen,unter welche Vorraussetzungen ich eingebürgert werden soll. Vielehr geht es mir um der Umgang und die falsche Beratung der Einbürgerungsbehörde.

Ich hatte Kontakt zur einbürgerungsbehörde bevor ich den Antrag gestellt habe.

Per email bekam bekam ich von der Leiterin,dass ich nach 6 Jahren eingebürgert werden kann ohne ehrenamtliche Tätigkeiten weil ich C2 besitze. In der email steht,dass ich ehrentamtliche Tätigkeiten machen sollte,wenn ich nur B1 habe.

Als ich meinen Antrag abgegeben wollte war die Sachbearbeiterin unfreundlich und versuchte allea um einen Anspruch unmöglich zu machen. Ich weiss,dass die ermessenseinbürgerung anders ist und das es kann vorschrifteb sind. Jedoch darf mab ja auch keine ermessen auf "null" praktizieren.

Nun . Ich hatte die email dabei schwarz auf weiss und habe mich aufgeregt weshalb ich falsch beraten werde und widersprüche vorkommen.

Da ich diese email habe und ich mich sehr verletzt gefühlt habe (Ton,Umgang..) wollte ich euch fragen,ob eine Beschwerde bei den Vorsitzenden,Regierung oder sonst wo mit den ganzen widersprüchen und umgang etwas bringt. Oder wird es nur schlimmer und schlecht für meine Einbürgerung. Da ich ja bereits den Antrag gestellt habe.

Vielen Dank für euren Rat
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Saxonicus
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Antwort #1 - 20.02.2016 um 18:41:50
 
nancyfahi schrieb am 20.02.2016 um 18:24:57:
Ich weiss,dass die ermessenseinbürgerung anders ist und das es kann vorschrifteb sind. Jedoch darf mab ja auch keine ermessen auf "null" praktizieren.

Ich vermag nicht zu beurteilen, ob Du die Voraussetzung für eine Ermessenseinbürgerung tatsächlich erfüllst. Deshalb solltest Du Dir mal den Link anschauen, damit Du das besser einschätzen kannst.

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/ermessen.htm

Allerdings glaube ich nicht, dass allein die guten Sprachkenntnisse dafür ausreichen.
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reinhard
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Antwort #2 - 20.02.2016 um 18:51:44
 
Wenn Du Dich beschweren willst:

Es kommt darauf an, wo die Behörde ist.

Ist es eine kreisfreie Stadt? Dann ist der Dienstvorgesetzte der Oberbürgermeister (oder Oberbürgermeisterin).

Ist es ein Landkreis? Dann ist der Dienstvorgesetzte der Landrat (oder die Landrätin).

Dort kannst Du Dich über Höflichkeit / Unhöflichkeit beschweren.

Nein, Nachteile für die Einbürgerung hat das nicht.
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nancyfahi
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Antwort #3 - 20.02.2016 um 18:59:40
 
Aber ich habe es schwarz auf weiss von der Regierung,welche ermessenseinbürgerungen bearbeitet !

Schau hier

"(...) dass der Nachweis von Sprachkenntnissen ab B2 des Europäischen Referenzrahmens ausreicht, um die nötige Aufenthaltsdauer (sowohl bei Anspruchs- als auch Ermessensnorm) auf sechs Jahre verkürzen zu können. Wenn Sie „nur“ Sprachkenntnisse nach B1 des Europäischen Referenzrahmens nachweisen können, müssen Sie auch ehrenamtliche Tätigkeiten – oder Vergleichbares – für eine weitere Prüfung nachweisen können.

hä?
Saxonicus schrieb am 20.02.2016 um 18:41:50:
Ich vermag nicht zu beurteilen, ob Du die Voraussetzung für eine Ermessenseinbürgerung tatsächlich erfüllst. Deshalb solltest Du Dir mal den Link anschauen, damit Du das besser einschätzen kannst.

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/ermessen.htm

Allerdings glaube ich nicht, dass allein die guten Sprachkenntnisse dafür ausreichen.

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Saxonicus
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Antwort #4 - 20.02.2016 um 19:17:09
 
nancyfahi schrieb am 20.02.2016 um 18:59:40:
Aber ich habe es schwarz auf weiss von der Regierung,welche ermessenseinbürgerungen bearbeitet ! 

Ich maße mir ja auch nicht zu beurteilen, ob Du alle Kriterien zur Ermessenseinbürgerung erfüllst oder nicht, sondern ich wage nur zu bezweifeln, dass allein die guten Sprachkenntnisse dafür ausreichen.
Da sind m.E. noch andere Voraussetzungen zu erfüllen.
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Antwort #5 - 20.02.2016 um 19:18:39
 
nancyfahi schrieb am 20.02.2016 um 18:59:40:
"(...) dass der Nachweis von Sprachkenntnissen ab B2 des Europäischen Referenzrahmens ausreicht, um die nötige Aufenthaltsdauer (sowohl bei Anspruchs- als auch Ermessensnorm) auf sechs Jahre verkürzen zu können


so lautet das Gesetz und die Anwendungshinweise.
Daran ist nichts falsch.

Allerdings solltest du einen Augenmerk auf das Wörtchen "können" lege.
"Können" heisst nicht "müssen" und eröffnet ein Ermessen ... du kannst daraus keinen 100% Anspruch ableiten, du hast nur einen Anspruch auf eine Ermessungsentscheidung ... und diese kann auch zu deinen Ungunsten ausfallen

Stell den Antrag, bezahl die Gebühr (hast du bereits offenbar), und wenn der Antrag abgelehnt wird mit einer Begründung, die Deiner Ansicht nach falsch ist, kannst du klagen. Das wird kosten und kann  länger dauern als die fehlenden 2 Jahre abzuwarten.


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Antwort #6 - 20.02.2016 um 19:21:24
 
Doch tun sie. Dnancyfahi schrieb am 20.02.2016 um 18:24:57:
Ich weiss,dass die ermessenseinbürgerung anders ist und das es kann vorschrifteb sind. Jedoch darf mab ja auch keine ermessen auf "null" praktizieren.


Es ist keine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StaG sondern eine Anspruchseinbürgerung nach §10 Abs. 3 Satz 2 StaG. Einziges Ermessen ist dabei die Verkürzung von 8 auf 6 Jahre.

Ich würde es über eine Fachausichtsbeschwerde bei der Fachaufsichtsstelle machen. Warum dieselbe EBH bei der Beratung und beim Antrag unterschiedlich Aussagen tätigt. Ich würde klar darstellen, dass solch ein Verhalten die Beratung in dieser EBH überflüssig macht.

Saxonicus schrieb am 20.02.2016 um 18:41:50:
Allerdings glaube ich nicht, dass allein die guten Sprachkenntnisse dafür ausreichen.


Ich schon, VG Aachen, Urteil vom 12. Mai 2015 · Az. 4 K 960/14

siehe auch die Diskussion hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1455118125/0
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nancyfahi
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Antwort #7 - 20.02.2016 um 19:24:32
 
Mir ist klar,dass es eine "kann" Vorschtift ist. Bzw,dass es nach Ermessen entschieden wird. Jedoch habe ich bei der Beratung mitbekommen,dass keine Ermessensfehler bzw kein Ermssensreduzierung auf Null geben darf.
erne schrieb am 20.02.2016 um 19:18:39:
so lautet das Gesetz und die Anwendungshinweise.
Daran ist nichts falsch.

Allerdings solltest du einen Augenmerk auf das Wörtchen "können" lege.
"Können" heisst nicht "müssen" und eröffnet ein Ermessen ... du kannst daraus keinen 100% Anspruch ableiten, du hast nur einen Anspruch auf eine Ermessungsentscheidung ... und diese kann auch zu deinen Ungunsten ausfallen

Stell den Antrag, bezahl die Gebühr (hast du bereits offenbar), und wenn der Antrag abgelehnt wird mit einer Begründung, die Deiner Ansicht nach falsch ist, kannst du klagen. Das wird kosten und kann  länger dauern als die fehlenden 2 Jahre abzuwarten.



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Saxonicus
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Antwort #8 - 20.02.2016 um 19:25:53
 
grisu1000 schrieb am 20.02.2016 um 19:21:24:
Ich schon, VG Aachen, Urteil vom 12. Mai 2015 · Az. 4 K 960/14

Nur mal als Beispiel: Woher glaubst Du zu wissen, dass dieser Aufenthalt von Anfang an rechtmäßig war ? Da können durchaus auch Duldungszeiten oder andere Aufenthaltszeiten enthalten sein, die das alles etwas relativieren.
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nancyfahi
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Antwort #9 - 20.02.2016 um 19:27:20
 


Mich wundert nur,dass die Regierung ,welche mit die email geschrieben hat,versichert,dass man kein ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben muss,damit die Verkürzung auf 6  Jahren reduziert werden kann. Und bei Beantragung wird gesagt,dass ich ehrenamtliche Tätigkeiten nachweisen muss (Sie warten noch auf den Nachweis)

PS: Bei der Beratung bei einem Rechtsanwalt wurde mir auch etwas über ein Gerichtsurteil gesagt. Weiss aber nicht mehr ob es dasselbe ist.

grisu1000 schrieb am 20.02.2016 um 19:21:24:
Doch tun sie. D

Es ist keine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StaG sondern eine Anspruchseinbürgerung nach §10 Abs. 3 Satz 2 StaG. Einziges Ermessen ist dabei die Verkürzung von 8 auf 6 Jahre.

Ich würde es über eine Fachausichtsbeschwerde bei der Fachaufsichtsstelle machen. Warum dieselbe EBH bei der Beratung und beim Antrag unterschiedlich Aussagen tätigt. Ich würde klar darstellen, dass solch ein Verhalten die Beratung in dieser EBH überflüssig macht.


Ich schon, VG Aachen, Urteil vom 12. Mai 2015 · Az. 4 K 960/14

siehe auch die Diskussion hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1455118125/0

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Antwort #10 - 20.02.2016 um 19:33:22
 
Saxonicus schrieb am 20.02.2016 um 19:25:53:
Woher glaubst Du zu wissen, dass dieser Aufenthalt von Anfang an rechtmäßig war ?


Weil
a) Der TE es wohl gesagt hätte
b) Die EBH bei der Beratung sicherlich in die Ausländerakte guckt, und bei rechtmäßigen und gewöhnlichen  Aufenthalt unter 6 Jahren sicherlich nicht das OK gegeben hätte. War die Ausländerakte nicht vorgelegen ist eine solche Beratung Zeitverschwendung.
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nancyfahi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #11 - 20.02.2016 um 19:36:49
 
Meine 6 Jahren Aufenthalt sind:

1 Jahr DSH
4 Jahre Studium
1 Jahr Arbeitsverhältnis


Was soll ich eurer Meinung nach jetzt machen?

Abwarten bis eine Ablehnung oder Bewilligung kommt. Dann das ganze aufklärung und emails als Nachweis. Ggf auh Klagen.

Oder bei der Sachbearbeiterin bei der Regierung anrufen,mit der ich vorher emails geschrieben habe um das ganze aufzulären?
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« Zuletzt geändert: 20.02.2016 um 23:46:05 von Tippi » 
Grund: Folgepost eingefügt 
 
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #12 - 20.02.2016 um 23:01:27
 
nancyfahi schrieb am 20.02.2016 um 19:41:59:
Was soll ich eurer Meinung nach jetzt machen?

Abwarten bis eine Ablehnung oder Bewilligung kommt. Dann das ganze aufklärung und emails als Nachweis. Ggf auh Klagen.

Oder bei der Sachbearbeiterin bei der Regierung anrufen,mit der ich vorher emails geschrieben habe um das ganze aufzulären?


Du kannst dich unabhängig von allem an die Regierungsbeamtin wenden welche dich beraten hat, Ihr dann die Sachbearbeiterin von der EBH nennen, wo es auch klemmt. Könnte sich wohl nur positiv auf den Antrag auswirken. (alternativ könntest du auch die E-Mails ausdrücken und es der EBH Sachbearbeiterin per Post oder persönlich zukommen lassen).

Manchmal brauchen die EBH Leute halt nur eine Einweisung von übergeordneten Behörden (wie Landratsamt, Regierung usw.)
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Zitat:
Es werden weniger Kinder geboren. Auch durch Zuwanderung steigt die Zahl nicht.
- Orientierungstest, Anwort auf die Frage 188/250
 
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nancyfahi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #13 - 20.02.2016 um 23:25:18
 
Ich hatte jetzt folgendes vor:

Einen Protokoll vom besuch bei Antragstellung. Was alles gesagt wurde und insb. Die Widersprüche.

Zitate über Gesetze und Hinweise vom Staatsangehörigkeitsgesetz . (Habe ich von der Beratungsstelle Kostenlos erhalten).

Die E-mails von der Regierung mit den Aussagen der Leiterin verglichen.

Dies wollte ich jetzt per Post an die Regierung schicken an die Frau,welche mir die E-mails geschickt hat.

Was meint ihr dazu?
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 21.02.2016 um 10:51:45
 
Ich würde die email ausgedruckt dem Antrag beilegen.
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